Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Sie möchten sich als Sachverständiger oder Sachverständige öffentlich bestellen und vereidigen lassen? Dann können Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie die öffentliche Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen bei der zuständigen Behörde beantragen, müssen Sie nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen. Vorausgesetzt werden eine überdurchschnittliche Fachkompetenz bezogen auf das jeweilige Sachgebiet sowie die persönliche Eignung, einer Gutachtertätigkeit in unabhängiger, gewissenhafter und für den Auftraggeber verständlicher Art und Weise nachzukommen.
Die Behörde kann Ihre Bestellung inhaltlich beschränken (z.B. auf ein fachliches Spezialgebiet), zeitlich befristen oder mit Auflagen versehen (z.B. die Auflage, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen).
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen bestätigt im Geschäftsverkehr das Vorliegen einer besonderen fachlichen Qualifikation und der persönlichen Eignung als Gutachter(in) für ein abgegrenztes Sachgebiet. Als öffentlich bestellte(r) und vereidigte(r) Sachverständige(r)
- werden Sie bevorzugt für die Erstellung gerichtlicher Gutachten hinzugezogen und müssen entsprechenden Gutachteraufträgen nachkommen,
- müssen Sie im Rahmen Ihrer Kapazitäten private Gutachteraufträge annehmen,
- sind Ihnen teilweise Tätigkeitsfelder eröffnet, die anderen Sachverständigen verschlossen sind (sog. „Vorbehaltsaufgaben“, z.B. sicherheitstechnische Überprüfung von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz).
Hinweise für Brandenburg: Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung
- Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigentätigkeiten wie Beratungen, Überwachungen, Überprüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
zuständige Stelle
Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Hinweise für Brandenburg: Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Bran denburgische Ingenieurkammer K. d. ö. R.
Schlaatzweg 1
14473 Potsdam
Bundesrepublik Deutschland
Telefon: +49 331 74318-0
Fax: +49 331 74318-30
E-Mail: info@bbik.de
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antrag (formlos oder unter Verwendung eines bereitgestellten Formulars)
- Darstellung der von Ihnen angebotenen Leistungen und des (abgrenzbaren) Sachgebietes
- Gegebenenfalls Lebenslauf, in jedem Fall Darlegung des beruflichen Werdegangs
- Nachweise über Ihre besonderen Qualifikationen in dem genannten Sachgebiet (Zeugnisse, Diplome, Seminarbescheinigungen, Beschäftigungsnachweise, sonstige Urkunden, etc.)
- Gegebenenfalls Liste von Referenzen, d. h. Personen (mit Anschrift), die zu Ihren besonderen Kenntnissen Auskunft geben können
- mehrere (in der Regel drei bis fünf) von Ihnen selbst gefertigte Gutachten. Sie sollten sich mit Problemen aus dem angestrebten Sachgebiet auseinandersetzen und Lösungen nennen. Die Gutachten müssen nachvollziehbar sein und erforderliche Unterlagen wie Zeichnungen, Skizzen, Pläne und Fotos enthalten
- gegebenenfalls Fortbildungsnachweise
- Erklärung zur Übernahme der Gebühren und Kosten
- gegebenenfalls bei Arbeitnehmern oder Beamten: Freistellungserklärung
- Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz
- Gegebenenfalls Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung
- Gegebenenfalls aktuelle Bescheinigung in Steuersachen (ehemals steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des zuständigen Finanzamtes im Original
Hinweise für Brandenburg: Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung
- ausgefüllter Antrag
- beglaubigte Kopien des Ing. -zeugnisses und anderer beruflicher Prüfungszeugnisse
- Lebenslauf mit Lichtbild und Darstellung des beruflichen Werdegangs
- aktueller Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
- Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- mindestens drei Referenzen (Name und Anschrift)
- Nachweis über die Teilnahme von mindestens zwei Sachverständigenseminaren über Rechts- und Verfahrensfragen
- Freistellungs- oder Nebentätigkeitsbescheinigungen von Antragstellern in nicht selbständigen Arbeitsverhältnissen
- mindestens fünf eigen gefertigte Gutachten in 3-facher Ausfertigung
Nachweis über die Zahlung der Antragsgebühr gemäß der Gebührenordnung der BBIK
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Bei Durchführung eines Prüfungstermins vor einem Fachgremium: Ja
Voraussetzungen
Ihr Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen hängt von folgenden Voraussetzungen ab:
- Für das von Ihnen benannte Sachgebiet muss ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, wie viele Sachverständige es für das betreffende Sachgebiet bereits gibt. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, ob das Sachgebiet allgemein von Bedeutung ist. Handelt es sich um ein Sachgebiet, für das in der Vergangenheit bereits Sachverständige bestellt wurden, so wurde der allgemeinen Bedarf seinerzeit bereits bejaht und ist damit vorauszusetzen.
- Sie müssen Ihre besondere Sachkunde für das von Ihnen benannte Sachgebiet nachweisen, d.h. Sie müssen über überdurchschnittliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten auf dem einschlägigen Sachgebiet verfügen. Neben Nachweisen in Form von Ihnen beizubringender Unterlagen (Bescheinigungen, selbst erstellte Gutachten, Referenzen etc.) kommt auch die Teilnahme an einer Prüfung vor einem mit Experten besetzten unabhängigen Fachgremium in Betracht.
- Schließlich müssen Sie über die erforderliche persönliche Eignung verfügen. Von Ihrer persönlichen Eignung ist auszugehen, wenn Sie die Gewähr dafür bieten können, Ihre Gutachterleistungen unparteiisch, unabhängig, objektiv und in einer für den Auftraggeber verständlichen Art und Weise zu erbringen. Auch an Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit und Integrität dürfen keine Zweifel bestehen. Dies setzt voraus, dass Sie sich bisher rechtskonform verhalten haben und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
Hinweise für Brandenburg: Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung
- Die Bestellungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 3 der Sachverständigenordnung der Brandenburgischen Ingenieurkammer
§ 3 Bestellungsvoraussetzungen
Ein Sachverständiger ist auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn - die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Brandenburgische Ingenieurkammer bestimmt.
(2) Ein Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt werden, wenn
a) er befugt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur nach dem Ingenieurgesetz zu führen, soweit nicht § 25 zutrifft,
b) er eine Niederlassung als Sachverständiger im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält,
c) er das 30. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der Stellung des vollständigen Antrages das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
d) keine weiteren Bedenken gegen seine persönliche Eignung bestehen;
e) er eine angemessene Berufspraxis, erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse (Besondere Sachkunde) und praktische Erfahrung auf dem angestrebten Bestellungsgebiet sowie die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist;
f) er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
g) er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
h) er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet;
i) er nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt;
j) er die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht;
k) er schriftlich die Kenntnis der Sachverständigenordnung und die Bereitschaft erklärt hat, sich einer Prüfung zu unterziehen und die Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu übernehmen.
(3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass
a) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchst. h) nicht entgegensteht und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;
b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gem. § 12 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann;
c) ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.
§ 3a Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach 36a GewO
(1) Für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder eine andere Vertragsstatt des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von § 36a Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung(GewO).
(2) Darüber hinaus ist § 3 Abs. 2 und 3 anwendbar.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Brandenburg: Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Verfahrensablauf
Reichen Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen nebst den erforderlichen Unterlagen/Nachweisen ein.
Die zuständige Stelle entscheidet in der Regel auf Grundlage der von Ihnen vorgelegten Nachweise über Ihren Antrag. Je nach Zuständigkeit kann auch ein Prüfungstermin vor einem unabhängigen Fachgremium anberaumt werden, im Rahmen dessen Ihre Fachkenntnisse abgefragt und bewertet werden.
Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und gibt Ihnen ihre Entscheidung bekannt.
Hinweise für Brandenburg: Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung
- Nach Eingang der Antragsunterlagen prüft die Geschäftsstelle diese auf formale Vollständigkeit und leitet die Unterlagen an den Sachverständigenausschuss der BBIK weiter. Die Überprüfung der Bestellungsvoraussetzungen, sowie die persönliche Eignung des Antragstellers und die Erfüllung der Mindestanforderungen an den eingereichten Gutachten erfolgt durch den Sachverständigenausschuss der BBIK. Hierbei werden die Antragsunterlagen und die eingereichten Gutachten geprüft und der Antragsteller zu einem persönlichen Gespräch mit dem Sachverständigenausschuss eingeladen. Bei positiver Einschätzung werden die Antragsunterlagen zur Überprüfung der Besonderen Sachkunde an ein fachlich zuständiges Fachgremium weitergeleitet. Dort wird die Überprüfung der Gutachten auf ihre fachliche Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit geprüft. Bei einem positiven Ergebnis der Gutachtenüberprüfung durch das Fachgremium findet ein mündliches Fachgespräch statt. Weißt der Antragsteller die „Besondere Sachkunde“ in den Prüfungen nach, erhält die Bestellungskörperschaft ein entsprechendes Votum mitgeteilt. Bei einem negativen Votum endet hier das Antragsverfahren.
- Liegen zusammenfassend positive Ergebnisse der Überprüfung der „Persönlichen Eignung“, der „Mindestanforderungen an Gutachten“ und der „Besonderen Sachkunde“ vor, wird durch den Sachverständigenausschuss eine Empfehlung an den Vorstand der BBIK gegeben, die öffentliche Bestellung und Vereidigung vorzunehmen. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung wird durch den Präsidenten der BBIK durchgeführt. In allen anderen Fällen wird vom Sachverständigenausschuss der BBIK entweder die Empfehlung zur Zurückstellung oder zur Ablehnung des Antrags auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger ausgesprochen. Der Antragsteller erhält eine entsprechende Mitteilung.
Fristen
Erst nach erfolgter öffentlicher Bestellung und Vereidigung dürfen Sie sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als öffentlich bestellte(r) und vereidigte(r) Sachverständige(r) bezeichnen.
Hinweise für Brandenburg: Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Der Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung kann jederzeit gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle wird Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten. Bei Durchführung eines Prüfungstermins kann die Bearbeitung erst nach dessen Abschluss erfolgen.
Hinweise für Brandenburg: Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Die Bearbeitung der Unterlagen erfordert eine umfangreiche und für jeden Einzelfall individuelle Prüfung. An der Überprüfung ist nicht nur der Sachverständigenausschuss der BBIK beteiligt, sondern es wird auch ein unabhängiges Fachgremium eingeschaltet, das je nach Sachgebiet auch bei einer anderen Kammer und in einem anderen Bundesland angesiedelt sein kann. Daher kann keine Bearbeitungszeit genannt werden.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise für Brandenburg: Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung
- Bearbeitungsgebühr 205,00 €
- Prüfungsgebühr bei Nutzung eigner oder vertraglich gebundener Fachgremien: 515,00 €-1.535,00 € (nach dem Umfang der Sachkundeprüfung)
- Prüfung bei Nutzung fremder Fachgremien: die Berechnung erfolgt zum Nachweis bis maximal 2.600,00 €
- Bestellung und Vereidigung 155,00 € (beinhaltet Übergabe der Urkunde, Ausweis und Stempel)
Weitere Informationen
Hinweise für Brandenburg: Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Abstimmung mit dem Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht, Einvernehmen am 01.10.2020 Vorgelegt durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW am 30.10.2020
Hinweise für Brandenburg: Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg am 02.10.2019
Stichwörter
Schiedsurteile, Schiedsgutachten, Erteilung von Bescheinigungen, Sachverständiger, öffentliche Bestellung als, Gutachten, Sachverständigentätigkeiten, Überprüfungen, Beratungen, Überwachungen