Jagderlaubnis Erteilung
Bei der Erteilung einer Jagderlaubnis wird ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Jagdausübungsberechtigten (Erlaubnisgeber oder Erlaubnisgeberin) und Jäger oder Jägerin (Erlaubnisnehmer oder Erlaubnisnehmerin) geschlossen.
Beschreibung
Bei der Erteilung einer Jagderlaubnis wird ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Jagdausübungsberechtigten und Jäger oder Jägerin (Erlaubnisnehmer oder Erlaubnisnehmerin) geschlossen. Hierbei besteht kein behördlicher Kontakt.
Nachdem die Jagderlaubnis entgeltlich erteilt wurde, muss diese durch die untere Jagdbehörde in den Jagdschein des Erlaubnisnehmers oder der Erlaubnisnehmerin eingetragen werden. Das Verfahren gehört zu den Leistungen
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- Jagdschein Eintragung
- Jagdschein Änderung
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Untere Jagdbehörde im Rahmen der Beratungstätigkeit zum Vollzug des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg.
Ansprechpartner
Landkreis Potsdam-Mittelmark - 38 Fachdienst Fischerei, Jagdwesen und ÖRE
Adresse
Postanschrift
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Hausanschrift
Brandenburg, Hauptbahnhof
Regionalbahn: RE 1
Brandenburg, Potsdamer Straße
Bus: L
Bus: D
Bus: H
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Jagdbehörde Montag 09:00 - 12:00 Uhr (telefonisch) Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr (telefonisch) Fischereibehörde Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Stichwörter
Abfallentsorgung, Fischereibehörde, Jagdbehörde
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Der oder die Jagdausübungsberechtigte ist nicht verpflichtet, Dritten die Jagd im Jagdbezirk zu gestatten. Eine Jagderlaubnis darf nur an Jäger oder Jägerinnen erteilt werden. Sie umfasst maximal 1.000 ha Jagdfläche pro Person. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss die Erlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten schriftlich erteilt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Zwischen Jagdausübungsberechtigten und Jäger oder Jägerin wird ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen. Nach § 16 Abs. 3 Jagdgesetz für das Land Brandenburg ist die Schriftform erforderlich. Es ist keine Form/Muster vorgeschrieben.
Kosten
Die Jagderlaubnis ist keine behördliche Entscheidung. Es fallen keine Gebühren an. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis wird im Rahmen eines Vertrages zwischen Jagdausübungsberechtigten und Jäger oder Jägerin geregelt.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg am 17.07.2023