Jagderlaubnis Erteilung

    Jagderlaubnis Erteilung

    Bei der Erteilung einer Jagderlaubnis wird ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Jagdausübungsberechtigten (Erlaubnisgeber oder Erlaubnisgeberin) und Jäger oder Jägerin (Erlaubnisnehmer oder Erlaubnisnehmerin) geschlossen.

    Beschreibung

    Bei der Erteilung einer Jagderlaubnis wird ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Jagdausübungsberechtigten und Jäger oder Jägerin (Erlaubnisnehmer oder Erlaubnisnehmerin) geschlossen. Hierbei besteht kein behördlicher Kontakt.

    Nachdem die Jagderlaubnis entgeltlich erteilt wurde, muss diese durch die untere Jagdbehörde in den Jagdschein des Erlaubnisnehmers oder der Erlaubnisnehmerin eingetragen werden. Das Verfahren gehört zu den Leistungen

      • Jagdschein Eintragung
      • Jagdschein Änderung

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Untere Jagdbehörde im Rahmen der Beratungstätigkeit zum Vollzug des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg.

    Ansprechpartner

    Landkreis Märkisch-Oderland - Fachdienst Agrarförderung, Fachkontrollen, Jagd und Fischerei

    Adresse

    Hausanschrift

    Puschkinplatz 12

    15306 Seelow

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Erteilung/Verlängerung Jagdschein
    Abschussplan Gesamt

    Version

    Technisch geändert am 04.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Der oder die Jagdausübungsberechtigte ist nicht verpflichtet, Dritten die Jagd im Jagdbezirk zu gestatten. Eine Jagderlaubnis darf nur an Jäger oder Jägerinnen erteilt werden. Sie umfasst maximal 1.000 ha Jagdfläche pro Person. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss die Erlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten schriftlich erteilt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Zwischen Jagdausübungsberechtigten und Jäger oder Jägerin wird ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen. Nach § 16 Abs. 3 Jagdgesetz für das Land Brandenburg ist die Schriftform erforderlich. Es ist keine Form/Muster vorgeschrieben.

    Kosten

    Die Jagderlaubnis ist keine behördliche Entscheidung. Es fallen keine Gebühren an. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis wird im Rahmen eines Vertrages zwischen Jagdausübungsberechtigten und Jäger oder Jägerin geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg am 17.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 16.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English