System zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen Feststellung

    System zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen Feststellung

    Wer ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben möchte, benötigt eine behördliche Feststellung.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben wollen, benötigen Sie eine behördliche Genehmigung.

    Gemäß § 7 Abs. 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) besteht für Hersteller von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, eine Beteiligungspflicht an einem System (sogenanntes Duales System). Dieses übernimmt für die Verpflichteten die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungen. Die Systeme sind flächendeckend einzurichten und bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

    Die Genehmigung kann nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen.

    Nach erfolgter Genehmigung haben Sie flächendeckend in dem bestimmten Einzugsgebiet unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten. Sie haben die in Ihrem Sammelsystem erfassten Verpackungen einer Verwertung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zuzuführen. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken.

    Nach § 8 Abs. 1 VerpackG kann die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System entfallen, soweit Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen an Anfallstellen liefern, die den privaten Haushalten nach § 3 Abs. 11 VerpackG gleichgestellt sind und eine eigene Erfassung ihrer Verpackungen an diesen Anfallstellen organisieren. Die Betreiber dieser so genannten Branchenlösungen haben ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Umwelt des Landes Brandenburg

    Abteilung T1, Referat T16

    Ansprechpartner

    Landesamt für Umwelt

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 60 10 61

    14410 Potsdam

    Hausanschrift

    Seeburger Chaussee 2

    14476 Potsdam

    OT Groß Glienicke

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 033201 442-0

    Fax: 033201 442-662

    E-Mail: infoline@lfu.brandenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Verträge über die flächendeckende Sammlung

    Abstimmungsvereinbarung mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in deren Entsorgungsgebiet das System eingerichtet werden soll

    Verträge über die Sortierung und Verwertung

    Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle nach § 25 Abs. 1 S. 2 VerpackG

    Formulare

    Ein Onlineverfahren ist nicht möglich.

    Die Schriftform ist erforderlich.

    Voraussetzungen

    Nachweis der flächendeckenden Sammlung

    Vorlage von Abstimmungsvereinbarungen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in deren Entsorgungsgebiet das System eingerichtet werden soll

    Nachweis über entsprechende Sortier- und Verwertungskapazitäten

    Vorlage der Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle nach § 25 Abs. 1 S. 2 VerpackG

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Es wird ein Antrag auf Systemgenehmigung gestellt. Der Antrag ist an das Landesamt für Umwelt des Landes Brandenburg zu richten.

    Nach Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen erfolgt die abschließende Bearbeitung des Antrags.

    Der Antragsteller erhält eine Systemgenehmigung oder einen Ablehnungsbescheid.

    Eine Genehmigung wird von der zuständigen Behörde öffentlich bekanntgemacht.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist nicht gesetzlich geregelt. Sie richtet sich nach dem jeweiligen Umfang des Verfahrens.

    Kosten

    Kostenrahmen (Tarifstelle 3.4.1 nach GebOMUGV): 5.113 bis 25.565

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 5 am 06.09.2019

    Version

    Technisch geändert am 24.07.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de