Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung von Personen die Inkassodienstleistungen erbringen

    Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung von Personen die Inkassodienstleistungen erbringen

    Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen (Inkassodienstleistung)

    Beschreibung

    Wenn Sie geschäftsmäßig Inkassodienstleistungen erbringen möchten, müssen Sie diese Tätigkeit im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen.

    Registriert werden kann, wer für die Ausübung der Tätigkeit persönlich geeignet und auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus über eine besondere Sachkunde verfügt und diese entsprechend nachweist. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind

    • das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und
    • die wirtschaftlichen Verhältnisse.

    Die Registrierung kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. 

    Erlaubnisfrei sind Rechtsdienstleistungen, die als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen (z.B. Einziehung von Kundenforderungen, die einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden). Eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ist für diese Dienstleistungen nicht erforderlich.

    zuständige Stelle

    Brandenburgisches Oberlandesgericht
     

    Ansprechpartner

    Brandenburgisches Oberlandesgericht

    Adresse

    Hausanschrift

    Gertrud-Piter-Platz 11

    14770 Brandenburg an der Havel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0338 139-90

    Fax: 0338 139-9350

    Fax: 03381 39-9360

    E-Mail: verwaltung@olg.brandenburg.de

    Internet

    Stichwörter

    Oberlandesgericht, OLG Brandenburg

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Antragsteller werden gebeten, die unter www.rechtsdienstleistungsregister.de vorgehaltenen Formulare zu nutzen. Der Antrag ist zu richten an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg.

    Folgenden Dokumente sind einzureichen (§ 13 Abs. 1, 2 RDG):
     

    a) Antrag einschließlich ergänzender Erklärungen,
     

    b) zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsganges und der bisherigen Berufsausübung,
     

    c) ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
     

    d) Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde,
     

    e) Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung.

    Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz haben neben dem Antrag lediglich die Erlaubnisurkunde und den Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen (§ 1 RDGEG).

    Der Antrag ist nach § 6 Abs. 1 RDV schriftlich zu stellen. Die einzureichenden Dokumente sind als Originale vorzulegen.

    Voraussetzungen

    I. Voraussetzungen für die Registrierung (§ 12 Abs. 1 RDG):

    1. Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; die Zuverlässigkeit fehlt in der Regel,

    a) wenn die Person in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,

    b) wenn die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind,

    c) wenn in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung nach § 14 RDG oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 bis 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung widerrufen, die Zulassung zur Rechtanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgenommen oder nach § 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung versagt worden oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist,

    2. theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder Teilbereichen des § 10 Abs. 1 RDG, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen (nähere Einzelheiten in Bezug auf den Nachweis der Sachkunde sind der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDV - zu entnehmen),

    3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € für jeden Versicherungsfall. Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung muss den Bedingungen des § 5 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) genügen. Danach muss der Versicherer u. a. vertraglich verpflichtet sein, die Registrierungsbehörde über Beeinträchtigungen des Versicherungsschutzes zu unterrichten (§ 5 Abs. 6 RDV). Ferner dürfen die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € begrenzt sein (§ 5 Abs. 4 RDV).

    II. Voraussetzungen für die Registrierung von Erlaubnisinhabern nach dem Rechtsberatungsgesetz (§ 1 Abs. 1 RDGEG):

    1. Erlaubnisurkunde nach dem Rechtsberatungsgesetz

    2. Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € für jeden Versicherungsfall. Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung muss den Bedingungen des § 5 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) genügen. Danach muss der Versicherer u. a. vertraglich verpflichtet sein, die Registrierungsbehörde über Beeinträchtigungen des Versicherungsschutzes zu unterrichten (§ 5 Abs. 6 RDV). Ferner dürfen die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € begrenzt sein (§ 5 Abs. 4 RDV).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach Antragstellung und Vorlage aller benötigten Unterlagen erfolgt die Prüfung und Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister; bzw. bei Fehlen von Zulassungsvoraussetzungen die Ablehnung des Antrages.

    Fristen

    Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem RDG darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der beigebrachten Unterlagen.

    Kosten

    Die Gebühr beträgt 150,00 € (§ 1 Abs. 1 JKGBbg i.V.m. § 2 Abs. 1 JVKostO sowie Nr. 300/301 Gebührenverzeichnis JVKostO).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Erlaubniserteilung des in § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG genannten Bereichs der Rentenberatung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Insofern ist die zuständige Stelle der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie am 08.01.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2024

    Stichwörter

    Inkasso, Erlaubnis für ein Inkassobüro, Inkassounternehmen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English