Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer

    Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer

    Aufnahme eines Rechtsanwalts der Europäischen Union, des EWR oder der Schweiz in eine deutsche Rechtsanwaltskammer

    Beschreibung

    Durch eine weitreichende inhaltliche Harmonisierung der Fundamentalprinzipien des anwaltlichen Berufsrechtes in den Mitgliedsstaaten der EU, des EWR und der Schweiz ist es gerechtfertigt, rechtsanwaltlichen Berufsträgern aus diesen Ländern nach Maßgabe des EuRAG zu gestatten, in Deutschland anwaltlich tätig zu sein.

    Um das nach den Grundsätzen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gebotene Zulassungsverfahren und auch die Berufsaufsicht über solche Kollegen zu ermöglichen, werden die sog. „Europäischen Rechtsanwälte“ unter ihrer anwaltlichen Herkunftsbezeichnung in die Rechtsanwaltskammern aufgenommen.

    erforderliche Unterlagen

    • Lückenloser Lebenslauf mit Lichtbild
    • Staatsangehörigkeitsnachweis gem. § 3 Abs. 1 EuRAG
    • Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zu dem Beruf des europäischen Rechtsanwalts, die nicht älter als 3 Monate ist und der eine beglaubigte Übersetzung beiliegt (§ 3 Abs. 2 EuRAG)
    • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung im Original
    • gegebenenfalls beglaubigte Ablichtung(en) der Promotionsurkunde oder weitere Nachweise über den Erwerb akademischer Grade
    • Nachweis über die Einzahlung der Verwaltungsgebühr

    Voraussetzungen

    • Staatsangehörigkeitsnachweis
    • Nachweis der anwaltlichen Zulassung als europäischer Rechtsanwalt des Herkunftsstaates

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Antrag unter Beifügung der Nachweise bei der Rechtsanwaltskammer
    • Beratung und Beschlussfassung durch den Kammervorstand
    • Vereidigung und Aushändigung der Aufnahmeurkunde durch den Kammerpräsidenten/den Kammervorstand

    Bearbeitungsdauer

    4 Wochen

    Kosten

    275,00 € (§ 1 Nr. 1 der Ordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Zulassungsverfahren und die Vertreterbestellung - GO)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der in eine deutsche Rechtsanwaltskammer aufgenommene europäische Rechtsanwalt ist vollumfänglich und ohne inhaltliche Abstriche ebenso zur Rechtsberatung und -vertretung befugt wie deutsche Rechtsanwälte.

    Der einzige sachliche Unterschied liegt in einer abweichenden, das Herkunftsland widerspiegelnden Berufsbezeichnung.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg am 16.01.2020

    Version

    Technisch erstellt am 15.11.2019 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)