Handelsregister Eintragung Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Wie tragen Sie eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) in das Handelsregister ein?
Beschreibung
Das Handelsrecht sieht vor, dass eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) in das Handelsregister einzutragen ist. Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern bei dem zuständigen Registergericht erfolgen.
zuständige Stelle
Zuständig für die Eintragung ist das Registergericht (beim Amtsgericht) am Sitz Ihrer Gesellschaft. Die Einragung erfolgt durch ein Notariat.
Ansprechpartner
Amtsgericht Bad Liebenwerda
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 035341 604-0
Fax: 035341 121-29(Rechtssachen)
Fax: 035341 604-111(Verwaltung)
E-Mail: poststelle@aglib.brandenburg.de
Internet
Stichwörter
AG Bad Liebenwerda, Gericht
erforderliche Unterlagen
Für die Anmeldung einer OHG werden folgende Angaben benötigt:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters
- Firma der Gesellschaft, sowie der Ort, an dem sie ihren Sitz hat und die inländische Geschäftsanschrift
- Unternehmensgegenstand, sofern er sich nicht aus der Firma ergibt
- Vertretungsmacht der Gesellschafter
Über die im Einzelfall zur Anmeldung der OHG erforderlichen Unterlagen berät Sie die Notarin oder der Notar.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Anmeldung
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin.
- Der Notar oder die Notarin berät beim Formulieren des Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
- Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz/BeurkG) und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren. Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.
Kosten
Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Keine fachliche Freigabe. Bitte wenden Sie sich ggf. an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz. Telefon (0331 866-0) Poststelle@mdjev.brandenburg.de