Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.

    Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.

    Sie möchten verhindern, dass die Meldebehörde Ihre Daten an Parteien übermittelt? Sie können dagegen Widerspruch einlegen

    Beschreibung

    Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weiter gegeben werden.

    Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.

    Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.

    Hinweise für Eberswalde: Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.

    Mit Übermittlungssperren können Sie das Übermitteln Ihrer Daten im Melderegister an bestimmte Institutionen ausschließen.  

    Folgende Übermittlungssperren können Sie beantragen:

    • Auskünfte an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
    • Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
    • Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen
    • Auskünfte an Adressbuchverlage
    • Auskünfte an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

    Die Übermittlungssperren werden nur für einen Wohnsitz eingerichtet. Wenn Sie eine Datenübermittlung für alle Wohnsitze ausschließen wollen, müssen Sie die Übermittlungssperren bei den entsprechenden Meldebehörden beantragen.

    Bekanntmachung

    Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister gemäß der §§ 36, 42 und 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) 

    1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.

    Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden gemäß § 36 Absatz 1 BMG dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund des § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

    1. Familienname,
    2. Vornamen,
    3. gegenwärtige Anschrift.

    Bei einem Widerspruch werden gemäß § 36 Absatz 2 BMG die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

    1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

    1.    Vor- und Familiennamen,
    2.    Geburtsdatum und Geburtsort,
    3.    Geschlecht,
    4.    Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
    5.    derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,
    6.    Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG
    7.    Sterbedatum.

    Bei einem Widerspruch werden die Daten gemäß § 42 Absatz 3 BMG nicht übermittelt; dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft übermittelt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

    1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

    Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

    Bei einem Widerspruch werden gemäß § 50 Absatz 5 BMG die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

    1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk / Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über

    1.    Familienname,
    2.    Vornamen,
    3.    Doktorgrad,
    4.    Anschrift sowie
    5.    Datum und Art des Jubiläums.

    Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden gemäß § 50 Absatz 5 die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

    1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

    Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über

    1.    Familienname,
    2.    Vornamen,
    3.    Doktorgrad und
    4.    derzeitige Anschriften.

    Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden gemäß § 50 Absatz 5 BMG die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

    Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Eberswalde,  Bürgeramt, Breite Straße 41-44, 16225 Eberswalde, eingelegt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Für die aktuelle Anschrift zuständige Meldebehörde

    Ansprechpartner

    15.1 Pass- und Meldewesen

    Adresse

    Postanschrift

    Breite Straße 41-44

    16225 Eberswalde

    Hausanschrift

    Breite Straße 41-44

    16225 Eberswalde

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 5  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: ÖPNV-Information: Haltestelle: Am Markt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 07:00-14:00 Uhr Di. 08:00-18:00 Uhr Mi. 08:00-12:00 Uhr Do. 09:00-18:00 Uhr Fr. 08:00-12:00 Uhr Hinweis: Zusätzliche Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03334 64-0

    Fax: 03334 64-159

    E-Mail: buergeramt@eberswalde.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Hinweisblatt Übermittlungssperre
    Widerspruch Datenübermittlung

    Stichwörter

    Meldeamt, Passbehörde

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Formulare: keine Vorgabe

    Onlineverfahren: nicht geplant

    Schriftformerfordernis: keine Vorgabe

    perspektivisch: Vertrauensniveau niedrig

    Hinweise für Eberswalde: Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.

    Widerspruch Datenübermittlung

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Anträge auf Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien werden ohne weitere Prüfung unverzüglich im Melderegister eingetragen.

    Kosten

    gebührenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.

    Hinweise für Eberswalde: Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.

    Hinweisblatt Übermittlungssperre

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 04.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Stichwörter

    Auskunftssperre aus dem Melderegister bei Wahlen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de