Daten der Handwerksregister Übermittlung als Einzelauskunft
Daten der Handwerksrolle Übermittlung als Einzelauskunft
Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle wird Ihnen erteilt, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen.
Beschreibung
Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt.
zuständige Stelle
Sachlich: Handwerkskammer, § 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)
Örtlich: § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- Antrag
- Berechtigtes Interesse
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Auf Ihren Antrag wird das Vorliegen des berechtigten Interesses geprüft und bei dessen Vorliegen die Einzelauskunft erteilt.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
unverzüglich
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft und Energie am 22.08.2019