Daten der Handwerksregister Übermittlung als Einzelauskunft

    Daten der Handwerksrolle Übermittlung als Einzelauskunft

    Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle wird Ihnen erteilt, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen.

    Beschreibung

    Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt.

    zuständige Stelle

    Sachlich: Handwerkskammer, § 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)

    Örtlich: § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

    Ansprechpartner

    Für Brandenburg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    - Antrag

    - Berechtigtes Interesse

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Auf Ihren Antrag wird das Vorliegen des berechtigten Interesses geprüft und bei dessen Vorliegen die Einzelauskunft erteilt.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    unverzüglich

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft und Energie am 22.08.2019

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2019

    Technisch geändert am 08.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018

    Technisch geändert am 14.09.2018

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021

    Technisch geändert am 05.11.2020