Daten der Handwerksrolle Übermittlung als Einzelauskunft
Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle wird Ihnen erteilt, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen.
Beschreibung
Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt.
zuständige Stelle
Sachlich: Handwerkskammer, § 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)
Örtlich: § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Ansprechpartner
Für Brandenburg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- Antrag
- Berechtigtes Interesse
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Auf Ihren Antrag wird das Vorliegen des berechtigten Interesses geprüft und bei dessen Vorliegen die Einzelauskunft erteilt.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
unverzüglich
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft und Energie am 22.08.2019