Daten der Handwerksrolle Übermittlung an öffentliche Stellen
Eine listenmäßige Auskunft aus der Handwerksrolle wird Ihnen auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt.
Beschreibung
Öffentlichen Stellen sind auf Ersuchen Daten aus der Handwerksrolle zu übermitteln, soweit die Kenntnis tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 1 Abs. 1) zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
zuständige Stelle
Sachlich: Handwerkskammer, § 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)
Örtlich: § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- Antrag
- Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 HwO
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Auf Ihren Antrag wird das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft und die Übermittlung vorgenommen.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
unverzüglich
Kosten
Für die Übermittlung der Daten fallen nach § 113 Abs. 4 S. 1 HwO i. V. m. den Gebührenordnungen der zuständigen Handwerkskammer Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft und Energie am 22.08.2019