Daten der Handwerksrolle Übermittlung
Eine listenmäßige Auskunft aus der Handwerksrolle wird Ihnen auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt.
Beschreibung
Eine listenmäßige Übermittlung von Daten aus der Handwerksrolle an nicht-öffentliche Stellen ist unbeschadet des Absatzes 4 zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer erforderlich ist oder wenn der Auskunftbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Ein solcher Grund besteht nicht, wenn Vor- und Familienname des Betriebsinhabers oder des gesetzlichen Vertreters oder des Betriebsleiters oder des für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters, die Firma, das ausgeübte Handwerk oder die Anschrift der gewerblichen Niederlassung übermittelt werden. Die Übermittlung von Daten nach den Sätzen 2 und 3 ist nicht zulässig, wenn der Gewerbetreibende widersprochen hat. Auf die Widerspruchsmöglichkeit sind die Gewerbetreibenden vor der ersten Übermittlung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. Von der Datenübermittlung ausgeschlossen sind die Wohnanschriften der Betriebsinhaber und der Betriebsleiter sowie deren elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnummer, Telefonnummer.
Öffentlichen Stellen sind auf Ersuchen Daten aus der Handwerksrolle zu übermitteln, soweit die Kenntnis tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 1 Abs. 1) zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
zuständige Stelle
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- Antrag
- Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 HwO
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Auf Ihren Antrag wird das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft und die Übermittlung vorgenommen.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Unverzüglich
Kosten
Für die Übermittlung der Daten fallen nach § 113 Abs. 4 S. 1 HwO i. V. m. den Gebührenordnungen der zuständigen Handwerkskammer Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft und Energie am 22.08.2019