Baugenehmigung Erteilung
Informationen zur Erteilung von Baugenehmigungen
Beschreibung
Wenn Neubauten errichtet, Veränderungen an Bauten vorgenommen werden oder eine Nutzungsänderung erfolgen soll, ist dafür meistens eine Baugenehmigung notwendig.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen Kreisangehörigen Stadt
Zuständigkeit
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Baugenehmigung Erteilung
bauordnungsamt@cottbus.de
0355 612-4315
bauordnungsamt@cottbus.de
0355 612-4315
Ansprechpartner
Fachbereich 63 - Bauordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 355 612-4315(Peter Nitschke, Fachbereichsleiter Bauordnung)
Fax: +49 355 612-4303
E-Mail: bauordnungsamt@cottbus.de
Internet
Bankverbindung
Stadt Cottbus/Chóśebuz
Empfänger: Stadt Cottbus/Chóśebuz
IBAN: DE06 1805 0000 3302 0000 21
BIC: WELADED1CBN
Formulare
Anzeige zur Gebrauchsabnahme für Fliegende Bauten
Rahmenbedingungen für elektr. Bauvorlagen für das Baugenehmigungsverfahren
erforderliche Unterlagen
Neben dem Antragsformular sind noch folgende Unterlagen mit einzureichen:
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- amtlicher Lageplan
Formulare
Voraussetzungen
Reichen Sie bitte den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung in Papierform und zusätzlich als elektronisches Exemplar ein. Hat die untere Bauaufsichtsbehörde einen elektronischen Zugang eröffnet, ist dieser zu verwenden. Für Ihren Bauantrag müssen Sie die vorgeschriebenen Formulare verwenden.
Für die meisten Bauanträge ist die Erstellung der Bauvorlagen und eine Unterschrift durch eine bauvorlageberechtigte Person (Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin) erforderlich.
Liegt das Baugrundstück in einem Bebauungsplangebiet, kann eine Bauanzeige oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ausreichend sein.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Baugenehmigung Erteilung
Brandenburgische Bauvorlagenverordnung (BbgBauVolV)
Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung (VVBbgBO)
Brandenburgische Bauvorlagenverordnung (BbgBauVolV)
Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung (VVBbgBO)
Verfahrensablauf
Im Baugenehmigungsverfahren wird das Vorhaben in vollem Umfang geprüft. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, ob die Bauvorlagen vollständig sind und bestätigt den Eingang.
Sind die Bauvorlagen unvollständig oder mangelhaft, wird der Bauherrin oder dem Bauherrn bereits mit der Eingangsbestätigung eine Frist zur Ergänzung des Bauantrages mitgeteilt.
Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht (§ 69 Absatz 2 BbgBO) nachgereicht werden.
Sind die Bauvorlagen vollständig, beteiligt die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich alle Fachbehörden, deren Belange vom Vorhaben betroffen sind, sowie die Gemeinde. Die Frist zur Stellungnahme für die Fachbehörden beträgt einen Monat, die Gemeinde hat für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zwei Monate Zeit.
Liegen alle Stellungnahmen vor und bestehen keine Widersprüche zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ist die Baugenehmigung zu erteilen. Die Baugenehmigung schließt alle erforderlichen Genehmigungen mit ein.
Fristen
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt gemäß § 73 BbgBO sechs Jahre.
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen nicht, wenn innerhalb von sechs Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich.
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Baugenehmigung Erteilung
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den vollständigen Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang aller Stellungnahmen. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstigte erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn mit der Eingangsbestätigung zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den vollständigen Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang aller Stellungnahmen. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstigte erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn mit der Eingangsbestätigung zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang der Stellungnahmen wird der unteren Bauaufsichtsbehörde in § 69 Absatz 6 BbgBO eine gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Monat eingeräumt, so dass das Baugenehmigungsverfahren in der Regel nach vier Monaten abgeschlossen ist.
Kosten
1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes, mindestens 100€
Gemäß Tarifstelle 1.1-1.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung
Die Gebühr kann teilweise als Vorschuss erhoben werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Baugenehmigung Erteilung
Die Genehmigungsfreiheit eines Vorhabens bezieht sich nur auf das reine Verwaltungsverfahren und entbindet nicht von der Einhaltung aller Anforderungen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt 6 Jahre und erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb dieser Frist begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertiggestellt ist.
Die Genehmigungsfreiheit eines Vorhabens bezieht sich nur auf das reine Verwaltungsverfahren und entbindet nicht von der Einhaltung aller Anforderungen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt 6 Jahre und erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb dieser Frist begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertiggestellt ist.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung am 19.08.2019
Stichwörter
Angrenzerbeteiligung, Errichtung, Nutzungsänderung, LBO, Hausbau, Außen, Gartenlaube bauen, Gartenlaube errichten, Baunatrag, Bauleitererklärung, Gebäuden und Gebäudeteilen, Gartenlauben, Nutzungsänderung bauliche Anlage, Gartenlaube, Garage bauen, Genehmigung für Windenergieanlagen, Baugenemigung, Bauberatung, Bauverordnung, bauen, verfahrensfreies Bauvorhaben, Baubeginn, Carport errichten, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Geltungsdauer der Baugenehmigung, Anlagen der Außenwerbung, Genehmigungspflichtige Bauvorhaben, Carport, Carport bauen, Landesbauverordnung, Garage, Abbruch, Bauverfahren, Bauantragsformular, Baunantrag, Garage abreißen, Garage errichten, Wohnungsbau, Nutzungsänderung von Anlagen