Jagdsteuer

    Jagdsteuer

    Erfahren Sie hier Festsetzung, Zahlungspflicht und Ertragshoheit der Jagdsteuer

    Beschreibung

    Die Jagdsteuer ist in Deutschland eine Gemeindesteuer. Sie kann als Aufwandsteuer kraft landesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden. Steuerpflichtig ist üblicherweise der Jagdausübungsberechtigte. Sowohl Festsetzung als auch Ertragshoheit obliegt den Gebietskörperschaften, also den kreisfreien Städten beziehungsweise den Landkreisen.

    Die Steuer wird jährlich auf der Grundlage des Jahresjagdwerts bzw. bei Verpachtung auf den vom Pächter zu entrichtenden Pachtpreis erhoben und darf 20 % der Jahresjagdpacht nicht überschreiten.

    Ansprechpartner

    Amt für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schneeberger Weg 40

    15848 Beeskow

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03366 35-1901

    Fax: 03366 35-1995

    E-Mail: veterinaeramt@l-os.de

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtliche Grundlagen sind die § 6, Abs. 1 KAG, § 1 Kommunalabgabenverordnung in Verbindung mit der jeweils gültigen örtlichen Satzung.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Version

    Technisch geändert am 06.01.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de