Bauvorbescheid
Mit einem Vorbescheid können einzelne Fragen zu geplanten Bauvorhaben vor dem Beginn eines Baugenehmigungsverfahrens bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geklärt werden.
Beschreibung
Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann man mit einer Bauvoranfrage vorab Auskunft zu sonst im späteren Baugenehmigungsverfahren zu klärenden Fragen erbitten.
Eine Bauvoranfrage (Antrag auf Vorbescheid) kann sinnvoll sein, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Zudem erhält der Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.
Hinweise für Potsdam: Antrag auf Vorbescheid (Bauvoranfrage)
Antrag auf Vorbescheid für geplante Vorhaben im Gebiet der Stadt Potsdam, der Ortsteile Eiche, Grube, Nattwerder und Schlänitzsee, Fahrland, Neu Fahrland, Golm, Groß Glienicke, Marquardt, Satzkorn und Uetz-Paaren
Antrag auf Vorbescheid für geplante Vorhaben im Gebiet der Stadt Potsdam, der Ortsteile Eiche, Grube, Nattwerder und Schlänitzsee, Fahrland, Neu Fahrland, Golm, Groß Glienicke, Marquardt, Satzkorn und Uetz-Paaren
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Ref. 24 – Bauordnungsrecht, Oberste Bauaufsicht
Henning-von-Tresckow Str. 2-8
14467 Potsdam
oberste.bauaufsicht@mil.brandenburg.de
Zuständigkeit
Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt
Hinweise für Potsdam: Antrag auf Vorbescheid (Bauvoranfrage)
Der Antrag auf Vorbescheid ist an nachfolgende Postanschrift zu senden:
Landeshauptstadt Potsdam
Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 79 / 81
14461 Potsdam
Der Antrag kann auch persönlich in der Bauantragsannahme der unteren Bauaufsichtsbehörde Potsdam eingereicht werden:
Dienstgebäude: Hegelallee 6 - 10
Haus 1, 6. Etage
Bauantragsannahme, Zimmer 602
Zur Entgegennahme von formgerechten Anträgen sowie sonstigem Schriftverkehr bleibt die Bauantragsannahme auch an den Nichtsprechtagen während der Dienstzeiten der unteren Bauaufsichtsbehörde geöffnet.
Die Bearbeitung Ihres Antrages erfolgt in einem der 3 festgelegten Arbeitsgruppen (s. auch Übersichtsplan unter Downloads / Links). Diese sind:
- AG Nord West/Sanierungsgebiet Mitte
- AG Süd-Ost/Sanierungsgebiet Babelsberg
- AG Sonderbauten (Bauvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 BbgBO)
Die Benennung des Sachbearbeiters erfolgt bei Vollständigkeit des Vorbescheides mit Eingangsbestätigung; bei Unvollständigkeit mit der Anforderung der fehlenden Unterlagen. Der zuständige Sachbearbeiter kann aber auch in der Bauantragsannahme, Tel.-Nr. +49 331 289-2627 oder -2629, direkt erfragt werden.
--------------------
Erforderliche Beteiligungen
Sind die Bauvorlagen vollständig, werden die Stellungnahmen der Ämter/Bereiche, deren Aufgabenbereich aufgrund landesrechtlicher Vorschriften berührt sind, eingeholt. Diese nehmen innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens Stellung. Für die Gemeinden beträgt die Frist 2 Monate. Zu den beteiligten Ämtern/Bereichen gehören z. B.:
- Bereich 41 - Fachbereich Stadtplanung
- Bereich 452 - Umwelt und Natur
- Bereich 442 - untere Denkmalschutzbehörde
Der Antrag auf Vorbescheid ist an nachfolgende Postanschrift zu senden:
Landeshauptstadt Potsdam
Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 79 / 81
14461 Potsdam
Der Antrag kann auch persönlich in der Bauantragsannahme der unteren Bauaufsichtsbehörde Potsdam eingereicht werden:
Dienstgebäude: Hegelallee 6 - 10
Haus 1, 6. Etage
Bauantragsannahme, Zimmer 602
Zur Entgegennahme von formgerechten Anträgen sowie sonstigem Schriftverkehr bleibt die Bauantragsannahme auch an den Nichtsprechtagen während der Dienstzeiten der unteren Bauaufsichtsbehörde geöffnet.
Die Bearbeitung Ihres Antrages erfolgt in einem der 3 festgelegten Arbeitsgruppen (s. auch Übersichtsplan unter Downloads / Links). Diese sind:
- AG Nord West/Sanierungsgebiet Mitte
- AG Süd-Ost/Sanierungsgebiet Babelsberg
- AG Sonderbauten (Bauvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 BbgBO)
Die Benennung des Sachbearbeiters erfolgt bei Vollständigkeit des Vorbescheides mit Eingangsbestätigung; bei Unvollständigkeit mit der Anforderung der fehlenden Unterlagen. Der zuständige Sachbearbeiter kann aber auch in der Bauantragsannahme, Tel.-Nr. +49 331 289-2627 oder -2629, direkt erfragt werden.
--------------------
Erforderliche Beteiligungen
Sind die Bauvorlagen vollständig, werden die Stellungnahmen der Ämter/Bereiche, deren Aufgabenbereich aufgrund landesrechtlicher Vorschriften berührt sind, eingeholt. Diese nehmen innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens Stellung. Für die Gemeinden beträgt die Frist 2 Monate. Zu den beteiligten Ämtern/Bereichen gehören z. B.:
- Bereich 41 - Fachbereich Stadtplanung
- Bereich 452 - Umwelt und Natur
- Bereich 442 - untere Denkmalschutzbehörde
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Potsdam - 4412 Arbeitsgruppe Sonderbauten
Beschreibung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe bearbeiten Bauanträge und beraten bei Bedarf Bauherren, Entwurfsverfasser und weitere am Bau Beteiligte über die Genehmigungsfähigkeit Ihres Sonderbauvorhabens gemäß § 2 Abs. 4 BbgBO im Stadtgebiet Potsdam.
Sonderbauvorhaben sind insbesondere:
- Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BbgBO von mehr als 22 m),
- bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
- Gebäude mit mehr als 1600 Quadratmeter Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
- Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 Quadratmeter haben,
- Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 Quadratmeter haben,
- Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
- Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1000 Besucher fassen, - Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche
- Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten,
a) einzeln für mehr als 6 Personen oder
b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt sind, - Krankenhäuser,
- Sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als 10 Kinder,
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
- Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
- Camping- und Wochenendplatze,
- Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
- Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 Meter,
- bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
- Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
Bei Erfordernis werden Anlaufberatungen durchgeführt.
Des Weiteren beraten und prüfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Vollständigkeit von eingereichten Bauvorlagen für die verschiedenen Anträge, fordern erforderliche fehlende Unterlagen an und lösen die Stellungnahmen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren mit anderen Fachbehörden aus.
Im Genehmigungsverfahren werden aufgrund der Konzentrationswirkung andere behördliche Entscheidungen mit eingeschlossen. Diese ergeben sich aus den Entscheidungen der anderen Fachbehörden. Diese können z. B. sein:
- planungsrechtliche Beurteilung
- Fällgenehmigungen (zu einem Bauantrag gehörig)
- wasserrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- entwicklungsrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- sanierungsrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- denkmalrechtliche Erlaubnis (zu einem Bauantrag gehörig)
- Grundstückszufahrten/Gehwegüberfahrten (zu einem Bauantrag gehörig)
- Stellplatzablöseverträge (zu einem Bauantrag gehörig)
Nach Eingang der erforderlichen Stellungnahmen erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Erteilung des Bescheides. Die Prüfung der Brandschutznachweise gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 BbgBO erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe Sonderbauten oder durch einen Prüfingenieur für Brandschutz.
Der Baubeginn darf erst nach Vorlage der erforderlichen Bescheinigungen (Prüfbericht Statik, Wärmeschutzprüfung, Baufreigabeschein u. a.) erfolgen. Mit der Inbenutzungsnahme der baulichen Anlage sind die erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise vorzulegen. Die Überprüfung der Bauausführung ist für Sonderbauten vorgeschrieben.
Neben dem Baugenehmigungsverfahren werden nachfolgende Anträge bearbeitet:
- Antrag auf Vorbescheid
- Baugenehmigungen / Teilbaugenehmigungen
- Bauanzeigen / vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- Anträge auf Zulassung von Abweichungen
- Errichtung einer Werbeanlage, eines Werbeschildes
- sonderbehördliche Erlaubnis für die Errichtung einer genehmigungsfreien Werbeanlage (§ 61 Abs. 1 Nr. 12 BbgBO)
- Beseitigung von baulichen Anlagen
- Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
- Erforderliche Baulasten entsprechend § 84 BbgBO
- Abnahme von fliegenden Bauten
- Auskünfte zu bauordnungsrechtlichen Belangen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
14469 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
Öffnungszeiten
Sie können sich uneingeschränkt telefonisch, schriftlich oder per E-Mail an uns wenden. Besprechungstermine können individuell und vorab grundsätzlich für jeden Tag während der üblichen Bürozeiten (Montag bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr) vereinbart werden. 
Kontakt
Internet
Formulare
Baubeschreibung (Anlage 2.1)
Veröffentlichungen zum Bauplanungsrecht
Baugenehmigung - Merkblatt
Übersicht aller veröffentlichten Vordrucke des Landes Brandenburg
Bauministerium „Rahmenbedingungen für elektronische Bauvorlagen für das Baugenehmigungsverfahren im Land Brandenburg“ (Stand: MIL 03.2017)
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen zur neuen BbgBO
Antragsformular (Anlage 1)
Baugenehmigungsfreie Vorhaben § 61 BbgBO
eingetragene Architekten des Landes Brandenburg
Veröffentlichungen zum Bauordnungsrecht - Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Veröffentlichungen zum Bauordnungsrecht
zugelassene Ingenieure des Landes Brandenburg
Vorbescheid (Bauvoranfrage) - Merkblatt
Landeshauptstadt Potsdam - 4411 Arbeitsgruppe Nord-West / Sanierungsgebiet Mitte
Beschreibung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe bearbeiten Bauanträge und beraten bei Bedarf Bauherren, Entwurfsverfasser und weitere am Bau Beteiligte über die Genehmigungsfähigkeit Ihres Bauvorhabens für nachfolgende Gebiete der Stadt Potsdam:
- Zentrum
- Sanierungsgebiet Potsdam
- Bornim
- Bornstedt
- Bornstedter Feld
- Nauener Vorstadt
- Jägervorstadt
- Berliner Vorstadt
- Brandenburger Vorstadt
- Potsdam-West
- Ortsteile Uetz-Paaren, Paaren, Kartzow, Satzkorn, Marquardt, Fahrland, Neu Fahrland, Groß Glienicke, Schlänitzsee, Nedlitz, Grube / Nattwerder, Golm und Eiche.
Für größere Bauvorhaben werden bei Erfordernis Anlaufberatungen durchgeführt.
Des weiteren beraten und prüfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Vollständigkeit von eingereichten Bauvorlagen für die verschiedenen Anträge, fordern erforderliche fehlende Unterlagen an und lösen die Stellungnahmen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren mit anderen Fachbehörden aus.
Im Genehmigungsverfahren werden aufgrund der Konzentrationswirkung andere behördliche Entscheidungen mit eingeschlossen. Diese ergeben sich aus den Entscheidungen der anderen Fachbehörden. Diese können z. B. sein:
- planungsrechtliche Beurteilung
- Fällgenehmigungen (zu einem Bauantrag gehörig)
- wasserrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- entwicklungsrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- sanierungsrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- denkmalrechtliche Erlaubnis (zu einem Bauantrag gehörig)
- Grundstückszufahrten/Gehwegüberfahrten (zu einem Bauantrag gehörig)
- Stellplatzablöseverträge (zu einem Bauantrag gehörig)
Nach Eingang der erforderlichen Stellungnahmen erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Erteilung des Bescheides. Der Baubeginn darf erst nach Vorlage der erforderlichen Bescheinigungen (Prüfbericht Statik, Wärmeschutzprüfung, Baufreigabeschein u. a.) erfolgen. Mit der Inbenutzungnahme der baulichen Anlage sind die erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise vorzulegen. Gegebenenfalls kann die Überprüfung der Bauausführung erforderlich sein.
Neben dem Baugenehmigungsverfahren werden nachfolgende Anträge bearbeitet:
- Antrag auf Vorbescheid
- Baugenehmigungen / Teilbaugenehmigungen
- Bauanzeigen / vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- Anträge auf Zulassung von Abweichungen
- Errichtung einer Werbeanlage, eines Werbeschildes
- Antrag auf sonderbehördliche Erlaubnis für die Errichtung einer genehmigungsfreien Werbeanlage (§ 61 Abs. 1 Nr. 12 BbgBO)
- Beseitigung von baulichen Anlagen
- Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
- Erforderliche Baulasten entsprechend § 84 BbgBO
- Auskünfte aus dem Baulastverzeichnis
- Abnahme von fliegenden Bauten
- Auskünfte zu bauordnungsrechtlichen Belangen
- Rechtliche Sicherung durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (alte BbgBO)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
14469 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
Öffnungszeiten
Sie können sich uneingeschränkt telefonisch, schriftlich oder per E-Mail an uns wenden. Besprechungstermine können individuell und vorab grundsätzlich für jeden Tag während der üblichen Bürozeiten (Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr) vereinbart werden.
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Internet
Formulare
zugelassene Ingenieure des Landes Brandenburg
Antragsformular (Anlage 1)
Bauministerium „Rahmenbedingungen für elektronische Bauvorlagen für das Baugenehmigungsverfahren im Land Brandenburg“ (Stand: MIL 03.2017)
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen zur neuen BbgBO
Veröffentlichungen zum Bauplanungsrecht
Veröffentlichungen zum Bauordnungsrecht - Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
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Veröffentlichungen zum Bauordnungsrecht
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Vorbescheid (Bauvoranfrage) - Merkblatt
Baugenehmigung - Merkblatt
Baugenehmigungsfreie Vorhaben § 61 BbgBO
eingetragene Architekten des Landes Brandenburg
Landeshauptstadt Potsdam - 441 Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde
Beschreibung
Der Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde gehört zum Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt. Er nimmt die Aufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Der Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde ist mit Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung für die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung, die Nutzung oder die Beseitigung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen zuständig und hat darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
Des weiteren erfolgt neben der Beratung der am Bau Beteiligten auch die Durchführung der verwaltungsinternen Ämterbeteiligung und die Einbeziehung anderer Fachbehörden sowie von Trägern öffentlicher Belange, die Erhaltung des Rechtsschutzes der Nachbarn und die Gewährleistung der Standsicherheit baulicher Anlagen.
Der Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet ebenso über Vorbescheide vor Einreichung des Bauantrages.
Weitere Aufgaben sind u. a. die Bescheinigung der Abgeschlossenheit nach dem Wohnungseigentumsgesetz, die Beauskunftung aus dem Baulastenverzeichnis, die Abnahme fliegender Bauten, die Unterbindung von baurechtswidrigen Zuständen und die Bauüberwachung sowie die Bearbeitung von Dienstbarkeiten nach der alten BbgBO.
Mit Änderung der Brandenburgischen Bauordnung zum 01.07.2016 erfolgt die Bearbeitung auch von Anträgen auf Teilbaugenehmigung und die Bearbeitung von Baulasten und deren Eintragung in das Baulastenverzeichnis.
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
14469 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
Öffnungszeiten
Sie können sich uneingeschränkt telefonisch, schriftlich oder per E-Mail an uns wenden. Besprechungstermine können individuell und vorab grundsätzlich für jeden Tag während der üblichen Bürozeiten (Montag bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr) vereinbart werden.  Die Entgegennahme von Anträgen erfolgt in der Bauantragsannahme bzw. im Sekretariat des Bereiches während der genannten Öffnungs- und Dienstzeiten.  Alternativ besteht die Möglichkeit, Antragsunterlagen auch in den Briefkasten im Eingangsbereich des Hauses 1 einzuwerfen.
Kontakt
De-Mail: Bauaufsicht@Rathaus.Potsdam.de
Telefon Festnetz: 0331 2892611
Telefon Festnetz: 0331 2892627
Telefon Festnetz: 0331 2892629
Fax: 0331 289842613
Internet
Formulare
Veröffentlichungen zum Bauordnungsrecht - Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Baubeschreibung (Anlage 2.1)
Veröffentlichungen zum Bauplanungsrecht
Antragsformular (Anlage 1)
zugelassene Ingenieure des Landes Brandenburg
Baugenehmigungsfreie Vorhaben § 61 BbgBO
Vorbescheid (Bauvoranfrage) - Merkblatt
eingetragene Architekten des Landes Brandenburg
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen zur neuen BbgBO
Baugenehmigung - Merkblatt
Veröffentlichungen zum Bauordnungsrecht
Bauministerium „Rahmenbedingungen für elektronische Bauvorlagen für das Baugenehmigungsverfahren im Land Brandenburg“ (Stand: MIL 03.2017)
Übersicht aller veröffentlichten Vordrucke des Landes Brandenburg
Landeshauptstadt Potsdam - 4413 Arbeitsgruppe Süd-Ost / Sanierungsgebiet Babelsberg
Beschreibung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe bearbeiten Bauanträge und beraten bei Bedarf Bauherren, Entwurfsverfasser und weitere am Bau Beteiligte über die Genehmigungsfähigkeit Ihres Bauvorhabens für nachfolgende Gebiete der Stadt Potsdam:
- Templiner Vorstadt
- Teltower Vorstadt
- Sanierungsgebiet Babelsberg
- Babelsberg Nord
- Babelsberg Süd
- Stern
- Drewitz
- Kirchsteigfeld
- Industriegelände
- Waldstadt I und II
- Stadtrandsiedlung und Siedlung Ravensberg
- Schlaatz
- Zentrum Ost
Für größere Bauvorhaben werden bei Erfordernis Anlaufberatungen durchgeführt.
Des weiteren beraten und prüfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Vollständigkeit von eingereichten Bauvorlagen für die verschiedenen Anträge, fordern erforderliche fehlende Unterlagen an und lösen die Stellungnahmen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren mit anderen Fachbehörden aus.
Im Genehmigungsverfahren werden aufgrund der Konzentrationswirkung andere behördliche Entscheidungen mit eingeschlossen. Diese ergeben sich aus den Entscheidungen der anderen Fachbehörden. Diese können z. B. sein:
- planungsrechtliche Beurteilung
- Fällgenehmigungen (zu einem Bauantrag gehörig)
- wasserrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- entwicklungsrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- sanierungsrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- denkmalrechtliche Erlaubnis (zu einem Bauantrag gehörig)
- Grundstückszufahrten / Gehwegüberfahrten (zu einem Bauantrag gehörig)
- Stellplatzablöseverträge (zu einem Bauantrag gehörig)
Nach Eingang der erforderlichen Stellungnahmen erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Erteilung des Bescheides. Der Baubeginn darf erst nach Vorlage der erforderlichen Bescheinigungen (Prüfbericht Statik, Wärmeschutzprüfung, Baufreigabeschein u. a.) erfolgen. Mit der Inbenutzungnahme der baulichen Anlage sind die erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise vorzulegen. Gegebenenfalls kann die Überprüfung der Bauausführung erforderlich sein.
Neben dem Baugenehmigungsverfahren werden nachfolgende Anträge bearbeitet:
- Antrag auf Vorbescheid
- Baugenehmigungen / Teilbaugenehmigungen
- Bauanzeigen / vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- Anträge auf Zulassung von Abweichungen
- Errichtung einer Werbeanlage, eines Werbeschildes
- Antrag auf sonderbehördliche Erlaubnis für die Errichtung einer genehmigungsfreien Werbeanlage (§ 61 Abs. 1 Nr. 12 BbgBO)
- Beseitigung von baulichen Anlagen
- Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
- Erforderliche Baulasten entsprechend § 84 BbgBO
- Auskünfte aus dem Baulastverzeichnis
- Abnahme von fliegenden Bauten
- Auskünfte zu bauordnungsrechtlichen Belangen
- Rechtliche Sicherung durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (alte BbgBO)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
14469 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
Öffnungszeiten
Sie können sich uneingeschränkt telefonisch, schriftlich oder per E-Mail an uns wenden. Besprechungstermine können individuell und vorab grundsätzlich für jeden Tag während der üblichen Bürozeiten (Montag bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr) vereinbart werden. 
Kontakt
Internet
Formulare
Übersicht aller veröffentlichten Vordrucke des Landes Brandenburg
Baubeschreibung (Anlage 2.1)
Baugenehmigung - Merkblatt
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen zur neuen BbgBO
eingetragene Architekten des Landes Brandenburg
Veröffentlichungen zum Bauordnungsrecht - Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Veröffentlichungen zum Bauordnungsrecht
Bauministerium „Rahmenbedingungen für elektronische Bauvorlagen für das Baugenehmigungsverfahren im Land Brandenburg“ (Stand: MIL 03.2017)
Veröffentlichungen zum Bauplanungsrecht
Baugenehmigungsfreie Vorhaben § 61 BbgBO
Antragsformular (Anlage 1)
zugelassene Ingenieure des Landes Brandenburg
Vorbescheid (Bauvoranfrage) - Merkblatt
erforderliche Unterlagen
Neben dem Antragsformular sind folgende Unterlagen einzureichen
- Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte,
- Beschreibung des Vorhabens sowie
- die zur Beurteilung der gestellten Frage erforderlichen Bauvorlagen
Hinweise für Potsdam: Antrag auf Vorbescheid (Bauvoranfrage)
Erforderliche Bauvorlagen für einen Vorbescheid gemäß § 5 BbgBauVorlV
-
Antragsformular (veröffentlichter Vordruck - Anlage 1) - unter Punkt 6 des Formulars sind die konkreten Einzelfragen zum Vorbescheid zu formulieren
-
Baubeschreibung (veröffentlichter Vordruck – Anlage 2.1 oder formlos)
- Auszug aus der Liegenschaftskarte M 1 : 1000 mit Einzeichnung des Baugrundstücks
- sonstige für die Beurteilung der zu entscheidenden Einzelfragen des Bauvorhabens erforderlichen Bauvorlagen
Richtet sich die Einzelfrage auf eine in die Baugenehmigung eingeschlossene Entscheidung, sind die für die Beurteilung erforderlichen besonderen Bauvorlagen entsprechend Anlage 3 der BbgBauVorlV beizufügen.
Weitere für die Beantwortung der Fragen erforderliche Bauvorlagen können sich im Verlaufe der Prüfung ergeben.
Umfang, Art, Inhalt und Anzahl der Bauvorlagen richten sich nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung.
Die Bauvorlagen müssen
- aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein;
- sie müssen einen 2,5 cm breiten Heftrand und die Größe DIN A-4 haben oder nach DIN 824 auf diese Größe gefaltet sein.
- Die farbige Anfertigung der Bauvorlagen ist zulässig, soweit dieses der Übersichtlichkeit der Eintragungen dient.
Für die Darstellung in den Bauvorlagen ist folgendes zu beachten:
- die DIN ISO 7518, Zeichnungen für das Bauwesen,
- die DIN 1356-1, Bauzeichnungen sowie die Planzeichenverordnung
- Die Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
- Bei Umbaumaßnahmen ist der vorhandene und der geplante Zustand in den Zeichnungen eindeutig darzustellen.
Alle Unterlagen sind in 3-facher Ausfertigung (drei getrennt geheftete Sätze) einzureichen. Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde "veröffentlichten Vordrucke" auf der Internetseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft unter „Bauantragsformulare“ (unter Downloads / Links "Übersicht über veröffentlichte Vordrucke des Landes Brandenburg") sind zu verwenden (§ 1 Abs. 3 BbgBauVorlV).
Der Antrag muss eigenhändig vom Bauherrn oder der Vertretung der Bauherrengemeinschaft und die dazugehörigen Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Erfordernis weitere Ausfertigungen verlangen.
Bitte beachten: Zusätzlich sind die Bauvorlagen in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A) vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Eine Annahme per E-Mail und eine Annahme von USB-Sticks ist leider nicht möglich. Bitte reichen Sie die Bauvorlagen in der elektronischen Form ausschließlich auf CD ein.
Die Einreichung vollständiger Unterlagen unter Einhaltung der BbgBauVorlV ist eine entscheidende Voraussetzung zur zügigen Bearbeitung Ihres Antrages.
Erforderliche Bauvorlagen für einen Vorbescheid gemäß § 5 BbgBauVorlV
-
Antragsformular (veröffentlichter Vordruck - Anlage 1) - unter Punkt 6 des Formulars sind die konkreten Einzelfragen zum Vorbescheid zu formulieren
-
Baubeschreibung (veröffentlichter Vordruck - Anlage 2.1 oder formlos)
- Auszug aus der Liegenschaftskarte M 1 : 1000 mit Einzeichnung des Baugrundstücks
- sonstige für die Beurteilung der zu entscheidenden Einzelfragen des Bauvorhabens erforderlichen Bauvorlagen
Richtet sich die Einzelfrage auf eine in die Baugenehmigung eingeschlossene Entscheidung, sind die für die Beurteilung erforderlichen besonderen Bauvorlagen entsprechend Anlage 3 der BbgBauVorlV beizufügen.
Weitere für die Beantwortung der Fragen erforderliche Bauvorlagen können sich im Verlaufe der Prüfung ergeben.
Umfang, Art, Inhalt und Anzahl der Bauvorlagen richten sich nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung.
Die Bauvorlagen müssen
- aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein;
- sie müssen einen 2,5 cm breiten Heftrand und die Größe DIN A-4 haben oder nach DIN 824 auf diese Größe gefaltet sein.
- Die farbige Anfertigung der Bauvorlagen ist zulässig, soweit dieses der Übersichtlichkeit der Eintragungen dient.
Für die Darstellung in den Bauvorlagen ist folgendes zu beachten:
- die DIN ISO 7518, Zeichnungen für das Bauwesen,
- die DIN 1356-1, Bauzeichnungen sowie die Planzeichenverordnung
- Die Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
- Bei Umbaumaßnahmen ist der vorhandene und der geplante Zustand in den Zeichnungen eindeutig darzustellen.
Alle Unterlagen sind in 3-facher Ausfertigung (drei getrennt geheftete Sätze) einzureichen. Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde "veröffentlichten Vordrucke" auf der Internetseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft unter "Bauantragsformulare" (unter Downloads / Links "Übersicht über veröffentlichte Vordrucke des Landes Brandenburg") sind zu verwenden (§ 1 Abs. 3 BbgBauVorlV).
Der Antrag muss eigenhändig vom Bauherrn oder der Vertretung der Bauherrengemeinschaft und die dazugehörigen Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Erfordernis weitere Ausfertigungen verlangen.
Bitte beachten: Zusätzlich sind die Bauvorlagen in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A) vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Eine Annahme per E-Mail und eine Annahme von USB-Sticks ist leider nicht möglich. Bitte reichen Sie die Bauvorlagen in der elektronischen Form ausschließlich auf CD ein.
Die Einreichung vollständiger Unterlagen unter Einhaltung der BbgBauVorlV ist eine entscheidende Voraussetzung zur zügigen Bearbeitung Ihres Antrages.
Formulare
Voraussetzungen
Die Fragen müssen einer selbstständigen Beurteilung zugänglich sein.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Potsdam: Antrag auf Vorbescheid (Bauvoranfrage)
Bauordnungsrecht
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Verordnung über Vorlagen und Nachweise im bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung - BbgBauVorlV)
Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)
Weitere Informationen des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zum Thema Bauordnungsrecht finden Sie unter Downloads / Links.
-----------------
Bauplanungsrecht
Baugesetzbuch (BauGB)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Sonstige Vorschriften
Gebührengesetz für das Land Brandenburg - (GebGBbg)
Weitere Gesetze, Verordnungen, Sonderbauvorschriften, Bauprodukte-Verordnungen, Technische Baubestimmungen, Richtlinien und Erlasse des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung
Satzungen und rechtsgültige Bebauungspläne der Landeshauptstadt Potsdam
Bauordnungsrecht
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Verordnung über Vorlagen und Nachweise im bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung - BbgBauVorlV)
Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)
Weitere Informationen des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zum Thema Bauordnungsrecht finden Sie unter Downloads / Links.
-----------------
Bauplanungsrecht
Baugesetzbuch (BauGB)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Sonstige Vorschriften
Gebührengesetz für das Land Brandenburg - (GebGBbg)
Weitere Gesetze, Verordnungen, Sonderbauvorschriften, Bauprodukte-Verordnungen, Technische Baubestimmungen, Richtlinien und Erlasse des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung
Satzungen und rechtsgültige Bebauungspläne der Landeshauptstadt Potsdam
Verfahrensablauf
Der Vorbescheid wird mit dem Bauantragsformular beantragt, indem im Kopf des Antrags „Antrag auf Vorbescheid“ ausgewählt wird.
Fristen
Der Vorbescheid gilt sechs Jahre, bzw. entspricht der Geltungsdauer der zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses und bindet die Baugenehmigungsbehörde für diesen Zeitraum an die im Vorbescheid getroffenen Aussagen.
Bearbeitungsdauer
ca. 3 Monate nach Vervollständigung der Unterlagen
Hinweise für Potsdam: Antrag auf Vorbescheid (Bauvoranfrage)
Die Bearbeitungszeiten des Antrages sind abhängig von der Vollständigkeit der notwendigen Bauvorlagen - ohne vollständige Bauvorlagen ruht die Bearbeitung.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 2 Wochen nach Eingang die Vollständigkeit der Bauvorlagen und bestätigt den Eingang schriftlich bzw. fordert mit der Eingangsbestätigung die fehlenden Unterlagen an.
Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen erfolgt die Einholung der Stellungnahmen. Die Ämter / Bereiche geben ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Zugang ab.
Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang aller Stellungnahmen.
Die Bearbeitungszeiten des Antrages sind abhängig von der Vollständigkeit der notwendigen Bauvorlagen - ohne vollständige Bauvorlagen ruht die Bearbeitung.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 2 Wochen nach Eingang die Vollständigkeit der Bauvorlagen und bestätigt den Eingang schriftlich bzw. fordert mit der Eingangsbestätigung die fehlenden Unterlagen an.
Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen erfolgt die Einholung der Stellungnahmen. Die Ämter / Bereiche geben ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Zugang ab.
Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang aller Stellungnahmen.
Kosten
Beantwortung einzelner Fragen zum Bauordnungsrecht 200-3000€; Beantwortung der Frage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit 400-15000€.
Gem. Tarifstelle 1.7 der Brandenburgischen Baugebührenordnung
Hinweise für Potsdam: Antrag auf Vorbescheid (Bauvoranfrage)
Tarifstelle 1.7.1 - 200,00 - 3.000,00 Euro, jedoch nicht mehr als 80 Prozent einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr - für die Erteilung eines Vorbescheides zur Beantwortung einzelner Fragen eines konkreten Bauvorhabens hinsichtlich einzelner Tatbestandmerkmale einer Vorschrift der BbgBO, einer Vorschrift auf Grund der BbgBO oder einer fachgesetzlichen Vorschrift
Tarifstelle 1.7.2 - 400,00 - 15.000,00 Euro, jedoch nicht mehr als 80 Prozent einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr - für die Erteilung eines Vorbescheides zur Beantwortung der Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens
Tarifstelle 10.17 i.V.m. § 2 Abs. 5 BbgBauGebO- 97,00 Euro - ab der 2. Stunde, je angefangene Stunde für Beratung in Bauangelegenheiten (die 1. Stunde kostenfrei)
Gebühren bei Zurücknahme bzw. Ablehnung des Antrages
Die Gebühr beträgt 25 %, höchstens jedoch 75 % der vorgesehenen Gebühr oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Tarifstelle 1.7.1 - 200,00 - 3.000,00 Euro, jedoch nicht mehr als 80 Prozent einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr - für die Erteilung eines Vorbescheides zur Beantwortung einzelner Fragen eines konkreten Bauvorhabens hinsichtlich einzelner Tatbestandmerkmale einer Vorschrift der BbgBO, einer Vorschrift auf Grund der BbgBO oder einer fachgesetzlichen Vorschrift
Tarifstelle 1.7.2 - 400,00 - 15.000,00 Euro, jedoch nicht mehr als 80 Prozent einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr - für die Erteilung eines Vorbescheides zur Beantwortung der Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens
Tarifstelle 10.17 i.V.m. § 2 Abs. 5 BbgBauGebO- 97,00 Euro - ab der 2. Stunde, je angefangene Stunde für Beratung in Bauangelegenheiten (die 1. Stunde kostenfrei)
Gebühren bei Zurücknahme bzw. Ablehnung des Antrages
Die Gebühr beträgt 25 %, höchstens jedoch 75 % der vorgesehenen Gebühr oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Hinweise (Besonderheiten)
Betrifft die Frage im Vorbescheid ein Gebäude, kann die Einschaltung eines oder einer Bauvorlageberechtigten (Architekt bzw. Architektin, Bauingenieur bzw. Bauingenieurin) erforderlich sein.
Hinweise für Potsdam: Antrag auf Vorbescheid (Bauvoranfrage)
Hinweise vor Einreichung des Antrages
Im Vorbescheidsverfahren kann der Bauherr einzelne Fragen zu seinem Bauvorhaben vorab verbindlich klären lassen, ohne bereits einen Bauantrag stellen zu müssen.
Die Fragen zum Vorbescheid können sein:
- Einhaltung der Abstandsflächen
- die Art oder das Maß der baulichen Nutzung
- die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück
- die Möglichkeiten von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans
- die Erschließung
- Inaussichtstellung einer Grundstückszufahrt, Fällgenehmigung, wasserrechtliche Erlaubnis, denkmalrechtliche Einordnung
Die Beantwortung Ihrer Fragen nach bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Belangen durch die untere Bauaufsichtsbehörde hat eine Geltungsdauer von 6 Jahren.
Gegenstand eines Vorbescheides können aber auch denkmalrechtliche oder naturschutzrechtliche Fragen oder auch Fragen aus anderen Fachbereichen sein. Die Beantwortung dieser Fragen hat eine rechtliche Bindungswirkung von insgesamt 3 Jahren.
Die Bindungswirkung für die im Vorbescheid beantworteten Fragen erstreckt sich auf die v. g. Geltungsdauer, sofern das im Baugenehmigungsverfahren beantragte Vorhaben dem des Vorbescheides entspricht, auch wenn zwischenzeitlich zu diesen Themen andere Rechtsvorschriften oder Satzungen gelten.
Für ein Vorbescheidsverfahren sind nur die Bauvorlagen einzureichen, die für die Beantwortung der Fragen zwingend erforderlich sind. Dies kann zu einer Kosten- und Zeitreduzierung für das sich anschließende Baugenehmigungsverfahren führen, da die vorweg genommene Klärung von Teilaspekten im Vorbescheid beim späteren Genehmigungsverfahren nicht noch einmal vorgenommen werden muss.
Für die zur Beurteilung der Fragestellung erforderlichen Bauvorlagen müssen die Fragen so formuliert werden, dass sie möglichst konkret und zielgerichtet mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten sind. Das Merkblatt „Vorbescheid“ gibt Ihnen weitergehende Hinweise.
Bitte beachten: Richten sich die Fragen auf ein Gebäude, müssen die Bauvorlagen von einem vorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt werden.
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Hinweise zur Bearbeitung des Antrages
- Auf der Grundlage der geltenden Baurechtsvorschriften des Landes Brandenburg erfolgt die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen - bei Vollständigkeit die Übersendung der Eingangsbestätigung, bei Unvollständigkeit die Anforderung fehlender Unterlagen - die Organisation der verwaltungsinternen Ämterbeteiligung sowie die Einbeziehung anderer Fachbehörden sowie von Trägern öffentlicher Belange und letztendlich die Bescheidung des Antrages.
- Werden die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag von Gesetzes wegen als zurückgenommen. Dies ist die kostengünstigste Regelung, da mit der Bearbeitung des Antrages noch nicht begonnen wurde. Außerdem kann bei Fristversäumnis der Antrag später vollständig neu eingereicht werden.
- Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.
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Hinweis zur Bauvorlageberechtigung bei Hinzuziehung eines Entwurfsverfassers
Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung wird durch eine Bescheinigung der Brandenburgischen Architektenkammer oder der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführt. Der Nachweis ist von Architekten und bauvorlageberechtigten Ingenieuren, unabhängig davon, ob es sich um Brandenburger, um Kollegen aus anderen Bundesländern oder um solche handelt, die ihre Qualifikation im Ausland erworben haben, in gleicher Weise durch v. g. Bescheinigung zu erbringen.
Hinweise vor Einreichung des Antrages
Im Vorbescheidsverfahren kann der Bauherr einzelne Fragen zu seinem Bauvorhaben vorab verbindlich klären lassen, ohne bereits einen Bauantrag stellen zu müssen.
Die Fragen zum Vorbescheid können sein:
- Einhaltung der Abstandsflächen
- die Art oder das Maß der baulichen Nutzung
- die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück
- die Möglichkeiten von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans
- die Erschließung
- Inaussichtstellung einer Grundstückszufahrt, Fällgenehmigung, wasserrechtliche Erlaubnis, denkmalrechtliche Einordnung
Die Beantwortung Ihrer Fragen nach bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Belangen durch die untere Bauaufsichtsbehörde hat eine Geltungsdauer von 6 Jahren.
Gegenstand eines Vorbescheides können aber auch denkmalrechtliche oder naturschutzrechtliche Fragen oder auch Fragen aus anderen Fachbereichen sein. Die Beantwortung dieser Fragen hat eine rechtliche Bindungswirkung von insgesamt 3 Jahren.
Die Bindungswirkung für die im Vorbescheid beantworteten Fragen erstreckt sich auf die v. g. Geltungsdauer, sofern das im Baugenehmigungsverfahren beantragte Vorhaben dem des Vorbescheides entspricht, auch wenn zwischenzeitlich zu diesen Themen andere Rechtsvorschriften oder Satzungen gelten.
Für ein Vorbescheidsverfahren sind nur die Bauvorlagen einzureichen, die für die Beantwortung der Fragen zwingend erforderlich sind. Dies kann zu einer Kosten- und Zeitreduzierung für das sich anschließende Baugenehmigungsverfahren führen, da die vorweg genommene Klärung von Teilaspekten im Vorbescheid beim späteren Genehmigungsverfahren nicht noch einmal vorgenommen werden muss.
Für die zur Beurteilung der Fragestellung erforderlichen Bauvorlagen müssen die Fragen so formuliert werden, dass sie möglichst konkret und zielgerichtet mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten sind. Das Merkblatt "Vorbescheid" gibt Ihnen weitergehende Hinweise.
Bitte beachten: Richten sich die Fragen auf ein Gebäude, müssen die Bauvorlagen von einem vorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt werden.
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Hinweise zur Bearbeitung des Antrages
- Auf der Grundlage der geltenden Baurechtsvorschriften des Landes Brandenburg erfolgt die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen - bei Vollständigkeit die Übersendung der Eingangsbestätigung, bei Unvollständigkeit die Anforderung fehlender Unterlagen - die Organisation der verwaltungsinternen Ämterbeteiligung sowie die Einbeziehung anderer Fachbehörden sowie von Trägern öffentlicher Belange und letztendlich die Bescheidung des Antrages.
- Werden die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag von Gesetzes wegen als zurückgenommen. Dies ist die kostengünstigste Regelung, da mit der Bearbeitung des Antrages noch nicht begonnen wurde. Außerdem kann bei Fristversäumnis der Antrag später vollständig neu eingereicht werden.
- Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.
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Hinweis zur Bauvorlageberechtigung bei Hinzuziehung eines Entwurfsverfassers
Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung wird durch eine Bescheinigung der Brandenburgischen Architektenkammer oder der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführt. Der Nachweis ist von Architekten und bauvorlageberechtigten Ingenieuren, unabhängig davon, ob es sich um Brandenburger, um Kollegen aus anderen Bundesländern oder um solche handelt, die ihre Qualifikation im Ausland erworben haben, in gleicher Weise durch v. g. Bescheinigung zu erbringen.
Weitere Informationen
Hinweise für Potsdam: Antrag auf Vorbescheid (Bauvoranfrage)
Hinweise zum Datenschutz
Die Bauaufsichtsbehörden, die amtsfreien Gemeinden und die Ämter sowie die am Verfahren sonst beteiligten Behörden und Stellen dürfen zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben personenbezogene Daten der am Verfahren Beteiligten verarbeiten.
Die Übermittlung der personenbezogenen Daten des am Bau Beteiligten und der Baudaten an nicht am Verfahren Beteiligte, insbesondere Baustelleninformationsdienste, ist nur mit Einwilligung des am Bau Beteiligten zulässig.
Bitte beachten: Eine Weitergabe von Baudaten an Baustelleninformationsdienste erfolgt nicht. Wenn Sie als Bauherr bundesweit an Leistungsausschreibungen für Ihr Bauvorhaben teilnehmen möchten, müssen Sie dies in Eigenverantwortung erklären an uns bekannte Anschriften.
Hinweise zum Datenschutz
Die Bauaufsichtsbehörden, die amtsfreien Gemeinden und die Ämter sowie die am Verfahren sonst beteiligten Behörden und Stellen dürfen zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben personenbezogene Daten der am Verfahren Beteiligten verarbeiten.
Die Übermittlung der personenbezogenen Daten des am Bau Beteiligten und der Baudaten an nicht am Verfahren Beteiligte, insbesondere Baustelleninformationsdienste, ist nur mit Einwilligung des am Bau Beteiligten zulässig.
Bitte beachten: Eine Weitergabe von Baudaten an Baustelleninformationsdienste erfolgt nicht. Wenn Sie als Bauherr bundesweit an Leistungsausschreibungen für Ihr Bauvorhaben teilnehmen möchten, müssen Sie dies in Eigenverantwortung erklären an uns bekannte Anschriften.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung am 17.07.2019
Stichwörter
Vorbescheid, Bauverfahren, Genehmigungspflichtige Bauvorhaben, Bauvorantrag, Bauvoranfrage, Baubeginnsanzeige