Anzeige einer Hausgeburt

    Hausgeburt anzeigen

    Jede Geburt muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Kommt Ihr Kind im Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung der Geburtshilfe zur Welt, erfolgt die Anzeige durch diese Einrichtung. Bei Hausgeburten sind die Eltern zur Anzeige verpflichtet.

    Beschreibung

    Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

    Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

    • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
    • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Liebknecht-Straße 33/34

    16816 Neuruppin

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Das Bürgerbüro befindet sich im Erdschgeschoss des Rathauses A. 

    Das Standesamt befindet sich im Rathaus B.

    Öffnungszeiten

    Mo      08:00 – 12:00 Uhr Di       08:00 – 12:00 Uhr & 14:00 – 17:30 Uhr Mi       geschlossen Do      08:00 – 12:00 Uhr & 14:00 – 17:30 Uhr Fr       08:00 – 12:00 Uhr Jeden 1. Samstag im Monat: 08:00 - 12:00 Uhr Im Bürgerbüro der Stadtverwaltung können Sie nach vorheriger Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten nachfolgende Dienstleistungen wahrnehmen. Die entstandenen Gebühren können bar oder bargeldlos bezahlt werden. Ihren persönlichen Termin können Sie online vereinbaren. Dienstleistungen mit Termin während der Servicezeiten des Bürgerbüros sind: Ausweis- und Passwesen; Meldewesen; Fundbüro; GEZ-Gebührenbefreiung; Beglaubigungen von Kopien/Unterschriften; KFZ-Angelegenheiten Dienstleistungen ohne Termin während der Servicezeiten des Bürgerbüros sind: Abholung von Dokumenten Beantragung Führungszeugnis Ausstellung Meldebescheinigung Dienstleistungen ohne Termin während der Öffnungszeiten des Rathauses sind: Abholung von Dokumenten an der Dokumentenausgabebox; Standort: Wartebereich des Bürgerservice; Zugang: Mo.-Do. 06:00 - 18:30 Uhr, Fr. 06.00 - 15.00 Uhr zugänglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03391 355-111

    E-Mail: buergerbuero@stadtneuruppin.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 26.06.2023 (von: Gernt, Jasmin)

    Technisch geändert am 27.11.2024 (von: Schiller, Hendrik)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen folgende Unterlagen:

    •  bei miteinander verheirateten Eltern
      •  Geburtsurkunden
      •  Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
    •  bei nicht miteinander verheirateten Eltern
      •  Geburtsurkunde der Mutter
      •  falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
        • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
        •  Geburtsurkunde des Vaters
        •  ggf. die Sorgeerklärungen
    • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
    • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.

     Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder Geburtshaus zur Welt, benachrichtigt die Einrichtung das zuständige Standesamt und übermittelt die Geburtsanzeige.

    Kommt Ihr Kind zu Hause zur Welt, stellen Hebammen, Geburtshelfer, Ärztinnen oder Ärzte die Geburtsbescheinigung aus. Diese müssen Sie persönlich dem zuständigen Standesamt dann innerhalb einer Woche vorlegen. Eine telefonische oder schriftliche Anzeige ist unzulässig.

    Fristen

    Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

    Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

    Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

    Kosten

    Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben:

    Diese richten sich nach den Tarifstellen 12.4.1 sowie 12.4.4 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister können Geburtsurkunden ausgestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales, Ref. 23 am 06.02.2023

    Version

    Technisch erstellt am 25.07.2019 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: system)

    Stichwörter

    Eltern, Anzeige, häusliche Geburt, Geburt, Geburt zuhause, Hausgeburt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)