Anzeige einer Hausgeburt

    Hausgeburt anzeigen

    Jede Geburt muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Kommt Ihr Kind im Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung der Geburtshilfe zur Welt, erfolgt die Anzeige durch diese Einrichtung. Bei Hausgeburten sind die Eltern zur Anzeige verpflichtet.

    Beschreibung

    Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

    Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

    • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
    • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.

    Ansprechpartner

    Stadt Nauen - 30.34 Standesamt Nauen

    Beschreibung

    Das Standesamt Nauen ist zuständig für die Stadt Nauen und die Gemeinde Wustermark.

    Adresse

    Lieferanschrift

    Rathausplatz 1

    14641 Nauen

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1129

    14631 Nauen

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    14641 Nauen

    Der Zugang zum Standesamt erfolgt über die Treppe zum Kellergeschoss rechts neben dem Haupteingang des Rathauses.

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten des Standesamtes Montag nach Terminvereinbarung Dienstag 13:00 - 17:00 Uhr Mittwoch keine Sprechzeiten Donnerstag 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3321 408220

    Telefon Festnetz: +49 3321 408219

    E-Mail: standesamt@nauen.de

    Bankverbindung

    Stadt Nauen

    Empfänger: Stadt Nauen

    IBAN: DE83 1605 0000 3810 1095 91

    BIC: WELADED1PMB

    Bankinstitut: Mittelbrandenburgische Sparkasse

    Stichwörter

    Eheregister, Geburtenregister, Partnerschaftsregister, Personenstandswesen, Sterberegister

    Version

    Technisch geändert am 19.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen folgende Unterlagen:

    •  bei miteinander verheirateten Eltern
      •  Geburtsurkunden
      •  Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
    •  bei nicht miteinander verheirateten Eltern
      •  Geburtsurkunde der Mutter
      •  falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
        • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
        •  Geburtsurkunde des Vaters
        •  ggf. die Sorgeerklärungen
    • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
    • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.

     Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder Geburtshaus zur Welt, benachrichtigt die Einrichtung das zuständige Standesamt und übermittelt die Geburtsanzeige.

    Kommt Ihr Kind zu Hause zur Welt, stellen Hebammen, Geburtshelfer, Ärztinnen oder Ärzte die Geburtsbescheinigung aus. Diese müssen Sie persönlich dem zuständigen Standesamt dann innerhalb einer Woche vorlegen. Eine telefonische oder schriftliche Anzeige ist unzulässig.

    Fristen

    Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

    Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

    Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

    Kosten

    Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben:

    Diese richten sich nach den Tarifstellen 12.4.1 sowie 12.4.4 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister können Geburtsurkunden ausgestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales, Ref. 23 am 06.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 09.02.2023

    Stichwörter

    Geburt, Geburt zuhause, häusliche Geburt, Hausgeburt, Eltern, Anzeige

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English