Anzeige einer Geburt

    Anzeige einer Geburt

    Jede Geburt muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Kommt Ihr Kind im Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung der Geburtshilfe zur Welt, erfolgt die Anzeige durch diese Einrichtung. Bei Hausgeburten sind die Eltern zur Anzeige verpflichtet.

    Beschreibung

    Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

    Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.

    Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.

    Ansprechpartner

    Amt Seelow-Land

    Adresse

    Hausanschrift

    Küstriner Straße 67

    15306 Seelow-Land

    Kontakt

    Fax: 03346 88805

    Telefon Festnetz: 03346 804920

    E-Mail: info@amt-seelow-land.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Küstriner Straße 67

    15306 Seelow

    Parkplätze

    • Parkplatz: Werner-Stötzer-Platz
      Anzahl: 34  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen (nur Terminvereinbarung) Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen (nur Terminvereinbarung) Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr Freitag geschlossen (nur Terminvereinbarung) Samstag und Sonntag geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03346 8020-135

    Telefon Festnetz: 03346 8020-134

    Fax: 03346 8020-200

    E-Mail: info@seelow.de

    Kontaktperson

    • Frau Baerbock (Gewerbeamt / Standesamt)
      Postanschrift

      Küstriner Straße 67

      15306 Seelow

      Telefon Festnetz: 802-134

    • Frau Ratzlaff (Standesamt)
      Postanschrift

      Küstriner Straße 67

      15306 Seelow

      Telefon Festnetz: 802-135

    Internet

    Stichwörter

    Bürgerservice, Ersatzstandesamt, Personenstandswesen

    Version

    Technisch geändert am 18.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen folgende Unterlagen:

    • bei miteinander verheirateten Eltern
      • Geburtsurkunden der Eltern
      • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
      • Geburtsurkunde der Mutter
      • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
        • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
        • Geburtsurkunde des Vaters
        • ggf. die Sorgeerklärung
    • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
    • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren

    Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder Geburtshaus zur Welt, benachrichtigt die Einrichtung das zuständige Standesamt und übermittelt die Geburtsanzeige.

    Kommt Ihr Kind zu Hause zur Welt, stellen Hebammen, Geburtshelfer, Ärztinnen oder Ärzte die Geburtsbescheinigung aus. Diese müssen Sie persönlich dem zuständigen Standesamt dann innerhalb einer Woche vorlegen.

    Fristen

    Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.

    Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

    Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.

    Kosten

    Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben:

    Erstes Exemplar: 10 €

    Bei gleichzeitiger Beantragung jedes weitere Exemplar: je 5 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister können Geburtsurkunden ausgestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI), Referat VII1 Ministerium des Innern und für Kommunales, Ref. 23 am 02.07.2019

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2022

    Stichwörter

    Standesamtsangelegenheiten, Frühgeburt, Geburt, Geburtsbeurkundung, Nachwuchs, Geburtsanzeige, Vater, Bescheinigung Geburt, Sohn, Tochter, Geburtsanmeldung, Standesamt, Mutter, Geburtstag, Kind, Standesamtsangelegenheit, Hausgeburt, Entbindung, Eltern, Kindesanmeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de