Anzeige einer Geburt

    Anzeige einer Geburt

    Jede Geburt muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Kommt Ihr Kind im Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung der Geburtshilfe zur Welt, erfolgt die Anzeige durch diese Einrichtung. Bei Hausgeburten sind die Eltern zur Anzeige verpflichtet.

    Beschreibung

    Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

    Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.

    Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.

    Hinweise für Potsdam: Beurkundungen von Neugeborenen

    Es werden sämtliche Geburten beurkundet, die sich im Zuständigkeitsbereich Potsdams ereignen.

    Geburten im Klinikum "Ernst von Bergmann" und St. Josef-Krankenhaus werden durch die Klinikleitung dem Standesamt gemeldet.

    Bei einer Hausgeburt sind die Eltern zur Anzeige der Geburt gesetzlich verpflichtet. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall vom Arzt oder der Hebamme eine Geburtsbescheinigung ausstellen.

    Erstmalige Beurkundung des Geburtsnamens:

    Mit der Geburtsbeurkundung im Standesamt erhält ein Kind erstmalig einen Geburtsnamen.

    Bei deutschen Staatsangehörigen

    • Sind die Eltern verheiratet und tragen einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind diesen Namen als Geburtsnamen.
    • Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen und tragen sie die elterliche Sorge gemeinsam, weil sie verheiratet sind oder eine vorgeburtliche Sorgeerklärung beim Jugendamt bzw. Notar abgegeben haben, so bestimmen beide, ob ihr Kind den Namen der Mutter oder des Vaters erhalten soll.
    • Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Zustimmung des Vaters dessen Familiennamen erteilen.
    • Nach deutschem Recht ist ein Doppelname - z. B. zusammengesetzt aus dem Familiennamen der Mutter und des Vaters - für das Kind nicht möglich.

    Bei ausländischen Staatsangehörigen sind oft Rechtswahlerklärungen erforderlich und ggf. auch andere Namensführungen möglich. In diesem Fall werden Sie vom Standesamt ausführlich zur Namensgebung für Ihr Kind beraten.

    Das Standesamt nimmt vor und nach der Geburt folgende Erklärungen entgegen:

    • Namenserklärungen
    • Vaterschaftsanerkennung
    • ggf. Mutterschaftsanerkennung (nach ausländischem Recht)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Potsdam - 3222 Arbeitsgruppe Bürgerservice Standesamt

    Beschreibung

    Neben der klassischen Durchführung von Eheschließungen übernimmt die Arbeitsgruppe Standesamt die Erstellung von Einträgen über die Geburt bzw. den Tod von Personen auf dem Stadtgebiet.

    Folgebeurkundungen, Auskünfte und Nachbeurkundungen bei Geburt, Eheschließung oder Sterbefall im Ausland gehören ebenso zum Aufgabenspektrum des Standesamtes wie die nachträgliche Ausstellung von Personenstandsurkunden und auch genealogische Sucharbeiten.

    Auch die Staatsangehörigkeits- und die Namensänderungsbehörde sind in die Arbeitsgruppe Standesamt integriert.

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 79/81

    14469 Potsdam

    Öffnungszeiten

    BITTE BEACHTEN SIE: Eine persönliche Vorsprache im Standesamt ist nur nachvorheriger Terminvereinbarung möglich. Einen Termin können Sie telefonisch oder per E-Mail vereinbaren. Mo 09:00 - 12:00 Uhr Di 09:00 - 18:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Do 09:00 - 16:00 Uhr Fr geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0331 2891112

    Fax: 0331 2891735

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.08.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen folgende Unterlagen:

    • bei miteinander verheirateten Eltern
      • Geburtsurkunden der Eltern
      • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
      • Geburtsurkunde der Mutter
      • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
        • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
        • Geburtsurkunde des Vaters
        • ggf. die Sorgeerklärung
    • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
    • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren

    Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder Geburtshaus zur Welt, benachrichtigt die Einrichtung das zuständige Standesamt und übermittelt die Geburtsanzeige.

    Kommt Ihr Kind zu Hause zur Welt, stellen Hebammen, Geburtshelfer, Ärztinnen oder Ärzte die Geburtsbescheinigung aus. Diese müssen Sie persönlich dem zuständigen Standesamt dann innerhalb einer Woche vorlegen.

    Fristen

    Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.

    Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

    Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Potsdam: Beurkundungen von Neugeborenen

    • ca. 1 Woche ab Eingang der Geburtsanzeige im Standesamt

    Kosten

    Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben:

    Erstes Exemplar: 10 €

    Bei gleichzeitiger Beantragung jedes weitere Exemplar: je 5 €

    Hinweise für Potsdam: Beurkundungen von Neugeborenen

    15,00 Euro - 1. Exemplar der Geburtsurkunde des Kindes
      7,50 Euro - jedes weitere, zeitgleich ausgestellte Exemplar

    15,00 Euro - 1. Exemplar einer Übersetzungshilfe (mehrsprachiges Formular) zur ausgestellten Urkunde
      7,50 Euro - jedes weitere, zeitgleich ausgestellte Exemplar der Übersetzungshilfe

    15,00 Euro - Bescheinigung über eine Fehlgeburt ("Sternenkind")

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister können Geburtsurkunden ausgestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI), Referat VII1 Ministerium des Innern und für Kommunales, Ref. 23 am 02.07.2019

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2022

    Stichwörter

    Kindesanmeldung, Vater, Nachwuchs, Standesamtsangelegenheiten, Entbindung, Hausgeburt, Frühgeburt, Bescheinigung Geburt, Kind, Standesamt, Mutter, Geburt, Geburtsanzeige, Geburtstag, Eltern, Standesamtsangelegenheit, Tochter, Geburtsanmeldung, Geburtsbeurkundung, Sohn

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English