Anzeige einer Geburt
Jede Geburt muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Kommt Ihr Kind im Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung der Geburtshilfe zur Welt, erfolgt die Anzeige durch diese Einrichtung. Bei Hausgeburten sind die Eltern zur Anzeige verpflichtet.
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.
Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Geburt
Standesamt@cottbus.de
Telefon
612 3367 oder 612 3369
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärung
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Geburt
Wird Ihr Kind im Carl-Thiem-Klinikum geboren, erhalten wir von dort eine Geburtsanzeige, die angibt, wann und wo das Kind geboren wurde und wer seine Eltern sind. Die Klinik bringt die Geburtsanzeige mit Ihren Unterlagen zum Standesamt. Nach Beurkundung der Geburt erhalten Sie Ihre Urkunden mit denen des Kindes zurück. Welche Unterlagen im Einzelnen benötigt werden erfragen Sie bitte in einem persönlichen Gespräch, gern per Telefon, hier im Standesamt.
Ist Ihr Kind zu Hause geboren, wenden Sie sich bitte umgehend telefonisch an uns.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder Geburtshaus zur Welt, benachrichtigt die Einrichtung das zuständige Standesamt und übermittelt die Geburtsanzeige.
Kommt Ihr Kind zu Hause zur Welt, stellen Hebammen, Geburtshelfer, Ärztinnen oder Ärzte die Geburtsbescheinigung aus. Diese müssen Sie persönlich dem zuständigen Standesamt dann innerhalb einer Woche vorlegen.
Fristen
Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.
Kosten
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben:
Erstes Exemplar: 10 €
Bei gleichzeitiger Beantragung jedes weitere Exemplar: je 5 €
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Geburt
1 Geburtsurkunde für das Kind 15,00 €
für jede weitere Ausfertigung dieser Urkunde, die im gleichen Arbeitsgang hergestellt wird: 7,50 €
Hinweise (Besonderheiten)
Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister können Geburtsurkunden ausgestellt werden.
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Geburt
Vaterschaftsanerkennungen sind im Standesamt möglich. Dazu müssen beide Elternteile im Standesamt vorsprechen. Legen Sie dazu Ihre Personaldokumente sowie Ihre Geburtsurkunden und ggf. Heiratsurkunden vor. Weitere Informationen erhalten sie auch telefonisch im Standesamt.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI), Referat VII1 Ministerium des Innern und für Kommunales, Ref. 23 am 02.07.2019
Stichwörter
Standesamtsangelegenheiten, Frühgeburt, Geburt, Geburtsbeurkundung, Nachwuchs, Geburtsanzeige, Vater, Bescheinigung Geburt, Sohn, Tochter, Geburtsanmeldung, Standesamt, Mutter, Geburtstag, Kind, Standesamtsangelegenheit, Hausgeburt, Entbindung, Eltern, Kindesanmeldung