Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

    Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.

    Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

    Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer, von maximal 72 Monaten, wurde aufgehoben.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.

    Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

    • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 EUR pro Monat
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 EUR pro Monat
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 EUR pro Monat

    Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.


    Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Jugendamt des Landkreises / der kreisfreien Stadt

    Ansprechpartner

    Landkreis Potsdam-Mittelmark - 5740 Team Unterhaltsersatzleistungen

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1138

    14801 Bad Belzig

    Hausanschrift

    Am Gutshof 1-7

    14542 Werder (Havel)

    Werder, Am Gutshof

    Bus: 580

    Bus: 607

    Bus: 630


    Werder, Bahnhof

    Regionalbahn: RE 1


    Werder, Post

    Bus: 630

    Bus: 641

    Bus: 633

    Bus: 634

    Bus: 631

    Bus: 632

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag nach Vereinbarung Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag nach Vereinbarung Freitag nach Vereinbarung

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 12.04.2024 (von: Lennecke, Stefan)

    Technisch geändert am 12.04.2024 (von: Lennecke, Stefan)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
      • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
      • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
      • Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
      • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern:
        • Ausweis
        •  gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
      • Unterhaltstitel:
        • aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
      • bei Trennung einer Ehe:
        • Scheidungsurteil, gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
      • bei unverheirateten Elternpaaren:
        • Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
      • Einkommensnachweise über:
        • Kindergeld
        • gegebenenfalls Halbwaisenrente
        • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
      • gegebenenfalls Bewilligungs- oder Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschusskassen
      • Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
      • Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich die Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist unter 12 Jahre
    • Ihr Kind ist 12 bis 17 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
      • Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
      • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
      • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
      • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
      • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
      • Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
      • Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
      • Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
      • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch 

    Fristen

    Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:     

    • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 17 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II -Leistungen angewiesen ist, das Kind mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen wäre oder wenn der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto erzielt.
    • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 15.02.2024

    Version

    Technisch erstellt am 17.07.2019 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Unterhalt Kind, Unterhalt, Kinder, Unterhaltsvorschussstelle, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Alleinerziehende, Anspruch Unterhalt, Unterhaltssicherung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)