Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

    Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.

    Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

    Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer, von maximal 72 Monaten, wurde aufgehoben.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.

    Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

    • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 EUR pro Monat
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 EUR pro Monat
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 EUR pro Monat

    Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.


    Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.

    Hinweise für Potsdam: Unterhaltsvorschuss - Bewilligung (IES:Potsdam)

    Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter durch Leistungen der öffentlichen Hand. Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltvorschussgesetz besteht, wenn das Kind:

    • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
    • bei einem seiner Elternteile lebt, dieser ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehepartner dauernd getrennt lebt
    • das Kind trotz nachweislicher Bemühungen des Elternteils, bei dem es lebt, keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält
    • das Kind nach dem Tod des anderen Elternteiles oder eines Stiefelternteils Waisenbezüge erhält, die geringer als die jeweils geltenden Unterhaltsvorschussbeträge sind

    Einkommen des Kindes wird auf die Unterhaltsvorschussleistung angerechnet.

    Der Anspruch für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren wird wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil bei SGB-II-Leistungsbezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 EUR brutto erzielt.

    Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil über eine Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis verfügen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Jugendamt des Landkreises / der kreisfreien Stadt

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Potsdam - 231 Bereich Hoheitliche Jugendhilfe

    Beschreibung

    Die hoheitliche Jugendhilfe des gesamtstädtischen Bereiches

    • realisiert kindschaftsrechtliche Beratung und Unterstützung von Eltern vor und nach der Geburt ihres Kindes einschließlich unterhaltsrechtlicher Fragen
    • betreibt die überregionale gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle für die Stadt Potsdam, die Stadt Brandenburg a. d. Havel und die Landkreise Teltow-Fläming, Potsdam-Mittelmark und Havelland.
    • Berät und unterstützt im Kontext von Elterngeld sowie Unterhaltsvorschuss 
    • koordiniert das Ehrenamt im Kontext ehrenamtliche Vormundschaften (Koordinierungsstelle)

    Konzepte, Richtlinien und Dokumentationen des Fachbereich Kinder, Jugend und Familie finden Sie unter Downloads / Links.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Palais Lichtenau 3/5

    14469 Potsdam

    Öffnungszeiten

    Di 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 0331 289842270

    Telefon Festnetz: 0331 2892270

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch geändert am 21.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landeshauptstadt Potsdam - 2314 Arbeitsgruppe Unterhaltsvorschuss

    Beschreibung

    Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Palais Lichtenau 3/5

    14469 Potsdam

    Öffnungszeiten

    Di 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch geändert am 07.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
      • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
      • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
      • Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
      • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern:
        • Ausweis
        •  gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
      • Unterhaltstitel:
        • aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
      • bei Trennung einer Ehe:
        • Scheidungsurteil, gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
      • bei unverheirateten Elternpaaren:
        • Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
      • Einkommensnachweise über:
        • Kindergeld
        • gegebenenfalls Halbwaisenrente
        • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
      • gegebenenfalls Bewilligungs- oder Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschusskassen
      • Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
      • Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich die Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.

    Hinweise für Potsdam: Unterhaltsvorschuss - Bewilligung (IES:Potsdam)

    • Vollmachten/Betreuungsvollmachten
    • Sterbeurkunde der/s Unterhaltspflichtigen
    • Weitere erforderliche Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular oder dem Merkblatt

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist unter 12 Jahre
    • Ihr Kind ist 12 bis 17 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
      • Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
      • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
      • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
      • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
      • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
      • Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
      • Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
      • Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
      • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch 

    Fristen

    Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:     

    • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 17 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II -Leistungen angewiesen ist, das Kind mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen wäre oder wenn der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto erzielt.
    • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 15.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Stichwörter

    Unterhalt Kind, Kinder, Alleinerziehende, Unterhaltsvorschuss, Unterhalt, Anspruch Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltssicherung, Unterhaltsvorschussstelle

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de