Genehmigung zum Aufstellen oder Verändern von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen auf Friedhöfen
Möchten Sie auf einem Friedhof ein Grabmal oder eine andere bauliche Anlage errichten oder verändern, müssen Sie die Zustimmung der jeweiligen Friedhofsverwaltung einholen.
Beschreibung
Möchten Sie auf einem Friedhof ein Grabmal oder eine andere bauliche Anlage errichten oder verändern, müssen Sie die Zustimmung der jeweiligen Friedhofsverwaltung einholen. Bei kommunalen Friedhöfen ist dies das örtliche Friedhofsamt.
Der Friedhofsträger hat Satzungen aufgestellt, die Richtlinien mit mehr oder weniger detaillierten Angaben zur Gestalt und Beschaffenheit bis hin zur Bepflanzung von Grabstätten enthalten. Steinmetzbetriebe, die Grabmäler anbieten, müssen sich über die bestehenden Richtlinien informieren. Sie sind verpflichtet, ihren Auftraggebern ausschließlich Grabanlagen anzubieten, die der Friedhofssatzung entsprechen.
Hinweise für Golzow: Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen
In folgenden Orten werden kommunale Friedhöfe geführt:
Alt Tucheband, Bleyen, Buschdorf, Golzow, Gorgast, Hathenow, Küstrin-Kietz, Manschnow
Die Zuweisung von Grabstellen auf den kommunalen Friedhöfen erfolgt nach vorheriger Terminabsprache direkt auf dem Friedhof. Auskünfte und Informationen zur Grabnutzung, -bewirtschaftung und -unterhaltung erhalten Sie im Ordnungsamt des Amtes Golzow.
Die Evangelischen Pfarrämter unterhalten in folgenden Orten kirchliche Friedhöfe:
Evangelisches Pfarramt Gorgast
Genschmarer Str. 1
15328 Küstriner Vorland
Tel. und Fax. (033472) 528
eMail. pfarramt.gorgast@freenet.de
Genschmar
Grabzuweisung durch Brunhild Teschner Tel. (033472) 749
Zechin
Grabzuweisung erfolgt über das Pfarramt Gorgast.
Evangelisches Pfarramt Podelzig
Rathstock
Frau Borchert Tel. (033601) 3004
In folgenden Orten werden kommunale Friedhöfe geführt:
Alt Tucheband, Bleyen, Buschdorf, Golzow, Gorgast, Hathenow, Küstrin-Kietz, Manschnow
Die Zuweisung von Grabstellen auf den kommunalen Friedhöfen erfolgt nach vorheriger Terminabsprache direkt auf dem Friedhof. Auskünfte und Informationen zur Grabnutzung, -bewirtschaftung und -unterhaltung erhalten Sie im Ordnungsamt des Amtes Golzow.
Die Evangelischen Pfarrämter unterhalten in folgenden Orten kirchliche Friedhöfe:
Evangelisches Pfarramt Gorgast
Genschmarer Str. 1
15328 Küstriner Vorland
Tel. und Fax. (033472) 528
eMail. pfarramt.gorgast@freenet.de
Genschmar
Grabzuweisung durch Brunhild Teschner Tel. (033472) 749
Zechin
Grabzuweisung erfolgt über das Pfarramt Gorgast.
Evangelisches Pfarramt Podelzig
Rathstock
Frau Borchert Tel. (033601) 3004
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
kommunale Friedhofsverwaltung
Ansprechpartner
Amt Golzow - Friedhof, Bäume
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz:
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. geschlossen Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen  Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Fr. geschlossen Hinweis:  telefonische Terminabsprache möglich
Kontakt
Telefon Festnetz: 033472 669-22
Internet
Stichwörter
Beerdigung, Friedhof, Umwelt, Winterreinigung
erforderliche Unterlagen
Nachweis des Nutzungsrechtes an der Grabstätte;
schriftliche Vollmacht, falls Beauftragter;
Welche Unterlagen und Nachweise im konkreten Fall erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.
Formulare
schriftlicher Antrag
Voraussetzungen
Das Verfahren ist nicht einheitlich geregelt, erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über die Voraussetzungen.
Rechtsgrundlage(n)
kommunale Friedhofssatzungen und/oder Satzungen der Gemeinde
Verfahrensablauf
Das Verfahren ist nicht einheitlich geregelt, erkundigen Sie sich bei der Friedhofsverwaltung über den Ablauf.
Fristen
Mit der Genehmigung oder Zustimmung wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer das Grabmal oder die bauliche Anlage zu errichten oder umzubauen ist.
Bearbeitungsdauer
Das Verfahren ist nicht einheitlich geregelt, erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über die Bearbeitungsdauer.
Kosten
entsprechend der kommunalen Friedhofssatzungen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg