Nutzung von Sporthallen und Sportplätzen Erlaubnis
Nutzung kommunale Sportstätte
Beschreibung
Für die Nutzung einer Sportstätte benötigen Sie einen Nutzungsvertrag mit der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Hinweise für Neuruppin: Nutzung von Sporthallen und Sportstätten
Regelungen zur Nutzung städtischer Sportstätten
Die Fontanestadt Neuruppin als Träger der öffentlichen Sporthallen überlässt diese außerhalb der Zeiten, zu denen sie für den Schulbetrieb benötigt werden gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Gruppen sowie vereinsungebundenen Freizeitsportlern (nachfolgend Sportler) ausschließlich zur sportlichen Nutzung für den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb nach Maßgabe der Benutzungs- und Entgeltordnung.
Über die Nutzungsüberlassung einer Sporthalle an die Sportler wird mittels eines jährlichen Hallennutzungsplanes, der im Vorjahr durch die Fontanestadt Neuruppin im Amt für Bildung u. Soziales erstellt wird, entschieden. Bei regelmäßiger Nutzung ist ein Antrag zur Nutzung einer Sporteinrichtung durch die Sportler bis zum 15. August des Vorjahres bei der Fontanestadt Neuruppin zu stellen. Später eingehende Anträge können je nach Verfügbarkeit freier Hallenzeiten berücksichtigt werden. Einmalige Nutzungen können bei freien Kapazitäten mit einer Frist von 2 Wochen beantragt werden. Nutzungsvoraussetzung ist zusätzlich zum Antrag nach 1.2 der Abschluss eines Überlassungsvertrages durch den Verein oder bei nicht vereinsgebundenen Sportlern durch ein bevollmächtigtes Mitglied der Gruppe.
Regelungen zur Nutzung städtischer Sportstätten
Die Fontanestadt Neuruppin als Träger der öffentlichen Sporthallen überlässt diese außerhalb der Zeiten, zu denen sie für den Schulbetrieb benötigt werden gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Gruppen sowie vereinsungebundenen Freizeitsportlern (nachfolgend Sportler) ausschließlich zur sportlichen Nutzung für den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb nach Maßgabe der Benutzungs- und Entgeltordnung.
Über die Nutzungsüberlassung einer Sporthalle an die Sportler wird mittels eines jährlichen Hallennutzungsplanes, der im Vorjahr durch die Fontanestadt Neuruppin im Amt für Bildung u. Soziales erstellt wird, entschieden. Bei regelmäßiger Nutzung ist ein Antrag zur Nutzung einer Sporteinrichtung durch die Sportler bis zum 15. August des Vorjahres bei der Fontanestadt Neuruppin zu stellen. Später eingehende Anträge können je nach Verfügbarkeit freier Hallenzeiten berücksichtigt werden. Einmalige Nutzungen können bei freien Kapazitäten mit einer Frist von 2 Wochen beantragt werden. Nutzungsvoraussetzung ist zusätzlich zum Antrag nach 1.2 der Abschluss eines Überlassungsvertrages durch den Verein oder bei nicht vereinsgebundenen Sportlern durch ein bevollmächtigtes Mitglied der Gruppe.
zuständige Stelle
Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung
Ansprechpartner
Sachgebiet Bildung, Sport, Familie und Soziales
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Das Amt für Bildung und Soziales befindet sich im Rathaus B.
Öffnungszeiten
Dienstag: 7:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr Donnerstag: 8:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Internet
erforderliche Unterlagen
schriftlicher Antrag
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Stichwörter
Turnhalle, Platzzeiten, Hallenzeiten, Sportanlage