Festsetzung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen
Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt (zum Beispiel Weihnachtsmarkt) ausrichten möchten, ist eine Genehmigung der Veranstaltung erforderlich.
Beschreibung
Als Veranstaltung gelten im Kontext des Genehmigungsverfahrens insbesondere Wochen-, Jahr-, oder Spezialmärkte.
- Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietenden zum Beispiel Lebensmittel und rohe Naturerzeugnisse anbietet.
- Um einen Spezialmarkt handelt es sich, wenn gewöhnlich regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrend, auf einer zeitlich begrenzten Veranstaltung bestimmte Waren angeboten werden.
- Auf Jahrmärkten werden Waren aller Art angeboten. Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen.
- Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt anbieten wollen, müssen Sie eine Festsetzung (Genehmigung) bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung bewirkt, dass Sie als Veranstalterin oder Veranstalter von einigen gewerblichen Pflichten befreit sind (zum Beispiel Reisegewebekarte, der Einhaltung von Ladenschlusszeiten).
- Veranstaltende sind natürliche und juristische Personen. Städte agieren auch häufig als Veranstalterinnen, vorwiegend bei Wochenmärkten. Findet der Markt im öffentlichen Raum statt, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Im Antragsverfahren überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig für die Festsetzung einer Messe (§ 64 GewO), Ausstellung (§ 65 GewO) oder eines Großmarktes (§ 68 GewO) sind die Kreisordnungsbehörden.
Zuständig für die Festsetzung eines Wochenmarktes (§ 67 GewO), Spezialmarktes (§ 68 Absatz 1 GewO) oder Jahrmarktes (§ 68 Absatz 2 GewO) sind die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und kreisfreien Städte.
Zuständigkeit
Ansprechpartner sind für Messen, Ausstellungen und Märkte die Kreisordnungsbehörden, für Wochen-, Spezial- oder Jahrmärkte die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
Gemeinde Kloster Lehnin - FB 2 Sachgebiet 24 - Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 10 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Busanbindung
Linie:- Bus: 580, 554, 553, 645
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin
Öffnungszeiten
Mo. 09:00 - 12:00 Uhr Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 07:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Fr. geschlossen/ Onlineterminvergabe
Kontakt
Fax: 03382 730762
E-Mail: buergerservice@lehnin.de
Kontaktperson
Matthias Blaake
Internet
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum ausnahmsweisen Ver- und/oder Abbrennen von Stoffen im Freien
Kurzinformationen
Private Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als zwanzig Personen sollen beim Ordnungsamt angezeigt werden. Es wird in der Folge die Polizeiwache informiert, wodurch die Feierlichkeit dort bereits als registriert gilt. Dies ist vor allem im Falle von Polizeieinsätzen bei Lärmbeschwerden von Vorteil. Die Nachtruhe ist ab 22.00 Uhr durch entsprechende Drosselung des Schallpegels einzuhalten; erhebliche Belästigungen für nicht beteiligte Bürger sind zu vermeiden. Für den Veranstalter der Feierlichkeit ist diese Angelegenheit mit der Abgabe oder Einsendung des ausgefüllten Anzeigebogens an das Ordnungsamt erledigt.
Notwendige Unterlagen
formloser Antrag mit folgenden Angaben:
- Ansprechpartner (eine verantwortliche Person mit Anschrift, Telefon)
- Art der Veranstaltung
- Tag und Ort der Veranstaltung
- Voraussichtliche Dauer der Veranstaltung
- Datum der Antragstellung, Unterschrift
Kosten
Gemäß der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg (GebO MUNR) vom 19. Februar 1999, Anlage 1, Tarifstelle 2.4.3. werden für private Veranstaltungen 15,34 EUR, für öffentliche Veranstaltungen je nach Art und Größe der Veranstaltung zwischen 25,56 EUR und 102,26 EUR erhoben.
werktags
Zeitraum Betrag pro Stunde / €
bis 20.00 Uhr 5,00
20.00-22.00 Uhr 10,00
22.00-24.00 Uhr 15,00
sonn- und feiertags
Zeitraum Betrag pro Stunde / €
06.00-08.00 Uhr 20,00
08.00-12.00 Uhr 15,00
12.00-15.00 Uhr 20,00
15.00-20.00 Uhr 15,00
20.00-22.00 Uhr 25,00
22.00-24.00 Uhr 30,00
Die Regelgebühren bei öffentlichen Veranstaltungen:
werktags
Zeitraum Betrag pro Stunde / €
06.00-20.00 Uhr 15,00 für die ersten 4 Stunden, 20,00 für jede weitere Stunde
20.00-22.00 Uhr 30,00
22.00-24.00 Uhr 40,00
sonn- und feiertags
Zeitraum Betrag pro Stunde / €
06.00-08.00 Uhr 35,00
08.00-12.00 Uhr 25,00
12.00-15.00 Uhr 35,00
15.00-20.00 Uhr 25,00
20.00-22.00 Uhr 40,00
22.00-24.00 Uhr 45,00
Stichwörter
Ehe, Feuerwehr, Feuerwehrberater Feuerwehrberaterin, freiwillige Feuerwehr, Friedhof, Gewerbe, Gewerbeabmeldung, Gewerbeamt, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbeanmeldung, Gewerbebehörde, Gewerberegister, Hochzeit, Hundabmeldung, Hundanmeldung, Meldeamt, Meldewesen, Ordnung, Ordnungsamt, Ordnungsangelegenheiten, Ordnungsbehörde, Ordnungsrecht, Passbehörde, Personalausweisbehörde, Standesamt, Sterbeurkunde
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den vergangenen 3 Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
- Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den vergangenen 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten
Findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt:
- Sondernutzungserlaubnis
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt werden kann, müssen Sie
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
- Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
- Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.
- Informationen, die der formlose Antrag enthalten muss:
- Veranstaltungstermin
- Ort
- Öffnungszeiten
- Veranstaltungsname, zum Beispiel "Frühlingsmarkt"
- Lageplan mit Ständen, Zufahrten aus Vogelperspektive
- Vorläufige Teilnehmerliste mit Warenangebot der Teilnehmenden
- Blankovertrag, der zwischen Veranstalterin oder Veranstalter und Händlerinnen und Händlern geschlossen wird
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Genehmigung.
Fristen
Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Ergänzung Land Brandenburg:
Die Kosten für die Festsetzung einer Veranstaltung betragen gemäß Ziff. 2.3.1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie 56,00 - 2.267,00 €.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 30.11.2021
Stichwörter
Wintermarkt, Ausstellung, Marktgenehmigung, Großmarkt, Weihnachtsmarkt, Herbstmarkt, Wochenmarktveröffentlichung, Ostermarkt, Festsetzung, Frühlingsmarkt, Jahrmarkt, Genehmigung, Antikmarkt, Spezialmarkt, Spezialmärkte, Wochenmarktgenehmigung, Wochenmarkt, Messe