Festsetzung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen
Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt (zum Beispiel Weihnachtsmarkt) ausrichten möchten, ist eine Genehmigung der Veranstaltung erforderlich.
Beschreibung
Als Veranstaltung gelten im Kontext des Genehmigungsverfahrens insbesondere Wochen-, Jahr-, oder Spezialmärkte.
- Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietenden zum Beispiel Lebensmittel und rohe Naturerzeugnisse anbietet.
- Um einen Spezialmarkt handelt es sich, wenn gewöhnlich regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrend, auf einer zeitlich begrenzten Veranstaltung bestimmte Waren angeboten werden.
- Auf Jahrmärkten werden Waren aller Art angeboten. Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen.
- Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt anbieten wollen, müssen Sie eine Festsetzung (Genehmigung) bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung bewirkt, dass Sie als Veranstalterin oder Veranstalter von einigen gewerblichen Pflichten befreit sind (zum Beispiel Reisegewebekarte, der Einhaltung von Ladenschlusszeiten).
- Veranstaltende sind natürliche und juristische Personen. Städte agieren auch häufig als Veranstalterinnen, vorwiegend bei Wochenmärkten. Findet der Markt im öffentlichen Raum statt, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Im Antragsverfahren überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Zuständig für die Festsetzung einer Messe (§ 64 GewO), Ausstellung (§ 65 GewO) oder eines Großmarktes (§ 68 GewO) sind die Kreisordnungsbehörden.
Zuständig für die Festsetzung eines Wochenmarktes (§ 67 GewO), Spezialmarktes (§ 68 Absatz 1 GewO) oder Jahrmarktes (§ 68 Absatz 2 GewO) sind die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und kreisfreien Städte.
Zuständigkeit
Ansprechpartner sind für Messen, Ausstellungen und Märkte die Kreisordnungsbehörden, für Wochen-, Spezial- oder Jahrmärkte die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
Sachgebiet Ordnung und Gewerbe
Adresse
Hausanschrift
Das Ordnungsamt der Stadtverwaltung der Fontanestadt Neuruppin befindet sich im Rathaus B.
Öffnungszeiten
Dienstag: 7:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr Donnerstag: 8:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Kontaktperson
Frau Antonia Kujas (Sachbearbeiterin Gewerbeangelegenheiten)
Frau Janine Waldmeyer (Sachbearbeiterin Gewerbeangelegenheiten)
Telefon Festnetz: 03391 355-659
Telefon Festnetz: 659
Internet
Formulare
Vorläufiges Anbieter-/Ausstellerverzeichnis
Anzeige zur Veranstaltung eines Volksfestes gemäß § 60b Gewerbeordnung (GewO)
Veranstaltung, anzeigen eines Volksfestes
Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
Beschreibung:
Wer im unten genannten Gemeindegebiet beabsichtigt ein Volksfest durchzuführen, benötigt eine behördliche Festsetzung nach §69 der Gewerbeordnung. Die Festsetzung wird in Form eines Bescheides erteilt, verpflichtet zur Durchführung und ist mit sogenannten "Marktprivilegien" (so finden u.a. Regelungen zum stehenden Gewerbe - Gewerbeanzeigepflicht-, zum Reisegewerbe - Reisegewerbekartenpflicht- und zum Ladenschluss keine Anwendung) verbunden.
Volksfest (§ 60b GewO)
Das Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, durch Öffnungszeiten und festgelegte Veranstaltungstage zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten (z.B. Schausteller und unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart) ausüben und Waren anbieten, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden (z.B. Vergnügungs- und Scherzartikel, Andenken, kleineres Spielzeug, Blumen, Süßwaren aller Art). Beispiele für Volksfeste sind Kirmesveranstaltungen und Rummel, wie das Oktoberfest in München u.ä. . Den Schwerpunkt der Veranstaltung muss jedoch das Unterhaltungsangebot bilden. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Jahrmarkt oder sogar ein Spezialmarkt vor.
Rechtsgrundlagen:
§ 69 Gewerbeordnung (GewO)
Notwendige Unterlagen:
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Lageplan
- Teilnahmebedingungen
- Verzeichnis der Aussteller und Anbieter mit Angaben über die anzubietenden Waren oder Dienstleistungen (sofern zum Zeitpunkt der Antragsstellung nur ein vorläufiges Verzeichnis vorgelegt werden kann, ist das endgültige unverzüglich nachzureichen)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Nachweis der Veranstalterhaftpflichtversicherung
Fristen:
Der Antrag auf Festsetzung ist rechtzeitig (d.h. mindestens 4 Wochen vor der geplanten Veranstaltung) beim Gewerbeamt der Stadt Uebigau-Wahrenbrück zu stellen.
Gebühren:
- 50,00 € - 2.000,00 € für die Festsetzung von Volksfesten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten
Antrag auf Marktfestsetzung
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den vergangenen 3 Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
- Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den vergangenen 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten
Findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt:
- Sondernutzungserlaubnis
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt werden kann, müssen Sie
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
- Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
- Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.
- Informationen, die der formlose Antrag enthalten muss:
- Veranstaltungstermin
- Ort
- Öffnungszeiten
- Veranstaltungsname, zum Beispiel "Frühlingsmarkt"
- Lageplan mit Ständen, Zufahrten aus Vogelperspektive
- Vorläufige Teilnehmerliste mit Warenangebot der Teilnehmenden
- Blankovertrag, der zwischen Veranstalterin oder Veranstalter und Händlerinnen und Händlern geschlossen wird
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Genehmigung.
Fristen
Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Ergänzung Land Brandenburg:
Die Kosten für die Festsetzung einer Veranstaltung betragen gemäß Ziff. 2.3.1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie 56,00 - 2.267,00 €.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 30.11.2021
Stichwörter
Spezialmärkte, Herbstmarkt, Ausstellung, Marktgenehmigung, Weihnachtsmarkt, Wochenmarkt, Großmarkt, Wintermarkt, Jahrmarkt, Frühlingsmarkt, Antikmarkt, Wochenmarktgenehmigung, Ostermarkt, Wochenmarktveröffentlichung, Messe, Spezialmarkt, Genehmigung, Festsetzung