Veranstaltung eines Wanderlagers Anzeige

    Veranstaltung eines Wanderlagers Anzeige

    Die Veranstaltung eines Marktes ("Wanderlager") bedarf der behördlichen Genehmigung.

    Beschreibung

    Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Dies ergibt sich aus § 56a Abs. 1 Satz 1 GewO.
    Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Tritt eine juristische Person als Veranstalter auf (GmbH, AG, Ltd. ...) ist stets ein Vertreter anzugeben, da die juristische Person nicht in eigener Person vor Ort tätig werden kann.

    In der öffentlichen Ankündigung sind anzugeben:

    • die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben werden soll
    • der Ort der Veranstaltung

    In der öffentlichen Ankündigung dürfen nicht angekündigt werden:

    • unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen)
    • Preisausschreiben, Verlosungen, Ausspielungen

    Die Anzeige muss folgenden Anforderungen genügen:

    • 2-fache Ausfertigung (nicht notwendig bei Einreichung per E-Mail oder Fax)
    • der Wortlaut und die Art der öffentlichen Ankündigung müssen angegeben werden
    • Ort und Zeit der Veranstaltung müssen angegeben sein
    • Name und Anschrift des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden sollen, müssen angegeben sein (Wohnung oder gewerbliche Niederlassung)
    • ggf. Name des schriftlich bevollmächtigten Vertreters des Veranstalters
    • Ablichtung der Reisegewerbekarte des Veranstalters

    zuständige Stelle

    Örtliche Ordnungsbehörden (lfd. Nr. 1.30 der Anlage 1 zu § 1 Ab-satz 1 Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewer-berechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV])

    Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwal-tenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungs-behördengesetz – OBG)

    Ansprechpartner

    Für Storkow (Mark) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Anzeige-Formular
    • Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters

    bei persönlicher Erstattung der Anzeige:

    • zusätzlich Personalausweis oder Reisepass

    bei Vertretung:

    • zusätzlich Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten

    bei juristischen Personen:

    • Kopie des aktuellen Registerauszuges (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)

    Voraussetzungen

    • Der Veranstalter eines Wanderlagers muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
    • Der schriftlich bevollmächtigte Vertreter des Veranstalters muss im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Einreichen der Anzeige incl. aller erforderlichen Unterlagen
    • Weiterleitung einer Kopie der Anzeige an die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK)
    • Bestätigung der Anzeige durch die Behörde nach Erhalt der Stellungnahme durch die IHK

    Fristen

    Die Anzeige eines Wanderlagers hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bestätigung der Anzeige erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

    Kosten

    15,60 € (Rechtsgrundlage: Tarifstelle 2.2.9.11.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der schriftlich bevollmächtigte Vertreter des Veranstalters handelt in dieser Funktion stets weisungsgebunden und ist insofern unselbstständig tätig. Er muss somit im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein. Eine ggf. vorhandene Reisegewerbekarte, die der Vertreter für eigene selbstständige reisegewerbliche Tätigkeiten besitzt, genügt diesem Erfordernis nicht.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie am 19.06.2019

    Version

    Technisch erstellt am 25.06.2019 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 19.12.2024 (von: Nonnemann, Kati)

    Stichwörter

    Wanderlager, Reisegewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)