Veranstaltung eines Wanderlagers Anzeige
Die Veranstaltung eines Marktes ("Wanderlager") bedarf der behördlichen Genehmigung.
Beschreibung
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Dies ergibt sich aus § 56a Abs. 1 Satz 1 GewO.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Tritt eine juristische Person als Veranstalter auf (GmbH, AG, Ltd. ...) ist stets ein Vertreter anzugeben, da die juristische Person nicht in eigener Person vor Ort tätig werden kann.
In der öffentlichen Ankündigung sind anzugeben:
- die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben werden soll
- der Ort der Veranstaltung
In der öffentlichen Ankündigung dürfen nicht angekündigt werden:
- unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen)
- Preisausschreiben, Verlosungen, Ausspielungen
Die Anzeige muss folgenden Anforderungen genügen:
- 2-fache Ausfertigung (nicht notwendig bei Einreichung per E-Mail oder Fax)
- der Wortlaut und die Art der öffentlichen Ankündigung müssen angegeben werden
- Ort und Zeit der Veranstaltung müssen angegeben sein
- Name und Anschrift des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden sollen, müssen angegeben sein (Wohnung oder gewerbliche Niederlassung)
- ggf. Name des schriftlich bevollmächtigten Vertreters des Veranstalters
- Ablichtung der Reisegewerbekarte des Veranstalters
zuständige Stelle
Örtliche Ordnungsbehörden (lfd. Nr. 1.30 der Anlage 1 zu § 1 Ab-satz 1 Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewer-berechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV])
Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwal-tenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungs-behördengesetz – OBG)
Ansprechpartner
Gewerbeangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Neumarkt 5
03046 Cottbus/Chóśebuz
Fachbereich Odnung und Sicherheit/ Servicebereich Gewerbeangelegenheiten
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 355 612-2840(Rene Land, Servicebereichsleiter Gewerbeangelegenheiten)
Fax: +49 355 612-132840
E-Mail: rene.land@cottbus.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Anzeige-Formular
- Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters
bei persönlicher Erstattung der Anzeige:
- zusätzlich Personalausweis oder Reisepass
bei Vertretung:
- zusätzlich Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten
bei juristischen Personen:
- Kopie des aktuellen Registerauszuges (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
Voraussetzungen
- Der Veranstalter eines Wanderlagers muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
- Der schriftlich bevollmächtigte Vertreter des Veranstalters muss im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Einreichen der Anzeige incl. aller erforderlichen Unterlagen
- Weiterleitung einer Kopie der Anzeige an die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Bestätigung der Anzeige durch die Behörde nach Erhalt der Stellungnahme durch die IHK
Fristen
Die Anzeige eines Wanderlagers hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Die Bestätigung der Anzeige erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
Kosten
11,- € (Rechtsgrundlage: Tarifstelle 2.2.9.11.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie)
Hinweise (Besonderheiten)
Der schriftlich bevollmächtigte Vertreter des Veranstalters handelt in dieser Funktion stets weisungsgebunden und ist insofern unselbstständig tätig. Er muss somit im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein. Eine ggf. vorhandene Reisegewerbekarte, die der Vertreter für eigene selbstständige reisegewerbliche Tätigkeiten besitzt, genügt diesem Erfordernis nicht.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft und Energie am 19.06.2019
Stichwörter
Reisegewerbe, Wanderlager