Teilzeit während der Elternzeit
Eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit während Ihrer Elternzeit beantragen Sie schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber.
Beschreibung
Sie dürfen während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt.
Die Teilzeitarbeit kann ausgeübt werden:
- bei Ihrem Arbeitgeber,
- bei einem anderen Arbeitgeber oder
- als selbständige Tätigkeit.
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbständige Tätigkeit bedarf der Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Ablehnung muss schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung bei Ihnen eingehen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Ihr Arbeitgeber
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
schriftlicher Antrag bei Ihrem Arbeitgeber
Voraussetzungen
befindlich in Elternzeit
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit beantragen Sie schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber:
- Sie reichen Ihren Antrag bei Ihrem Arbeitgeber ein.
- Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihren Antrag. Wenn Sie Ihre Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbständige Tätigkeit ausüben, brauchen Sie eine Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Fristen
Ablehnungsfrist Ihres Arbeitgebers: 4 Wochen nach Antragsstellung
Kosten
keine
Weitere Informationen
- Land Brandenburg: Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit
- Das Familienportal informiert über alle finanziellen Leistungen für Familien, über Dienstleistungen und über Bildungs- und Beratungsleistungen für Familien.
- Service-Team des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Elterngeldstellen nach Postleitzahlen
- Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit"
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Service-Team am 13.12.2016
Stichwörter
Teilzeitarbeit, Teilzeittätigkeit, selbständige Tätigkeit, Minijob, Erwerbstätigkeit