Elternzeit anmelden
Sie können Ihre 3 Jahre Elternzeit flexibel planen, müssen aber bestimmte Voraussetzungen beachten. Die Elternzeit kündigen Sie bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber an.
Die Elternzeit können Sie bei Ihrem Arbeitgeber schriftlich anmelden.
Beschreibung
Als Eltern haben Sie Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von Ihrer Arbeit für die Betreuung und Erziehung Ihres Kindes. Diese Elternzeit umfasst bis zu 3 Jahre.
Es ist allgemein beliebt die Elternzeit bis zum 3. Geburtstags des Kindes zu nehmen. Sie können einen Teil Ihrer Elternzeit aber auch zwischen dem 3. und 8. Geburtstag nehmen. Nach dem 3. Geburtstag des Kindes dürfen Sie allerdings maximal 24 Monate Elternzeit nutzen.
Elternzeit anmelden
Elternzeit können beide Elternteile nehmen, unabhängig davon, ob das andere Elternteil Elternzeit nimmt. Jedes Elternteil hat ein Recht auf 3 Jahre Elternzeit. Entscheidend ist, dass Sie die Elternzeit formlos und fristgerecht bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise bei Ihrem Arbeitgeber angemeldet haben. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitsgeber ist verpflichtet die Elternzeit zu bestätigen.
Elternzeit planen
Sie können Elternzeit nehmen, insofern Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen.
Die Elternzeitberechtigten können den Beginn ihrer Elternzeit jeweils frei wählen. Die Mutterschutzfristen nach der Geburt gelten als verbrauchte Elternzeit, auch wenn die Elternzeit nicht direkt nach der Mutterschutzfrist in Anspruch genommen wird.
Die Elternzeit beginnt zu dem Datum, dass die Elternzeitberechtigten festlegen. Elternzeit beginnt an dem durch den Elternteil angemeldeten Zeitpunkt
- Für die gebärende Mutter ist keine Elternzeit während der Mutterschutzfrist notwendig. Diese sollte erst nach der Mutterschutzfrist beginnen.
- Der Zeitraum der Mutterschutzfrist gilt als verbrauchte Elternzeit.
- für das andere Elternteil beginnt die Elternzeit frühestens ab der Geburt des Kindes.
Sie können Ihre Elternzeit in 3 Zeitabschnitte aufteilen oder am Stück nehmen. Für die Aufteilung ist entscheidend, ob die Elternzeit oder Teile der Elternzeit
- vor dem 3. Geburtstag oder
- zwischen dem 3. Geburtstag und dem 8. Geburtstag
Ihres Kindes genommen werden.
Liegt der dritte Abschnitt vollständig nach dem dritten Geburtstag darf der Arbeitgeber diese Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Melden Sie innerhalb der ersten 3 Lebensjahre Ihres Kindes Elternzeit an, gilt ein Bindungszeitraum von 2 Jahren. Für diesen Zeitraum müssen Sie bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise bei Ihrem Arbeitgeber verbindlich angeben, wie Sie in diesen 2 Jahren ab Elternzeitbeginn Elternzeit nehmen möchten. Wenn Sie nur einen Teil Ihrer Elternzeit in diesem Bindungszeitraum ankündigen, können Sie weitere Elternzeit für den Bindungszeitraum nachträglich nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers anmelden.
Die Elternzeit bis zum 3. Geburtstag müssen Sie spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber anmelden.
Nach Ende des Bindungszeitraums können Sie erneut frei über Ihre restliche Elternzeit verfügen.
Die Elternzeit in diesem Zeitraum müssen Sie spätestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber anmelden.
Elternzeit verlängern
Eine Verlängerung der Elternzeit ist jederzeit möglich, wenn Sie die vollen 3 Jahre noch nicht ausgeschöpft haben. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber muss der Verlängerung zustimmen, wenn Sie sich noch in der Bindungszeit befinden. Außerhalb der Bindungszeit kann Elternzeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers unter Einhaltung der Anmeldefrist erklärt werden.
Möchten Sie Ihre Elternzeit verlängern, gilt dies nicht als neuer Zeitabschnitt, außer Sie haben dazwischen
- wieder im ursprünglichen Arbeitsverhältnis gearbeitet,
- Mutterschutzfristen in Anspruch genommen oder
- Elternzeit für ein anderes Kind in Anspruch genommen
Elternzeit vorzeitig beenden
Sie können jederzeit mit Zustimmung der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitsgebers Ihre Elternzeit vorzeitig beenden. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternzeit nur in besonderen Fällen vorzeitig beendet werden:
- wegen eines besonderen Härtefalls:
- schwere Krankheit,
- Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes,
- erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern,
- zur Inanspruchnahme einer erneuten Mutterschutzfrist.
Wenn das Kind in der Elternzeit stirbt, endet die Elternzeit spätestens 3 Wochen nach dem Todestag.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Ihr Arbeitgeber
Zuständigkeit
Ansprechpartner
Für Päwesin wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Schriftliche Anmeldung bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber
- gegebenenfalls Geburtsbescheinigung des Kindes
- gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung
- gegebenenfalls Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils
Formulare
Ergänzung Land Brandenburg:
- keine Formulare notwendig
- Schriftform erforderlich: ja
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass Sie
- als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit, in einem befristeten oder unbefristeten Vertrag (Mini-Job) oder von zuhause arbeiten. Ihr Arbeitsort kann in Deutschland oder im Ausland sein. Ihr Arbeitsverhältnis muss jedoch nach deutschem Arbeitsrecht bestehen. Ausnahmen gelten gegebenenfalls für Arbeitnehmende, die nach ausländischem Recht Ihren Arbeitsort in Deutschland haben.
- mit Ihrem Kind im selben Haushalt leben. Dafür ist kein gemeinsam angemeldeter Wohnsitz nötig.
- das Kind selbst betreuen und erziehen.
- während der Elternzeit gar nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Ergänzung Land Brandenburg:
Ihre Elternzeit melden Sie spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber an (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen):
- Bei Anmeldung legen Sie gleich fest, wie Sie Ihre Elternzeit für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit ausgestalten (Flexibilität für Sie, notwendige Planungssicherheit für den Arbeitgeber).
- Wenn Sie als Mutter Ihre Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub nehmen: Festlegung der Ausgestaltung der Elternzeit nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes.
- Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihnen die Elternzeit.
- Ihr Arbeitsverhältnis ruht in der Elternzeit.
- Nach Ablauf der Elternzeit wird Ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt.
Fristen
Ergänzung Land Brandenburg:
Anzeigefrist
- Sie müssen Ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen) vor deren Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.
Dauer
- Beide Elternteile können gleichzeitig oder im Wechsel bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
- Die Elternzeit können Sie auf 3 Zeitabschnitte verteilen.
- Mit Zustimmung des Arbeitsgebers können Sie die Zeit auch auf weitere Zeitabschnitte verteilen.
Kündigungsschutz
- Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Elternzeit angemeldet haben, frühestens jedoch 8 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 14 Wochen) vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen.
- Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
- Ihr Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.
Vorzeitiges Ende
- Sofern Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die angemeldete Elternzeit vorzeitig beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen.
- Hierüber müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren.
- Die Elternzeit endet frühestens, wenn Ihre Mitteilung Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist.
Kosten
Es fallen keine Kosten.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ergänzung Land Brandenburg:
- Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Elternzeit bescheinigen.
- Während der Elternzeit erhalten Sie kein Gehalt vom Arbeitgeber. Sie können jedoch Elterngeld beantragen.
- Ihr Erholungsurlaub kann für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden, sofern Sie nicht während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten.
- Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig.
Achtung:
Falls Sie nach dem Ende der Elternzeit nicht sofort wieder arbeiten gehen können (z.B. mangels Kinderbetreuung) ist dies für die Sozialversicherung relevant. Klären Sie vorab mit Ihrer Krankenkasse, ob Sie in dieser Zeit sozialversichert sind.
Weitere Informationen
- Informationen zur Elternzeit auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Service-Team des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Elterngeldstellen nach Postleitzahlen auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend(BMFSFJ)
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 04.06.2024
Stichwörter
Väterurlaub, Familienplanung, Schwangerschaft, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Kinder, Elternzeit Teilzeit, Väterzeit, Mutterschaft, Elternzeit, Geburt, Elterngeld, Familie