Bescheinigung der Gestattung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks Ausstellung
Anzeigepflicht vor Beginn geschützter Handwerksleistungen in Deutschland ohne inländische Niederlassung
Beschreibung
Sie wollen selbständig ohne deutsche Niederlassung, aber mit Niederlassung in einem Vertragsstaat (EU-Mitglied, EWR-Vertragsstaat oder die Schweiz) vorübergehend in Deutschland ein hier zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, Dann müssen Sie ihr Vorhaben vor dem Beginn der Tätigkeit bei der Handwerkskammer anzeigen, die für den Ort zuständig ist, an dem Sie die Tätigkeit erstmals im Inland ausüben wollen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit als Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer. Brunnenbauer, Steinmetz und Steinbildhauer, Stuckateur. Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler, Boots- und Schiffbauer, Seiler, Bäcker, Konditor, Fleischer, Friseur, Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik genügt es, zu belegen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind. Zusätzlich ist der Nachweis einer mindestens einjährigen Vollzeittätigkeit oder entsprechend längeren Teilzeittätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre erforderlich, falls der andere Herkunftsstaat für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten keine bestimmte berufliche Qualifikation voraussetzt und Sie über keine reglementierte Ausbildung für die Tätigkeiten verfügen.
Eine reglementierte Ausbildung ist eine Ausbildung, die auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, dies gegebenenfalls ergänzt durch ein Berufspraktikum oder eine Berufspraxis, und deren Aufbau und Niveau durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind oder von einer Behörde, die zur Kontrolle und Genehmigung bestimmt ist, kontrolliert oder genehmigt werden müssen.
Oder:
Sie wollen selbständig ohne deutsche Niederlassung, aber mit Niederlassung in einem Vertragsstaat (EU-Mitglied, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz) vorübergehend in Deutschland ein Handwerk als Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker ausüben. Dann muss die zuständige Behörde vor der Dienstleistungserbringung Ihre Berufsqualifikation prüfen, wenn unter Berücksichtigung der beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder Dienstleistungsempfängerinnen bestünde.
zuständige Stelle
Am Ort der beabsichtigten erstmaligen Tätigkeit im Inland zuständige Handwerkskammer
Zuständigkeit
Zuständige Stelle oder Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Nachweise
über die Personendaten und die Staatsangehörigkeit;
über die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat;
über das Bestehen von Anforderungen an die eigene Berufsqualifikation im Herkunftsstaat;
ggf. über die eigene berufliche Qualifikation;
ggf. über die Berufsausübung im Umfang von einem Jahr bei Vollzeittätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre.
Formulare
Formulare im Internet bei der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) und der Handwerkskammer Cottbus. Kein Formular bei der Handwerkskammer Potsdam. Merkblatt bei der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) verlangt persönliche Vorsprache. Merkblatt der Handwerkskammer Cottbus verlangt schriftliche Anzeige. Verordnung verlangt schriftliche oder elektronische Anzeige.
Voraussetzungen
Für die Aufnahme einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk genügt die vorherige Anzeige der Absicht mit dem Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat, wenn der Beruf auch dort eine bestimmte Qualifikation voraussetzt. Dies gilt in den Handwerken Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer. Brunnenbauer, Steinmetz und Steinbildhauer, Stuckateur, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler, Boots- und Schiffbauer, Seiler, Bäcker, Konditor, Fleischer, Friseur, Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer und Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik.
Ist der Berufszugang im Herkunftsstaat nicht an eine Qualifikation gebunden, weisen Sie nach, dass Sie eine regulierte Ausbildung absolviert haben.
Verfügen Sie über keine geregelte Ausbildung, ist der Nachweis einer Tätigkeit im ausgewählten Handwerk in den letzten zehn Jahren im Umfang eines Jahres bei Vollzeittätigkeit erforderlich, also entsprechend länger bei Teilzeittätigkeit.
In den Handwerken der Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker entscheidet die zuständige Behörde darüber, ob eine Prüfung der Qualifikation erforderlich ist.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Dienstleister meldet die Absicht zur Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk an die zuständige Handwerkskammer.
Die zuständige Kammer prüft das Vorliegen eines zulassungspflichtigen Handwerks. Sie prüft, ob die Ausübung im Herkunftsstaat reglementiert ist. Sie prüft, ob der Dienstleister zur Erbringung der Dienstleistung im Herkunftsstaat niedergelassen ist, also berechtigt und entsprechend tätig ist.
Handelt es sich im Herkunftsstaat nicht um ein reglementiertes Handwerk, prüft die zuständige Behörde, ob für die Tätigkeit eine reglementierte Ausbildung besteht und ob der Dienstleister diese erfolgreich abgeschlossen hat oder geltend macht und belegt in den letzten zehn Jahren die Tätigkeit mindestens im Umfang eines Jahres bei Vollzeit oder verhältnismäßig mehr bei Teilzeit .
Fristen
Die Anzeige muss vor dem erstmaligen Tätigwerden erfolgen. Sie ist bei Fortbestand der Absicht alle 12 Monate formlos zu wiederholen.
Bearbeitungsdauer
Binnen eines Monats: Eingangsbestätigung die die sofortige Berechtigung zur Tätigkeit bestätigt oder das Ergebnis der Prüfung mitteilt, ob eine Prüfung der Berufsqualifikation erfolgt.
Binnen eines weiteren Monats: Entscheidung über die Überprüfung der Berufsqualifikation
Binnen zwei Monaten bei Verzögerungen, die zu begründen sind.
Ein Monat für die Einräumung der Gelegenheit bei Bedarf eine Eignungsprüfung abzulegen.
Kosten
Gebührenverzeichnis HWK Ffo Gebühr 5.4: 100 €
Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Cottbus in der Fassung vom 30. November 2017, Gebühr C.VI.3: 100 €
Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Potsdam, Gebühr 2.2: 100 €
Weitere Informationen
Broschüre des BMWi zur neuen EU-EWR-Handwerk-Verordnung
Link im Downloadbereich der HWK Frankfurt (Oder)
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft und Energie am 08.05.2019