Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

    Gewerbliche Schaustellung von Personen bedarf der behördlichen Genehmigung.

    Beschreibung

    Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht. Die von ihnen dargebotenen Leistungen (z.B. Gesangsdarbietungen oder Theateraufführungen) stehen dabei im Hintergrund. Hauptsächlich fallen unter diesen Begriff Veranstaltungen, die

    • die sexuellen Reize der betroffenen Personen zur Schau stellen oder
       
    • die Sensationslust des Publikums befriedigen sollen.

    Beispiele: Striptease oder Tabledance

    Zu gewerblichen Schaustellungen von Personen bedarf es einer Erlaubnis. Diese können natürliche und juristische Personen erhalten. Die Erlaubnis benötigen

    • die Veranstalterin oder der Veranstalter der Schaustellung sowie
    • Personen, die ihre Geschäftsräume für die Vorführung zur Verfügung stellen.

    Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse.

    Hinweis: Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, akrobatischem, sportlichem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Ordnungsbehörden der Gemeinden, § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV).

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 1

    03130 Spremberg/Grodk

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr  Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr 

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 10.11.2022 (von: Gaede, Juliane)

    Technisch geändert am 21.10.2024 (von: Kärger, Carolin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Hinweise für Spremberg/Grodk: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

    Antrag einer natürlichen Person:

    Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)

    Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart „O“

    ⇒ Diese Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.

    Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)

    Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)

    Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

    Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.

    Aufstellerlaubnis für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
     

    Antrag einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG):

    Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)

    (bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern, sind die persönlichen Angaben für die Vertreter auf einem Beiblatt anzugeben)

    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR)

    ⇒ Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und darf nicht älter als drei Monate sein.

    Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)

    Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)

    Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

    Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.

    Aufstellerlaubnis für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO

    Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen Auszug aus dem Register

    Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften)

    Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten zusätzlich:

    - Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart „O“

    ⇒ Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.

    - Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)

    - Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)

    - Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

    Antrag einer natürlichen Person:

    Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)

    Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart "O"

    Diese Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.

    Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)

    Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)

    Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

    Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.

    Aufstellerlaubnis für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
     

    Antrag einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG):

    Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)

    (bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern, sind die persönlichen Angaben für die Vertreter auf einem Beiblatt anzugeben)

    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR)

    Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und darf nicht älter als drei Monate sein.

    Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)

    Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)

    Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

    Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.

    Aufstellerlaubnis für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO

    Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen Auszug aus dem Register

    Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften)

    Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten zusätzlich:

    - Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart "O"

    Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.

    - Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)

    - Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)

    - Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

    Formulare

    Hinweise für Spremberg/Grodk: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

    Voraussetzungen

    natürliche oder juristische Person

    Rechtsgrundlage(n)

    § 33a Gewerbeordnung

    § 49 Gewerbeordnung

    Fristen

    Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin/der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

    Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Spremberg/Grodk: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

    Nach Eingang aller erforderlichen Nachweise/Unterlagen beträgt die Bearbeitungszeit bis zu 3 Monate.

    Nach Eingang aller erforderlichen Nachweise/Unterlagen beträgt die Bearbeitungszeit bis zu 3 Monate.

    Kosten

    Hinweise für Spremberg/Grodk: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

    Ergänzung für das Land Brandenburg, Stand vom 16. August 2023

    1. Mit unbeschränkter Geltungsdauer:    145 Euro bis 869,00 Euro
    2. Mit beschränkter Geltungsdauer:          58 Euro bis 350,ßß Euro

    Ergänzung für das Land Brandenburg, Stand vom 16. August 2023

    1. Mit unbeschränkter Geltungsdauer:    145 Euro bis 869,00 Euro
    2. Mit beschränkter Geltungsdauer:          58 Euro bis 350,ßß Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft und Energie am 08.05.2019

    Version

    Technisch erstellt am 22.05.2019 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)