Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung
Gewerbliche Schaustellung von Personen bedarf der behördlichen Genehmigung.
Beschreibung
Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht. Die von ihnen dargebotenen Leistungen (z.B. Gesangsdarbietungen oder Theateraufführungen) stehen dabei im Hintergrund. Hauptsächlich fallen unter diesen Begriff Veranstaltungen, die
- die sexuellen Reize der betroffenen Personen zur Schau stellen oder
- die Sensationslust des Publikums befriedigen sollen.
Beispiele: Striptease oder Tabledance
Zu gewerblichen Schaustellungen von Personen bedarf es einer Erlaubnis. Diese können natürliche und juristische Personen erhalten. Die Erlaubnis benötigen
- die Veranstalterin oder der Veranstalter der Schaustellung sowie
- Personen, die ihre Geschäftsräume für die Vorführung zur Verfügung stellen.
Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse.
Hinweis: Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, akrobatischem, sportlichem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Ordnungsbehörden der Gemeinden, § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Sachgebiet Ordnung und Gewerbe
Adresse
Hausanschrift
Das Ordnungsamt der Stadtverwaltung der Fontanestadt Neuruppin befindet sich im Rathaus B.
Öffnungszeiten
Dienstag: 7:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr Donnerstag: 8:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Internet
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen
Erlaubnis - Schaustellung von Personen
Wer gewerbsmäßig in seinen Geschäftsräumen die Schaustellung von Personen veranstalten oder seine Geschäftsräume dafür zur Verfügung stellen will, benötigt gemäß § 33a Abs. 1 Gewerbeordnung eine Erlaubnis. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.
Erlaubnisinhaber kann dabei eine natürliche oder juristische Person sein. Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis muss so rechtzeitig vor der Veranstaltung beantragt werden, dass die für das Erlaubnisverfahren benötigten Unterlagen vom Antragsteller beschafft und eingereicht werden können.
Rechtsgrundlagen:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerberechtszuständigkeitsverordnung (GewRZV)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Erforderliche Unterlagen:
unabhängig von der Person/Art des Antragstellers immer:
- Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume in zweifacher Ausfertigung (nur in Einzelfällen)
- bei Neuerrichtungen (erstmalige Nutzung für Schaustellung von Personen) Baugenehmigung
- Gebührenvorschuss (25% der zu erwartenden Erlaubnisgebühr)
bei natürlichen Personen für den Gewerbetreibenden und bei Personengesellschaften für alle Gesellschafter, die nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind:
- Antrag (schriftlich und unterschrieben) mit Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten
- Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung
- Führungszeugnis für Behörden
- Gewerbezentralregister-Auskunft für natürliche Personen
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen aller Finanzämter in deren Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren gewohnt hat und ggf. zusätzlich in deren Bezirk er gewerblich tätig war
bei juristischen Personen:
- Antrag (schriftlich und unterschrieben) mit Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten
- Gewerbezentralregister-Auskunft für juristische Personen
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen aller Finanzämter, in deren Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren gewohnt hat und ggf. zusätzlich in deren Bezirk er gewerblich tätig war
- Handelsregisterauszug
für alle gesetzliche Vertreter:
- Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung
- Führungszeugnis für Behörden
- Gewerbezentralregister-Auskunft für natürliche Personen
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen aller Finanzämter, in deren Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren gewohnt hat und ggf. zusätzlich in deren Bezirk er gewerblich tätig war
Kosten:
- mit unbeschränkter Geltungsdauer: EUR 128,00 – EUR 767,00
- mit beschränkter Geltungsdauer: EUR 51,00 – EUR 256,00
Bearbeitungsdauer:
- Vier Wochen
Formulare:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Zurschaustellung von Personen
Zuständige Stelle:
Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.
Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .
- Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
- Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
- Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
natürliche oder juristische Person
Rechtsgrundlage(n)
§ 33a Gewerbeordnung
§ 49 Gewerbeordnung
Fristen
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin/der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft und Energie am 08.05.2019