Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung
Gewerbliche Schaustellung von Personen bedarf der behördlichen Genehmigung.
Beschreibung
Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht. Die von ihnen dargebotenen Leistungen (z.B. Gesangsdarbietungen oder Theateraufführungen) stehen dabei im Hintergrund. Hauptsächlich fallen unter diesen Begriff Veranstaltungen, die
- die sexuellen Reize der betroffenen Personen zur Schau stellen oder
- die Sensationslust des Publikums befriedigen sollen.
Beispiele: Striptease oder Tabledance
Zu gewerblichen Schaustellungen von Personen bedarf es einer Erlaubnis. Diese können natürliche und juristische Personen erhalten. Die Erlaubnis benötigen
- die Veranstalterin oder der Veranstalter der Schaustellung sowie
- Personen, die ihre Geschäftsräume für die Vorführung zur Verfügung stellen.
Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse.
Hinweis: Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, akrobatischem, sportlichem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Ordnungsbehörden der Gemeinden, § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung - GewRZV).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Fachbereich 1 - Bürgerservice
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz vor der Rats-Apotheke
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz: öffentliche Parkplätze in unmittelbarer Umgebung
Anzahl: k.A. Gebühren: nein - Parkplatz: Kurzzeitparkplätze im Marktbereich
Anzahl: k.A. Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Kirchhain, Markt
Linien:- Bus: 553
- Bus: 592
- Bus: 550
- Bus: 560
- Bus: 571
- Bus: 544
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Der Bürgerservice hat zusätzlich jeden 1. Samstag im Monat 09:00 - 11:00 Uhr geöffnet.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Fred Richter (Fachbereichsleiter / Allgem. Stellvertreter des Bürgermeisters)
Frau Gabi Ritter (Sachbearbeiterin)
Internet
Bankverbindung
Stadt Doberlug-Kirchhain
Empfänger: Stadt Doberlug-Kirchhain
IBAN: DE16 1815 1000 3230 2000 38
BIC: WELADED1EES
Bankinstitut: Sparkasse Elbe-Elster
Stichwörter
Bürgeramt, Bürgerservice, Ehe, Einwohnermeldeamt, Erzieher, Erzieherinnen, Feuerwehr, Gewerbe, Gewerbeabmeldung, Gewerbeamt, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbeanmeldung, Gewerbebehörde, Gewerberegister, Grundschulen, Kindergarten, Kita, Ordnung, Ordnungsamt, Ordnungsbehörde, Ordnungsrecht, Personalausweisbehörde, Schule, Schulen, Standesamt
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
natürliche oder juristische Person
Rechtsgrundlage(n)
§ 33a Gewerbeordnung
§ 49 Gewerbeordnung
Fristen
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin/der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft und Energie am 08.05.2019