Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend

    Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend

    Welche Gaststättengewerbe gelten als "vorübergehend", wann und unter welchen Umständen müssen sie angezeigt werden?

    Beschreibung

    Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

    • Getränke ausschenkt und/oder
    • zubereitete Speisen verabreicht,

    wenn die Gaststätte jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und nur vorübergehend aus einem bestimmten Anlass wie anlässlich eines Festes, Jubiläums oder aus anderen Anlässen betrieben wird.

    Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Abs. 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.

    In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

    • um welche Betriebsart es sich handelt und
    • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

    Als Betriebsart kommen in Betracht:

    • Imbiss
    • Schankwirtschaft
    • Speisewirtschaft
    • Schank- und Speisewirtschaft
    • Freischankfläche (Biergarten)
    • Café
    • Bar
    • mit Musikdarbietung
    • mit Tanzveranstaltung
    • Straußwirtschaft

    Online-Dienst

    Gaststättengewerbe Anzeige

    ID: L100041_119695408

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 20.11.2024 (von: Rüsing, Tim)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Rüsing, Tim)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    zuständige Stelle

    Örtliche Ordnungsbehörden gemäß § 1 BbgGastGZV.

    Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG)

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Anzeige eines anlassbezogenen vorübergehenden Gaststättengewerbes (Gagev) nach § 2 Abs. 2 BbgGastG

     Telefon:

    0355-6122849 für Buchstaben A - K                                                           
    0355-6123713 für Buchstaben L - Z

     Telefon:

    0355-6122849 für Buchstaben A - K                                                           
    0355-6123713 für Buchstaben L - Z

    Ansprechpartner

    Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Straße 6

    03046 Cottbus/Chóśebuz

    Postanschrift

    Neumarkt 5

    03046 Cottbus/Chóśebuz

    Fachbereich Odnung und Sicherheit/ Servicebereich Gewerbeangelegenheiten

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 355 612-2840(Rene Land, Servicebereichsleiter Gewerbeangelegenheiten)

    Fax: +49 355 612-132840

    E-Mail: rene.land@cottbus.de

    Internet

    Formulare

    Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes

    Version

    Technisch erstellt am 11.12.2018 (von: Bogacz, Gabriele)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Fichtner, Sylvia)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    • Die Anzeige erfolgt auf dem Formblatt "Gagev"
    • Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
    • Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist

    Voraussetzungen

    Die Anzeige ist sowohl für den Ausschank von alkoholischen und/oder nichtalkoholischen Getränken als auch für das Verabreichen von Speisen bei vorübergehenden Aktivitäten, wie z.B. bei Vereinsfesten, vorzunehmen.

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige muss zwei Wochen vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde vorliegen.

    Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:

    • Lebensmittelüberwachungsbehörde
    • untere Bauaufsichtsbehörde
    • Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter
    • Finanzamt

    Fristen

    Eingang der Anzeige mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn

    Kosten

    Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes: 32,00 €  gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Anzeige eines anlassbezogenen vorübergehenden Gaststättengewerbes (Gagev) nach § 2 Abs. 2 BbgGastG

    Die Anzeige nach § 2 Abs. 2 BbgGastG (Gagev) ersetzt im Land Brandenburg das bisher nach § 12 GastG (Bund) durchgeführte Gestattungsverfahren.

    Die Anzeige nach § 2 Abs. 2 BbgGastG (Gagev) ersetzt im Land Brandenburg das bisher nach § 12 GastG (Bund) durchgeführte Gestattungsverfahren.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft und Energie am 08.05.2019

    Version

    Technisch erstellt am 22.05.2019 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)