Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend
Welche Gaststättengewerbe gelten als "vorübergehend", wann und unter welchen Umständen müssen sie angezeigt werden?
Beschreibung
Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle
- Getränke ausschenkt und/oder
- zubereitete Speisen verabreicht,
wenn die Gaststätte jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und nur vorübergehend aus einem bestimmten Anlass wie anlässlich eines Festes, Jubiläums oder aus anderen Anlässen betrieben wird.
Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Abs. 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.
In dieser Anzeige ist auch anzugeben,
- um welche Betriebsart es sich handelt und
- ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Als Betriebsart kommen in Betracht:
- Imbiss
- Schankwirtschaft
- Speisewirtschaft
- Schank- und Speisewirtschaft
- Freischankfläche (Biergarten)
- Café
- Bar
- mit Musikdarbietung
- mit Tanzveranstaltung
- Straußwirtschaft
Online-Dienst
Gaststättengewerbe Anzeige
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Örtliche Ordnungsbehörden gemäß § 1 BbgGastGZV.
Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG)
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Anzeige eines anlassbezogenen vorübergehenden Gaststättengewerbes (Gagev) nach § 2 Abs. 2 BbgGastG
Telefon:
0355-6122849 für Buchstaben A - K
0355-6123713 für Buchstaben L - Z
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0355-6122849 für Buchstaben A - K
0355-6123713 für Buchstaben L - Z
Ansprechpartner
Gewerbeangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Neumarkt 5
03046 Cottbus/Chóśebuz
Fachbereich Odnung und Sicherheit/ Servicebereich Gewerbeangelegenheiten
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 355 612-2840(Rene Land, Servicebereichsleiter Gewerbeangelegenheiten)
Fax: +49 355 612-132840
E-Mail: rene.land@cottbus.de
Internet
Formulare
Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
erforderliche Unterlagen
- Die Anzeige erfolgt auf dem Formblatt "Gagev"
- Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
- Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist
Voraussetzungen
Die Anzeige ist sowohl für den Ausschank von alkoholischen und/oder nichtalkoholischen Getränken als auch für das Verabreichen von Speisen bei vorübergehenden Aktivitäten, wie z.B. bei Vereinsfesten, vorzunehmen.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss zwei Wochen vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde vorliegen.
Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:
- Lebensmittelüberwachungsbehörde
- untere Bauaufsichtsbehörde
- Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter
- Finanzamt
Fristen
Eingang der Anzeige mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn
Kosten
Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes: 32,00 € gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Anzeige eines anlassbezogenen vorübergehenden Gaststättengewerbes (Gagev) nach § 2 Abs. 2 BbgGastG
Die Anzeige nach § 2 Abs. 2 BbgGastG (Gagev) ersetzt im Land Brandenburg das bisher nach § 12 GastG (Bund) durchgeführte Gestattungsverfahren.
Die Anzeige nach § 2 Abs. 2 BbgGastG (Gagev) ersetzt im Land Brandenburg das bisher nach § 12 GastG (Bund) durchgeführte Gestattungsverfahren.
Weitere Informationen
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Anzeige eines anlassbezogenen vorübergehenden Gaststättengewerbes (Gagev) nach § 2 Abs. 2 BbgGastG
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft und Energie am 08.05.2019