Ergänzungsschule Anerkennung

    Ergänzungsschule Anerkennung

    Wie ist das Verfahren zur Verleihng der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule ?

    Beschreibung

    Das für Schule zuständige Ministerium kann einer Ergänzungsschule, an deren Ausbildungsangebot ein öffentliches Interesse besteht, auf Antrag des Schulträgers die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem vom Ministerium genehmigten Rahmenlehrplan erteilt und die Abschlussprüfung nach einer entsprechend genehmigten Prüfungsordnung durchgeführt wird.

    zuständige Stelle

    Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

    Ansprechpartner

    Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Mann-Allee 107

    14473 Potsdam

    Haus 1/1a

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0331 866-0

    Fax: 0331 27548-4906

    E-Mail: poststelle@mbjs.brandenburg.de

    Version

    Technisch erstellt am 29.10.2018 (von: Nonnemann)

    Technisch geändert am 08.08.2024 (von: Nonnemann, Kati)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    SG Kindertagesstätten, Schulen und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 1

    03130 Spremberg/Grodk

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr  Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr 

    Version

    Technisch erstellt am 30.09.2021 (von: Degen, Jan)

    Technisch geändert am 18.06.2024 (von: Gaede, Juliane)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Formulare

    - Schriftform erforderlich: ja

    - Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Für die Anerkennung Ihrer Ergänzungsschule muss ein öffentliches Interesse bestehen.
    • Der Unterricht muss nach einem vom zuständigen Ministerium genehmigten Rahmenlehrplan erteilt werden.
    • Die Abschlussprüfung muss nach einer vom zuständigen Ministerium genehmigten Prüfungsordnung durchgeführt wird.
    • Die Ausbildung muss mit der an einer öffentlichen Schule vergleichbar sein.
    • Eine fachliche und pädagogische Qualifikation der Lehrkräfte muss vorliegen.
    • Die Möglichkeit der Teilnahme einer oder eines Beauftragten des zuständigen Ministeriums bei der Abschlussprüfung ist sicherzustellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 126 BbgSchulG

    Kosten

    Verfahrensgebühr gemäß Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Gebührenordnung MBJS - GebOMBJS)

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg am 18.04.2019

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2019 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)