Spielhallen Erlaubnis

    Spielhallen Erlaubnis

    Der Betrieb einer Spielhalle oder einer ähnlichen Unternehmung ist genehmigungspflichtig.

    Beschreibung

    Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder ähnlicher Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) sowie Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 2 des   Brandenburgischen Spielhallengesetzes (BbgSpielhG).

    Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO dient, bedarf der jeweiligen Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörde.

    Online-Dienste

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    zuständige Stelle

    Zuständige Behörde für die Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden ( § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewerberechtszuständigkeitsverordnung - GewRZV])

    Zuständige Behörde für die Erlaubnis nach dem Brandenburgischen Spielhallengesetz sind gleichfalls die örtlichen Ordnungsbehörden (§ 9 Absatz 1 BbgSpielhG).

    Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz - OBG)

    Ansprechpartner

    Gemeinde Wiesenburg/Mark - Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossstraße 1

    14827 Wiesenburg/Mark

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten Dienstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mittwoch 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 033849 7980

    E-Mail: gemeinde@wiesenburgmark.de

    Kontaktperson

    • Herr Jens-Uwe Werner (Amtsleiter)

    Bankverbindung

    Gemeinde Wiesenburg/Mark

    Empfänger: Gemeinde Wiesenburg/Mark

    IBAN: DE72 1605 0000 3655 0537 37

    BIC: WELADED1PMB

    Version

    Technisch geändert am 17.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag einer natürlichen Person
    • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
    • Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer
    • Behörde (GZR) Belegart "O"
    • Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter
    • dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
    • Zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes und/oder der gewerblichen Niederlassung zu diesem Zeitpunkt.
    • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
    • - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
    • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    • Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes
    • ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
    • Aufstellerlaubnis für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
       
    • Antrag einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG):
    • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
    • (bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern, sind die persönlichen Angaben für die Vertreter auf einem Beiblatt anzugeben)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR)
    • Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und darf nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
    • Zu beantragen beim Amtsgericht der gewerblichen Hauptniederlassung zu diesem Zeitpunkt.
    • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
    • - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
    • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    • Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
    • Aufstellerlaubnis für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
    • Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen Auszug aus dem Register
    • Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften)
    • Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten zusätzlich:
    •  Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart "O"
    • Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    •  Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
    • Zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes und/oder der gewerblichen Niederlassung zu diesem Zeitpunkt.
    •  Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
    • - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
    •  Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

    Voraussetzungen

    Geregelt in § 33i Gewerbeordnung und im Brandenburgischen Spielhallengesetz:

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    • Erlaubnis nach § 33i GewO
    • Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: zwischen 255,60 - 2.046,00Euro (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie [MWE-GebO], Ziff. 2.2.2.3 ff.).
    • Führungszeugnis: 13,00 Euro
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
    • Erlaubnis nach § 2 BbgSpielhG
    • Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: 2.500,00 EUR (§ 2 Absatz 3 Satz 2 BbgSpielhG)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Brandenburgische Spielhallengesetz ist zu beachten.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft und Energie am 29.03.2019

    Version

    Technisch geändert am 04.08.2023

    Stichwörter

    Aufstellung von Spielgeräten, Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de