Spielhallen Erlaubnis

    Spielhallen Erlaubnis

    Der Betrieb einer Spielhalle oder einer ähnlichen Unternehmung ist genehmigungspflichtig.

    Beschreibung

    Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder ähnlicher Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) sowie Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 2 des   Brandenburgischen Spielhallengesetzes (BbgSpielhG).

    Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO dient, bedarf der jeweiligen Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörde.

    Online-Dienste

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    zuständige Stelle

    Zuständige Behörde für die Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden ( § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewerberechtszuständigkeitsverordnung - GewRZV])

    Zuständige Behörde für die Erlaubnis nach dem Brandenburgischen Spielhallengesetz sind gleichfalls die örtlichen Ordnungsbehörden (§ 9 Absatz 1 BbgSpielhG).

    Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz - OBG)

    Ansprechpartner

    Gemeinde Schönefeld - Gewerbeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hans-Grade-Allee 11

    12529 Schönefeld

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 030 536720-198

    Telefon Festnetz: 030 536720-118

    E-Mail: gewerbe@gemeinde-schoenefeld.de

    Kontaktperson

    • Frau Sternkicker (Gewerbeangelegenheiten)

      Telefon Festnetz: 030 536720-119

      E-Mail: gewerbe@gemeinde-schoenefeld.de

    • Frau Ruback (Gewerbeangelegenheiten)

      Telefon Festnetz: 030 536720-118

    • Frau Matz (Gewerbeangelegenheiten)

      Telefon Festnetz: 030 536720-118

    Internet

    Bankverbindung

    Gemeinde Schönefeld

    Empfänger: Gemeinde Schönefeld

    IBAN: DE35 1605 0000 3665 0211 53

    BIC: WELADED1PMB

    Bankinstitut: Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam

    Gemeinde Schönefeld

    Empfänger: Gemeinde Schönefeld

    IBAN: DE18 1207 0000 0330 4300 00

    BIC: DEUTDEBB160

    Bankinstitut: Deutsche Bank AG

    Gemeinde Schönefeld

    Empfänger: Gemeinde Schönefeld

    IBAN: DE02 1203 0000 0000 4019 68

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: Deutsche Kreditbank AG

    Stichwörter

    Gewerbe, Gewerbeabmeldung, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbeanmeldung, Gewerbebehörde, Gewerberegister

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag einer natürlichen Person
    • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
    • Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer
    • Behörde (GZR) Belegart "O"
    • Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter
    • dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
    • Zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes und/oder der gewerblichen Niederlassung zu diesem Zeitpunkt.
    • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
    • - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
    • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    • Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes
    • ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
    • Aufstellerlaubnis für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
       
    • Antrag einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG):
    • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
    • (bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern, sind die persönlichen Angaben für die Vertreter auf einem Beiblatt anzugeben)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR)
    • Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und darf nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
    • Zu beantragen beim Amtsgericht der gewerblichen Hauptniederlassung zu diesem Zeitpunkt.
    • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
    • - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
    • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    • Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
    • Aufstellerlaubnis für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
    • Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen Auszug aus dem Register
    • Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften)
    • Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten zusätzlich:
    •  Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart "O"
    • Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    •  Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
    • Zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes und/oder der gewerblichen Niederlassung zu diesem Zeitpunkt.
    •  Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
    • - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
    •  Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

    Voraussetzungen

    Geregelt in § 33i Gewerbeordnung und im Brandenburgischen Spielhallengesetz:

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    • Erlaubnis nach § 33i GewO
    • Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: zwischen 255,60 - 2.046,00Euro (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie [MWE-GebO], Ziff. 2.2.2.3 ff.).
    • Führungszeugnis: 13,00 Euro
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
    • Erlaubnis nach § 2 BbgSpielhG
    • Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: 2.500,00 EUR (§ 2 Absatz 3 Satz 2 BbgSpielhG)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Brandenburgische Spielhallengesetz ist zu beachten.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft und Energie am 29.03.2019

    Version

    Technisch geändert am 04.08.2023

    Stichwörter

    Aufstellung von Spielgeräten, Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de