Reisegewerbe Erlaubnis

    Reisegewerbe Erlaubnis

    Wofür benötige ich eine Reisegewerbekarte und wo bekomme ich sie?

    Beschreibung

    Wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
    Diese haben Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Sie als Arbeitgeber müssen den in Ihrem Betrieb Beschäftigten, die ohne Ihre Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort als Sie selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.

    Wenn Sie als EU-Bürger nur vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.

    zuständige Stelle

    Örtliche Ordnungsbehörden ( § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewerberechtszuständigkeitsverordnung - GewRZV]).

    Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz - OBG).

    Ansprechpartner

    Amt Seelow-Land

    Adresse

    Hausanschrift

    Küstriner Straße 67

    15306 Seelow-Land

    Kontakt

    Fax: 03346 88805

    Telefon Festnetz: 03346 804920

    E-Mail: info@amt-seelow-land.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
    • Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Handwerkskarte
    • Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung
    • Antragsformular

    Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

    Voraussetzungen

    Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 55 Gewerbeordnung (GewO)
    • §§ 55a, 55b Gewerbeordnung (GewO)

    Verfahrensablauf

    Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

    Fristen

    Im Regelfall 3 Monate.

    Kosten

    Für die Erteilung der Reisegewerbekarte fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,00 Euro bis 500,00 Euro an (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie [MWEGebO] Ziff. 2.2.9 ff.)..

    Führungszeugnis: 13,00 Euro

    Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft und Energie am 29.03.2019

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2024

    Stichwörter

    Reisegewerbekarte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English