Wählerverzeichnis zur Landtagswahl Eintragung

    Wählerverzeichnis zur Landtagswahl Eintragung

    Informationen zur Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl

    Beschreibung

    Für jeden Wahlbezirk führt die gemeindliche Wahlbehörde ein amtliches Wählerverzeichnis. Sein Wahlrecht zur Landtagswahl ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

    Grundlage für die Eintragung in das Wählerverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde. Grundsätzlich werden wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am 35. Tag (Stichtag) vor der Landtagswahl in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, von Amts wegen eingetragen. Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens bis zum 28. Tag vor der Wahl mit einer schriftlichen Wahlbenachrichtigung.

    Haben Sie bis zum 28. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.

    Liegt bei Ihnen ein abweichender Sachverhalt vor, z.B. Zuzug in die Gemeinde nach dem 35. Tag vor der Wahl oder ständiger Wohnsitz als Nebenwohnung, wenden Sie sich bitte umgehend an die gemeindliche Wahlbehörde.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • die Zuzugsgemeinde, in der Sie Ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen, Ihre Hauptwohnung oder ständigen Wohnsitz als Nebenwohnung) haben
    • für Personen ohne Wohnung: die Gemeinde, in der der Antrag gestellt wird

    Hinweise für Eberswalde: Wählerverzeichnis zur Landtagswahl Eintragung

    Wahlbehörde der Stadt Eberswalde

    Zuständigkeit

    Hinweise für Eberswalde: Wählerverzeichnis zur Landtagswahl Eintragung

    wahlbehoerde@eberswalde.de

    Telefon: 03334 64-0

    Ansprechpartner

    15.1 Pass- und Meldewesen

    Adresse

    Postanschrift

    Breite Straße 41-44

    16225 Eberswalde

    Hausanschrift

    Breite Straße 41-44

    16225 Eberswalde

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 5  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: ÖPNV-Information: Haltestelle: Am Markt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 07:00-14:00 Uhr Di. 08:00-18:00 Uhr Mi. 08:00-12:00 Uhr Do. 09:00-18:00 Uhr Fr. 08:00-12:00 Uhr Hinweis: Zusätzliche Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03334 64-0

    Fax: 03334 64-159

    E-Mail: buergeramt@eberswalde.de

    Kontaktperson

    Internet

    Stichwörter

    Meldeamt, Passbehörde

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis, ggf. Meldebscheinigung

    Formulare

    Der Antrag ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift zu stellen.

    Voraussetzungen

    Wahlberechtigt sind alle Bürger im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltag

    • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
    • seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 5, 6, 17, 18 BbgLWahlG;

    §§ 12, 13, 14, 15, 17, 18,20, 21 BbgLWahlV

    Verfahrensablauf

    Sie können  Ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der  Wahlbehörde Ihrer Gemeinde beantragen.

    Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:

    • Vorname und Name
    • Geburtsdatum
    • genaue Anschrift
    • Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"

    Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung. Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, falls die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.

    Fristen

    Sie müssen den Antrag spätestens bis zum 15. Tage vor der Wahl stellen (§ 14 Abs. 1 BbgLWahlV)

    Bearbeitungsdauer

    Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über Ihren Antrag.

    Weitere Informationen

    Bei der gemeindlichen Wahlbehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales am 29.03.2019

    Version

    Technisch geändert am 10.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de