Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Eintragung

    Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Eintragung

    INformationen zur Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl

    Beschreibung

    Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürger und Bürgerinnen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Grundsätzlich gilt, Wahlberechtigte, die in der Gemeinde am 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeinde sendet Ihnen spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zu.

    Hinweis: Die Wahlbenachrichtigung gilt auch für einen eventuell erforderlichen zweiten Wahlgang. Dieser wird nötig, wenn im ersten Wahlgang keiner der Bewerber oder Bewerberinnen die erforderliche Mehrheit erhalten hat.

    Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist das nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.

    Liegt bei Ihnen ein abweichender Sachverhalt vor, z.B. Zuzug in die Gemeinde nach dem 42. Tag vor der Wahl oder ständiger Wohnsitz als Nebenwohnung, wenden Sie sich bitte umgehend an die gemeindliche Wahlbehörde.

    Ansprechpartner

    Amt Niemegk - Ordnung und Sicherheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Großstraße 7

    15823 Niemegk

    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz:
    Anzahl: 20
    Gebühren: nein

    Niemegk

    Bus: 561 - Niemegk Brück

    Bus: 584 - Niemegk Grabow Treuenbrietzen

    Bus: X2 Wittenberg - Bad Belzig

    Bus: 582 - Bad Belzig Niemegk Treuenbrietzen (PlusBus Hoher Fläming)

    Bus: 583 - Niemegk Hohenwerbig Garrey

    Bus: 586 - Bad Belzig Baitz Ziezow Kranepuhl Niemegk

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: Terminvereinbarungen sind nach telefonischer Absprache auch außerhalb der Sprechtage möglich. 

    Stichwörter

    Bürger, Bürgeramt, Einwohnermeldeamt, Ordnung, Ordnungsamt, Personalausweisbehörde

    Version

    Technisch erstellt am 05.02.2019 (von: Petzold, Sophia)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: Zimmermann, Dirk)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis, ggf. Meldebestätigung

    Formulare

    Schriftlich oder zur Niederschrift

    Voraussetzungen

    Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

    -  Deutscher oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist,

    -  das 16. Lebensjahr vollendet hat,

    -  im Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung im Bundesgebiet hat sowie

    -  nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 8, 23, 24, 63 BbgKWahlG

    §§ 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22 BbgKWahlV

    Verfahrensablauf

    Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen.

    Innerhalb dieser Frist können Sie auch eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, um eingetragen zu werden. Sie können dies schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) bei der Gemeinde tun.

    Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:

    • Vorname und Name
    • Geburtsdatum
    • genaue Anschrift
    • Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"

    Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung erneut. Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie schnellstmöglich eine Wahlbenachrichtigung. Sie können auch einen Wahlschein beantragen. Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie unverzüglich benachrichtigt.

    Fristen

    Sie können den Antrag bis spätestens zum 15. Tage vor der Wahl stellen (§ 15 Abs. 1 BbgKWahlV).

    Bearbeitungsdauer

    Die Wahlbehörde entscheidet innerhalb von drei Tagen.

    Weitere Informationen

    Gemeindliche Wahlbehörde

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales am 29.03.2019

    Version

    Technisch erstellt am 11.04.2019 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)