Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung

    Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung

    Informationen zur Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl

    Beschreibung

    Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürger und Bürgerinnen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Grundsätzlich gilt, Wahlberechtigte, die in der Gemeinde am 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeinde sendet Ihnen spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zu.

    Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.

    Liegt bei Ihnen ein abweichender Sachverhalt vor, z.B. Zuzug in die Gemeinde nach dem 42. Tag vor der Wahl oder ständiger Wohnsitz als Nebenwohnung, wenden Sie sich bitte umgehend an die gemeindliche Wahlbehörde.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Wiesenburg/Mark - Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossstraße 1

    14827 Wiesenburg/Mark

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten Dienstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mittwoch 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 033849 7980

    E-Mail: gemeinde@wiesenburgmark.de

    Kontaktperson

    • Herr Jens-Uwe Werner (Amtsleiter)

    Bankverbindung

    Gemeinde Wiesenburg/Mark

    Empfänger: Gemeinde Wiesenburg/Mark

    IBAN: DE72 1605 0000 3655 0537 37

    BIC: WELADED1PMB

    Version

    Technisch geändert am 17.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis, ggf. Meldebescheinigung

    Formulare

    Schriftlich oder zur Niederschrift

    Voraussetzungen

    Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

    • Deutscher oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist,
    • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
    • im Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung im Bundesgebiet hat sowie
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 8, 23, 24 BbgKWahlG

    §§ 13, 14, 15, 17, 19, 20, 22 BbgKWahlV

    Verfahrensablauf

    Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen. Innerhalb dieser Frist können Sie auch eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, um eingetragen zu werden. Sie können dies schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) bei der Gemeinde tun.

    Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:

    • Vorname und Name
    • Geburtsdatum
    • genaue Anschrift
    • Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"

    Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung erneut. Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie unverzüglich eine Wahlbenachrichtigung. Sie können auch einen Wahlschein beantragen. Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie schnellstmöglich benachrichtigt.

    Fristen

    Sie können den Antrag bis spätestens zum 15. Tage vor der Wahl stellen (§ 15 Abs. 1 BbgKWahlV)

    Bearbeitungsdauer

    Die Wahlbehörde entscheidet innerhalb von drei Tagen.

    Weitere Informationen

    Gemeindliche Wahlbehörde

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales am 29.03.2019

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English