Adoption eines ausländischen Kindes
Beschreibung
Möchten Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren? Dann sollten Sie im Vorfeld die Anerkennung einer solchen Adoption im Inland klären. Nach der Auslandsadoption bleibt die ausländische Geburtsurkunde Ihres Adoptivkindes gültig. Als Adoptiveltern können Sie dennoch zusätzlich eine Beurkundung im Geburtenregister in Deutschland beantragen, wenn das Kind durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat.
Wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Adoptionsvermittlungsstelle, an die zuständige Zentrale Adoptionsstelle oder eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft.
Hinweis: Entscheidet ein deutsches Gericht über eine Adoption, nimmt dieses auch die Beurkundung vor. Das Gleiche gilt auch, wenn ein deutsches Familiengericht eine Auslandsadoption von einer schwachen in eine starke Adoption umwandelt.
Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen".
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Das Standesamt Ihres Wohnsitzes
örtlich zuständige Adoptionsvermittlungsstelle
zuständige Zentrale Adoptionsstelle
anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft
Ansprechpartner
Für Kreis Spree-Neiße (Brandenburg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- sämtliche Unterlagen, die im Herkunftsland für die Adoption erforderlich waren
- ggf. Beschluss nach Adoptionswirkungsgesetz
Hinweis: Sie benötigen ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
Voraussetzungen
Siehe Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung , in der geltenden Fassung, BAGLJÄ
- Gesundheit (gute körperliche, geistige und seelische Verfassung)
- keine kindeswohlgefährdenden Vorstrafen
- stabile Partnerschaft
- unterstützendes Netzwerk/soziales Umfeld
- gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse
- Lebenszufriedenheit/reflektierte Persönlichkeit
- Bezug/Verbundenheit zum Herkunftsland/zur Kultur
Rechtsgrundlage(n)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens (HAÜ)
- § 36 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburten und Sterbefälle im Ausland)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 27 Personenstandsgesetz (PStG) (Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung)
- Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen. Hier können Sie gleichzeitig den Antrag auf eine neue Geburtsurkunde stellen.
Das Standesamt trägt die Geburt und Sie als Adoptiveltern im Personenstandsregister ein.
Hinweis: Das Standesamt, das die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes vornimmt, informiert automatisch andere Standesämter.
Kosten
- Fortschreibung der Personenstandsregister am Standesamt des Wohnsitzes: kostenlos
- Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: kostenpflichtig
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Jugend und Sport am 29.03.2019
Stichwörter
internationale Adoption, halb-offene Adoption, Babyklappe, Adoptionsaufhebung, Adoptivfamilie, Adoptiveltern, Adoptionsvermittler, Adoptivkind, Starke Adoption, Eltern - Adoption, Kind - Adoption, Schwache Adoption, Annahme als Kind, inkognito-Adoption, Adoptionsvermittlungsstellen