Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis
Auskunft über die Erteilung einer Erlaubnis gem. § 44 Infektionsschutzgesetz erhalten Sie über die Homepage des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, Infektionsschutz, Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Beschreibung
Eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz benötigen Sie, wenn Sie als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland einführen, aus Deutschland ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für folgende Personenkreise beziehungsweise Tätigkeiten:
- Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten durchführen
- Personen, die Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und die erforderliche Sachkunde besitzen und auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Erlaubnispflicht freigestellt werden
- Mitarbeiter, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist
- bestimmte Verfahren (z.B. Sterilitätsprüfungen)
Hinweis: Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind Viren, Bakterien, Pilze und Parasiten sowie sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Zuständigkeit
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Abteilung Gesundheit, Dezernat G2, Gesundheitsberichterstattung/Infektionsschutz
Frau Kaschke
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen
Tel.: 0331 8683 836
Fax: 0331 8683 848
E-Mail: lydia.kaschke@lavg.brandenburg.de
Ansprechpartner
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 90 0236
14438 Potsdam
Kontakt
Internet
Stichwörter
Gesundheitsschutz, LAVG
erforderliche Unterlagen
Sie können den formlosen Antrag schriftlich oder persönlich stellen. Soweit Sie den Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen, muss dieser handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Unterlagen:
- Nachweis des Studienabschlusses (z.B. Diplomurkunde, ggf. Zeugnisse, Promotionsurkunde) in beglaubigter Kopie, bei Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten sind die mikrobiologischen Inhalte des Studiums kurz formlos darzustellen
- Nachweis der Sachkunde: Bescheinigung über die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern durch den betreffenden Arbeitgeber (Kopie der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern von der Person unter deren Aufsicht der Antragsteller hauptberuflich tätig war)
- Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie ein Führungszeugnis.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen. - Lebenslauf
- Approbationsurkunde
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Formulare
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen erforderlich: nein
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern wird Ihnen erteilt, wenn Sie die erforderliche Sachkenntnis besitzen und sich bisher als zuverlässig in Bezug auf die Tätigkeit mit Krankheitserregern erwiesen haben.
Die erforderliche Sachkenntnis können Sie durch den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten sowie eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern nachweisen.
Auch eine andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie wird als Nachweis der Sachkenntnis anerkannt, wenn Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
Werden die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, kommt die Erteilung einer eingeschränkten Erlaubnis in Betracht.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Auskunft über einzureichende Unterlagen für die Antragsbearbeitung erhalten Sie per E-Mail
Die von Ihnen einzureichenden Unterlagen sind an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Abt. Gesundheit, Dezernat G2 Gesundheitsberichterstattung/Infektionsschutz, in 15806 Zossen, Wünsdorfer Platz 3, zu senden.
Fristen
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde frühzeitig, damit Sie eine Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen können.
Erst nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen kann die Antragsbearbeitung begonnen werden.
Bearbeitungsdauer
Zeitnah bis max. 3 Monate
Kosten
Nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebBbg) in Verbindung mit der Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (GebOMASGF) beträgt lt. Tarifstelle 7.8.5.1 die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern gem. § 44 IfSG 330 EUR.
Hinweise (Besonderheiten)
Die erteilte Erlaubnis ist bundesweit gültig und Voraussetzung für die Anzeige einer Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern.
Der Wohnort im Land Brandenburg ist Voraussetzung für die Antragsbearbeitung.
Weitere Informationen
Kommentar und Vorschriftensammlung zum Infektionsschutzgesetz z.B.von Bales, Baumann, Schnitzler, Verlag Kohlhammer in der jeweils aktuellen Fassung
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg, Abteilung Gesundheit, Referat 43 am 14.03.2019
Stichwörter
Gesundheitsamt