Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

    Land Brandenburg:

    Auskunft zum Verfahren der Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln

    Beschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

    Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landkreis Elbe-Elster - Gesundheitsamt - Amtsärztlicher Dienst

    Beschreibung

    Der amtsärztliche Dienst erstellt:

    • Gutachten nach dem Beamtenrecht (Einstellungsuntersuchungen, Untersuchung auf Dienstfähigkeit),

    • Gutachten nach Beihilferecht (Notwendigkeit von Sanatoriumsbehandlungen und speziellen Therapieverfahren) meist im Auftrag des Dienstherrn des Beamten,

    • Bescheinigungen zur Feststellung der Prüfungsfähigkeit,

    • Bescheinigungen der Notwendigkeit einer privaten Kur (für das Finanzamt),

    • verkehrsmedizinische Gutachten (Eignungsuntersuchung Klasse C/D und besondere Gutachten im Auftrag des Straßenverkehrsamtes)

     
    Verwaltungsintern erfolgt die Erstellung von Gutachten für das Sozialamt, das Jugendamt und die Ausländerbehörde.

    Im vertrauensärztlichen Dienst werden Gutachten (z. B. zur Beurteilung gesundheitlicher Leistungseinschränkungen) im Auftrag von Einrichtungen des Öffentlichen Dienstes erbracht.


    Im Rahmen des Infektionsschutzes erfolgt

    • die Ausstellung von internationalen Impfausweisen,

    • die Belehrung nach § 43 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz mit Ausstellen des Nachweisheftes für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln (früher Gesundheitszeugnisse),

    •  die Durchführung von Laboruntersuchungen (anonymer und nichtanaonymer AIDS-Test, Tuberkulintest, Titerbestimmnug zur Feststellung des Impfschutzes bzw. zum Nachweis durchgemachter Infektionskrankheiten)

    Adresse

    Hausanschrift

    Grochwitzer Straße 20

    04916 Herzberg (Elster)

    Parkplätze

    • Mutter- und Kindparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    * Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr * Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Termine außerhalb dieser Sprechzeiten können individuell vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-3101(Sekretariat)

    Fax: 03535 46-3122(Fax)

    E-Mail: gesundheitsamt@lkee.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Elbe-Elster

    Empfänger: Landkreis Elbe-Elster

    IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14

    BIC: WELADED1EES

    Formulare

    Einverständniserklärung Belehrung Infektionsschutzgesetz

    Version

    Technisch geändert am 10.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Land Brandenburg:

    Formulare sind auf der Internetseite des für den Wohnort zuständigen Gesundheitsamtes erhältlich.

    Voraussetzungen

    • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Land Brandenburg:

    Auskunft erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt.

    Bearbeitungsdauer

    Land Brandenburg:

    Auskunft zum Verfahren der Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Stichwörter

    Belehrung, Gesundheitszeugnis, Gesundheitsbelehrung, Tätigkeit, Infektionsschutz, Infektionsschutzbelehrung, Schulung, IfSG, Gesundheit, Nachweis, Lebensmittelhygiene, Infektion, Lebensmittel, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Gesundheitsamt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English