• Rabenstein/Fläming (Landkreis Potsdam-Mittelmark, Brandenburg)
Ausbildereignungsprüfung Anmeldung

Ausbildereignungsprüfung Anmeldung

Hier erhalten Sie Informationen rund um die Ausbilder-Eignungsprüfung

Hinweise für Brandenburg: berufs- und arbeitspädagogische Ausbildereignung nach AEVO Bescheinigung

Hier erhalten Sie Informationen rund um die Ausbilder-Eignungsprüfung

Beschreibung

Wenn Sie als Ausbilderin oder Ausbilder in einem anerkannten Ausbildungsberuf tätig sein möchten, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Sie über die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Der Nachweis muss den Anforderungen der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) genügen. Er ist in der Regel in einer Prüfung erbringen, die von der zuständigen Stelle abgenommen wird. Über die bestandene Prüfung wird Ihnen ein Zeugnis ausgestellt.

Die AEVO gilt für alle Ausbilderinnen und Ausbilder, die in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz ausbilden wollen. Ausgenommen ist lediglich die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.

Die zuständige Stelle kann Sie auf Antrag von der Nachweispflicht befreien, wenn Sie Ihre berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf andere Weise glaubhaft machen und wenn die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Dies kann bspw. bei langjähriger Ausbildungserfahrung außerhalb des Anwendungsbereichs der AEVO der Fall sein.

Hinweise für Brandenburg: berufs- und arbeitspädagogische Ausbildereignung nach AEVO Bescheinigung

Wenn Sie als Ausbilderin oder Ausbilder in einem anerkannten Ausbildungsberuf tätig sein möchten, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Sie über die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Der Nachweis muss den Anforderungen der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) genügen. Er ist in der Regel in einer Prüfung erbringen, die von der zuständigen Stelle abgenommen wird. Über die bestandene Prüfung wird Ihnen ein Zeugnis ausgestellt.

Die AEVO gilt für alle Ausbilderinnen und Ausbilder, die in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz ausbilden wollen. Ausgenommen ist lediglich die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.

Die zuständige Stelle kann Sie auf Antrag von der Nachweispflicht befreien, wenn Sie Ihre berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf andere Weise glaubhaft machen und wenn die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Dies kann bspw. bei langjähriger Ausbildungserfahrung außerhalb des Anwendungsbereichs der AEVO der Fall sein.

zuständige Stelle

Die zuständigen Stellen für die Antragstellung sind in den §§ 71 – 75 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) festgelegt. Es handelt sich in der Regel um die für die jeweiligen Ausbildungsberufe zuständigen Kammern.

Hinweise für Brandenburg: berufs- und arbeitspädagogische Ausbildereignung nach AEVO Bescheinigung

Die zuständigen Stellen für die Antragstellung sind in den §§ 71 – 75 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) festgelegt. Es handelt sich in der Regel um die für die jeweiligen Ausbildungsberufe zuständigen Kammern.

Ansprechpartner

Industrie- und Handelskammer (IHK) Potsdam

Adresse

Hausanschrift

Breite Straße 2 a-c

14467 Potsdam

Kontakt

Telefon Festnetz: 0331 2786-0

Fax: 0331 2786-111

E-Mail: info@ihk-potsdam.de

Version

Technisch erstellt am 18.06.2020

Technisch geändert am 02.09.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

Handlungsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Befreiung von der Nachweispflicht müssen Sie an die zuständige Stelle richten. Ein Antragsformular erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Stelle. Für die Glaubhaftmachung Ihrer berufs- und arbeitspädagogischen Eignung genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Eignung. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle Ihnen eine Bescheinigung über die Befreiung von der Nachweispflicht .

Hinweise für Brandenburg: berufs- und arbeitspädagogische Ausbildereignung nach AEVO Bescheinigung

Den Antrag auf Befreiung von der Nachweispflicht müssen Sie an die zuständige Stelle richten. Ein Antragsformular erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Stelle. Für die Glaubhaftmachung Ihrer berufs- und arbeitspädagogischen Eignung genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Eignung. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle Ihnen eine Bescheinigung über die Befreiung von der Nachweispflicht .

Gültigkeitsgebiet

Brandenburg

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch BMBF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ; 15.08.2019 am 15.08.2019

Hinweise für Brandenburg: berufs- und arbeitspädagogische Ausbildereignung nach AEVO Bescheinigung

Fachlich freigegeben durch BMBF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ; 15.08.2019 am 15.08.2019

Version

Technisch erstellt am 04.12.2018

Technisch geändert am 21.08.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 06.07.2021

Technisch geändert am 05.11.2020