Ausbildereignungsprüfung Anmeldung

    Ausbildereignungsprüfung Anmeldung

    Hier erhalten Sie Informationen rund um die Ausbilder-Eignungsprüfung

    Hinweise für Brandenburg: berufs- und arbeitspädagogische Ausbildereignung nach AEVO Bescheinigung

    Hier erhalten Sie Informationen rund um die Ausbilder-Eignungsprüfung

    Beschreibung

    Wenn Sie als Ausbilderin oder Ausbilder in einem anerkannten Ausbildungsberuf tätig sein möchten, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Sie über die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

    Der Nachweis muss den Anforderungen der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) genügen. Er ist in der Regel in einer Prüfung erbringen, die von der zuständigen Stelle abgenommen wird. Über die bestandene Prüfung wird Ihnen ein Zeugnis ausgestellt.

    Die AEVO gilt für alle Ausbilderinnen und Ausbilder, die in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz ausbilden wollen. Ausgenommen ist lediglich die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.

    Die zuständige Stelle kann Sie auf Antrag von der Nachweispflicht befreien, wenn Sie Ihre berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf andere Weise glaubhaft machen und wenn die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Dies kann bspw. bei langjähriger Ausbildungserfahrung außerhalb des Anwendungsbereichs der AEVO der Fall sein.

    Hinweise für Brandenburg: berufs- und arbeitspädagogische Ausbildereignung nach AEVO Bescheinigung

    Wenn Sie als Ausbilderin oder Ausbilder in einem anerkannten Ausbildungsberuf tätig sein möchten, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Sie über die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

    Der Nachweis muss den Anforderungen der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) genügen. Er ist in der Regel in einer Prüfung erbringen, die von der zuständigen Stelle abgenommen wird. Über die bestandene Prüfung wird Ihnen ein Zeugnis ausgestellt.

    Die AEVO gilt für alle Ausbilderinnen und Ausbilder, die in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz ausbilden wollen. Ausgenommen ist lediglich die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.

    Die zuständige Stelle kann Sie auf Antrag von der Nachweispflicht befreien, wenn Sie Ihre berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf andere Weise glaubhaft machen und wenn die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Dies kann bspw. bei langjähriger Ausbildungserfahrung außerhalb des Anwendungsbereichs der AEVO der Fall sein.

    zuständige Stelle

    Die zuständigen Stellen für die Antragstellung sind in den §§ 71 – 75 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) festgelegt. Es handelt sich in der Regel um die für die jeweiligen Ausbildungsberufe zuständigen Kammern.

    Hinweise für Brandenburg: berufs- und arbeitspädagogische Ausbildereignung nach AEVO Bescheinigung

    Die zuständigen Stellen für die Antragstellung sind in den §§ 71 – 75 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) festgelegt. Es handelt sich in der Regel um die für die jeweiligen Ausbildungsberufe zuständigen Kammern.

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer (IHK) Cottbus

    Adresse

    Hausanschrift

    Goethestr. 1

    03046 Cottbus/Chóśebuz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0355 365-0

    E-Mail: ihkcb@cottbus.ihk.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 18.06.2020

    Technisch geändert am 02.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018

    Technisch geändert am 14.09.2018

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Befreiung von der Nachweispflicht müssen Sie an die zuständige Stelle richten. Ein Antragsformular erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Stelle. Für die Glaubhaftmachung Ihrer berufs- und arbeitspädagogischen Eignung genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Eignung. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle Ihnen eine Bescheinigung über die Befreiung von der Nachweispflicht .

    Hinweise für Brandenburg: berufs- und arbeitspädagogische Ausbildereignung nach AEVO Bescheinigung

    Den Antrag auf Befreiung von der Nachweispflicht müssen Sie an die zuständige Stelle richten. Ein Antragsformular erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Stelle. Für die Glaubhaftmachung Ihrer berufs- und arbeitspädagogischen Eignung genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Eignung. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle Ihnen eine Bescheinigung über die Befreiung von der Nachweispflicht .

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMBF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ; 15.08.2019 am 15.08.2019

    Hinweise für Brandenburg: berufs- und arbeitspädagogische Ausbildereignung nach AEVO Bescheinigung

    Fachlich freigegeben durch BMBF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ; 15.08.2019 am 15.08.2019

    Version

    Technisch erstellt am 04.12.2018

    Technisch geändert am 21.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018

    Technisch geändert am 14.09.2018

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021

    Technisch geändert am 05.11.2020