Hundesteuer Festsetzung
Wer ist für die Festsetzung der Hundesteuer zuständig?
Beschreibung
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.
Hinweise für Prenzlau: Hundesteuersatzung der Stadt Prenzlau
Auszug aus der Hundesteuersatzung der Stadt Prenzlau
Hundesteuersatzung der Stadt Prenzlau
§ 1
Steuergegenstand, Steuerschuldner, Haftung
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
(2) Steuerschuldner ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Prenzlau gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird
oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
§ 2
Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten:
1. Hunde, bei denen aufgrund rasse- bzw. gruppenspezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das übliche Maß hinausgehenden Kampf-bereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen er-kennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen,
4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben,
(2) Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden aufgrund ihrer rassespezifischen Merkmale:
a) American Pitbull Terrier,
b) American Staffordshire Terrier,
c) Bullterrier,
d) Staffordshire Bullterrier und
e) Tosa Inu,
f) Alano,
g) Bullmastiff,
h) Cane Corso,
i) Dobermann,
j) Dogo Argentino,
k) Dogue de Bordeaux,
l) Fila Brasileiro,
m) Mastiff,
n) Mastín Español ,
o) Mastino Napoletano,
p) Perro de Presa Canario
q) Perro de Presa Mallorquin und
r) Rottweiler
§ 3
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich in der Stadt Prenzlau einschließlich der Ortsteile:
a) für den ersten Hund 60,00 €
b) für den zweiten Hund 60,00 €
c) für jeden weiteren Hund 72,00 €
d) für jeden gefährlichen Hund 490,00 €
Auszug aus der Hundesteuersatzung der Stadt Prenzlau
Hundesteuersatzung der Stadt Prenzlau
§ 1
Steuergegenstand, Steuerschuldner, Haftung
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
(2) Steuerschuldner ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Prenzlau gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird
oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
§ 2
Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten:
1. Hunde, bei denen aufgrund rasse- bzw. gruppenspezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das übliche Maß hinausgehenden Kampf-bereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen er-kennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen,
4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben,
(2) Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden aufgrund ihrer rassespezifischen Merkmale:
a) American Pitbull Terrier,
b) American Staffordshire Terrier,
c) Bullterrier,
d) Staffordshire Bullterrier und
e) Tosa Inu,
f) Alano,
g) Bullmastiff,
h) Cane Corso,
i) Dobermann,
j) Dogo Argentino,
k) Dogue de Bordeaux,
l) Fila Brasileiro,
m) Mastiff,
n) Mastín Español ,
o) Mastino Napoletano,
p) Perro de Presa Canario
q) Perro de Presa Mallorquin und
r) Rottweiler
§ 3
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich in der Stadt Prenzlau einschließlich der Ortsteile:
a) für den ersten Hund 60,00 €
b) für den zweiten Hund 60,00 €
c) für jeden weiteren Hund 72,00 €
d) für jeden gefährlichen Hund 490,00 €
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Steuern
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Am Seeweg
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Behindertenparkplatz: Diesterweggrundschule
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Am Seeweg
Anzahl: 60
Gebühren: nein
Parkplatz: Diesterweggrundschule
Anzahl: 8
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo: 09:00 - 12:00 Uhr Di: 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 17:30 Uhr Mi: geschlossen Do: 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 15:30 Uhr Fr: 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 03984 75219
Telefon Festnetz: 03984 75220
Fax: 03984 75290
E-Mail: steuern@prenzlau.de
Bankverbindung
Stadt Prenzlau
Empfänger: Stadt Prenzlau
IBAN: DE96 1705 6060 3424 0000 93
BIC: WELADED1UMP
Bankinstitut: Sparkasse Uckermark
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Prenzlau: Hundesteuersatzung der Stadt Prenzlau
Hundesteuersatzung der Stadt Prenzlau
Hundesteuersatzung der Stadt Prenzlau
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Stichwörter
Hundeanmeldung, Hundehaltung, Hund anmelden, Haustier, Hundesteuer, Hundesteuermarke