Hundesteuer Festsetzung

    Hundesteuer Festsetzung

    Wer ist für die Festsetzung der Hundesteuer zuständig?

    Hinweise für Michendorf: Hundesteuer

    Hundehalter im Gemeindegebiet Michendorf müssen ihre/n Hunde/Hund steuerlich anmelden.

    Beschreibung

    Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.

    Hinweise für Michendorf: Hundesteuer

    An- und Abmeldung:

    Ein/e Hundehalter/in in der Gemeinde Michendorf ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme bei der Gemeinde Michendorf schriftlich anzumelden. Das gilt auch, wenn dem/der Halter/in durch Geburt einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist. Hier beginnt die Steuerpflicht, wenn der Hund drei Monate alt ist (§§ 1, 7 Satzung der Gemeinde Michendorf über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)).

    Für die Anmeldung wird das Anmeldeformular benötigt.

    Nach der Bearbeitung der Hundeanmeldung erhält der/die Hundehalter/in für den Hund einen Abgabenbescheid sowie eine Hundemarke. 

    Der/die Hundehalter/in hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund

    • veräußert oder
    • abgeschafft oder,
    • entlaufen oder
    • gestorben oder
    • bei Wegzug des/der Halters/Halterin aus der Gemeinde Michendorf,

    bei der Gemeinde Michendorf schriftlich abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere im Gemeindegebiet wohnende Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person mitzuteilen (§ 10 Abs. 2 Hundesteuersatzung).

    Die Abmeldung von der Hundesteuer kann erst nach Vorlage der Hundemarke (§ 7 Abs. 2 Hundesteuersatzung), Nachweis über Haltungsende sowie des ausgefüllten Abmeldeformulars erfolgen. Falls die Hundemarke abhandengekommen ist, dann ist eine schriftliche Mitteilung im entsprechenden Feld des Formulars vorzunehmen.

    Ersatzhundemarke:

    Falls der/die Hundehalter/in die Hundemarke verliert, muss sich der/die Hundehalter/in bei der Gemeinde Michendorf melden. Gegen eine Gebühr von 3,00 € erhält der/die Hundehalter/in für den Hund eine Ersatzhundemarke.

    Beginn und Ende der Steuerpflicht:
    Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf die Aufnahme des Hundes im Haushalt folgt und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund den Haushalt endgültig verlässt.

    Fälligkeit:
    Die Steuer wird durch einen Steuerbescheid festgesetzt und ist jeweils am 15. Mai des Steuerjahres fällig.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Hinweise für Michendorf: Hundesteuer

    Gemeinde Michendorf

    Zuständigkeit

    Hinweise für Michendorf: Hundesteuer

    Fachbereich Finanzen

    -Sachbereich Steuern-

    Frau Wittge                 Tel. 033205 598-24                steuern@michendorf.de

    Frau Düring                Tel. 033205 598-14                steuern@michendorf.de       

    Ansprechpartner

    Steuern

    Adresse

    Postanschrift

    Potsdamer Str. 33

    14552 Michendorf

    Öffnungszeiten

    Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 -18:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Hundean- und abmeldung Hundesteuer

    Stichwörter

    Grundsteuer, Grundsteuer A, Grundsteuer B, Hundabmeldung, Hundanmeldung, Nebenwohnsitz, Nebenwohnsitzsteuer, SEPA-Mandat, Steuern, Zweitwohnsitz, Zweitwohnsitzsteuer

    Version

    Technisch geändert am 23.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Michendorf: Hundesteuer

    Nachweis Beginn/Ende der Hundehaltung (gegeben falls durch Impfausweis, Kaufvertrag, Tierarztbescheinigung etc.)

    Nachweis zur Steuerbefreiung

    Übergabevertrag Tierheim (falls vorhanden)

    Einzug der Hundesteuer:

    Sofern Sie beabsichtigen, die Hundesteuer per Lastschrift von Ihrem Konto einziehen zu lassen, ist die Erteilung eines sogenannten SEPA-Lastschriftmandates durch Sie erforderlich.

    Bitte füllen Sie dazu den entsprechenden Vordruck aus und senden diesen unterzeichnet an die:

    Gemeinde Michendorf,

    -Steuern-

    Potsdamer Straße 33,

    14552 Michendorf.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Michendorf: Hundesteuer

    Das Halten von Hunden im Gemeindegebiet Michendorf.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Michendorf: Hundesteuer

    Satzung der Gemeinde Michendorf über die Erhebung einer Hundesteuer, Hundehalterverordnung

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Michendorf: Hundesteuer

    -

    Verfahrensablauf

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

    Hinweise für Michendorf: Hundesteuer

    Der/die jeweilige Hundehalter/in tritt an die Gemeinde Michendorf heran und meldet die beginnende/endende Hundehaltung mittels Formulars.

    Anschließend erfolgen dazu die notwendigen Berechnungen zur Hundesteuer oder Rückerstattung dessen.

    Fristen

    Hinweise für Michendorf: Hundesteuer

    richten sich je nach gesetzlicher Vorgabe

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Michendorf: Hundesteuer

    Die Dauer kann variieren. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Steuerabteilung.

    Kosten

    Hinweise für Michendorf: Hundesteuer

    Höhe der jährlichen Hundesteuer (§ 3 Abs. 1 Hundesteuersatzung):

    a) bei einem Hund: 35,00 €

    b) bei zwei Hunden: 55,00 € je Hund

    c) bei drei und mehr Hunden:

    für die ersten beiden Hunde: 55,00 € je Hund,

    für den dritten und jeden weiteren Hund: 90,00 € je Hund,

    d) je gefährlichem Hund: 500,00 €.

    Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen sind auf schriftlichen Antrag bei der Gemeinde Michendorf möglich:

    Von der Steuer befreit sind z. B. Hunde, die dem Schutz und der Hilfe von Blinden, Tauben oder sonst hilflosen Personen dienen, Wachhunde für Herden und Jagdgebrauchshunde, die nicht für Erwerbszwecke gehalten werden.

    Steuerermäßigung in Höhe von 50 % des Steuersatzes können für Hunde bestehen, die nach Brauchbarkeitsbescheinigung als Jagdgebrauchshunde eingesetzt werden dürfen oder Hunde, die als Melde-, Sanitäts- und Schutzhunde eingesetzt werden (mit Bescheinigung).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Version

    Technisch geändert am 30.12.2022

    Stichwörter

    Hundeanmeldung, Hundesteuer, Hundehaltung, Hundesteuermarke, Haustier, Hund anmelden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English