Gewerbe Anmeldung

    Gewerbe anmelden

    Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.

    Hier erfahren Sie, wie Sie ein Gewerbe anmelden und wann das erforderlich ist.

    Beschreibung

    Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:

    • einen Betrieb neu errichten,
    • eine Zweigniederlassung neu errichten,
    • eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
    • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
    • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
    • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

    Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

    Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

    • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
    • Freie Berufe
    • Verwaltung eigenen Vermögens

    Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. 

    Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (GewRZV) die örtlichen Ordnungsbehörden.

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Gewerbe anmelden

    Telefon:

    • 0355-612 2873  (Buchstaben A-H)                                                                                            
    • 0355-612 2366  (Buchstaben I-K)
    • 0355-612 2763  (Buchstaben L-Z)    

    Telefon:

    • 0355-612 2873  (Buchstaben A-H)                                                                                            
    • 0355-612 2366  (Buchstaben I-K)
    • 0355-612 2763  (Buchstaben L-Z)    

    Zuständigkeit

    Die kreisfreien Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und mitverwaltenden Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung.

    Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt  werden.

    Ansprechpartner

    Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Straße 6

    03046 Cottbus/Chóśebuz

    Postanschrift

    Neumarkt 5

    03046 Cottbus/Chóśebuz

    Fachbereich Odnung und Sicherheit/ Servicebereich Gewerbeangelegenheiten

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 355 612-2840(Rene Land, Servicebereichsleiter Gewerbeangelegenheiten)

    Fax: +49 355 612-132840

    E-Mail: rene.land@cottbus.de

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 11.12.2018 (von: Bogacz, Gabriele)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Fichtner, Sylvia)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
    • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug,
    • Beiblatt Vertretungsberechtigte

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Gewerbe anmelden

    • schriftliche Vollmacht bei Erstattung der Anzeige durch einen Bevollmächtigten
    • beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
    • Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister bei z. B. einer "GmbH i. G."
       
    • schriftliche Vollmacht bei Erstattung der Anzeige durch einen Bevollmächtigten
    • beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
    • Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister bei z. B. einer "GmbH i. G."
       

    Voraussetzungen

    Sie wollen ein Gewerbe betreiben.

    Gewerbetreibende sind

    • natürliche Personen oder
    • juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)

     Anzeigepflichtig sind:

    • bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
    • bei Personengesellschaften (zum Beispiel. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter
    • bei Kommanditgesellschaft (KG) jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafterin und Gesellschafter, die Kommanditistinnen und Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
    • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter.

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Gewerbe anmelden

    • Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand der persönlichen Ausweise (Personalausweis oder Reisepass) überprüft.
    • Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten kann der Nachweis seiner Vollmacht verlangt werden.
    • Bestehen Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden usw., erfolgt eine Klärung durch geeignete Maßnahmen (z. B. schriftliche oder fernmündliche Rückfragen, Bitte um persönliches Erscheinen, Anfrage bei der Meldebehörde usw.) Anzeige muss unter Verwendung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vordruckes erfolgen. Dieser Vordruck wird in der Gewerbeabteilung vorgehalten.
    • Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand der persönlichen Ausweise (Personalausweis oder Reisepass) überprüft.
    • Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten kann der Nachweis seiner Vollmacht verlangt werden.
    • Bestehen Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden usw., erfolgt eine Klärung durch geeignete Maßnahmen (z. B. schriftliche oder fernmündliche Rückfragen, Bitte um persönliches Erscheinen, Anfrage bei der Meldebehörde usw.) Anzeige muss unter Verwendung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vordruckes erfolgen. Dieser Vordruck wird in der Gewerbeabteilung vorgehalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.

    • Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular "Gewerbe-Anmeldung" – (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
    • Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung, wenn das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
    • Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen, wie u. a. das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
    • Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.

    Fristen

    Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Gewerbe anmelden

    Der Empfang mangelfreier Anzeigen wird durch die Behörde innerhalb von drei Tagen bescheinigt. Bei persönlichem Erscheinen wird die Gewerbeanzeige in der Regel sofort per PC bearbeitet.
    Die Bearbeitungszeit verzögert sich, wenn unvollständige Angaben gemacht werden oder der u.U. erforderliche Handelsregister-Auszug oder ggf. erforderliche Vollmachten nicht vorliegen.

    Der Empfang mangelfreier Anzeigen wird durch die Behörde innerhalb von drei Tagen bescheinigt. Bei persönlichem Erscheinen wird die Gewerbeanzeige in der Regel sofort per PC bearbeitet.
    Die Bearbeitungszeit verzögert sich, wenn unvollständige Angaben gemacht werden oder der u.U. erforderliche Handelsregister-Auszug oder ggf. erforderliche Vollmachten nicht vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    • Bei persönlicher Vorsprache: sofort
    • Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Land Brandenburg:

    • bei natürlichen Personen: nach Zeitaufwand, mindestens 30,00 €
    • bei juristischen Personen
      • mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 55,00 €;
      • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 15,00 €
    • beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10,00 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Gewerbe anmelden

    Hinweis zur gewerblichen Nutzung (Nutzungsänderung) von baulichen Anlagen und Grundstücken:

    • Beabsichtigen Sie, zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben wurde, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 66 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben.
    • Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.

    Hinweis zur gewerblichen Nutzung (Nutzungsänderung) von baulichen Anlagen und Grundstücken:

    • Beabsichtigen Sie, zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben wurde, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 66 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben.
    • Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Ministerium für Wirtschaft und Energie Land Brandenburg am 05.02.2024

    Version

    Technisch erstellt am 25.10.2018 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 25.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Laden, Geschäft, Gewerbeschein, Anmeldung eines Gewerbes, Anzeige eines Gewerbes, Produktionsstätte, Gewerbetreibender, Anmeldung einer unselbständigen Zweigstelle, Unternehmensanmeldung, Gewerbe, Gewerbeanzeige, Betriebsstätte, Unternehmen, Unternehmensbeginn, Anmeldung einer Zweigniederlassung, Kleingewerbeanmeldung, Gewerbeanmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)